Norm
ABGB §1304Kopf
SZ 38/131
Spruch
Zur Frage des Mitverschuldens eines 7 1/2 jährigen Kindes, das durch einen Aufmerksamkeitsfehler einen Verkehrsunfall verursacht
Entscheidung vom 9. September 1965, 2 Ob 221/65
I. Instanz: Kreisgericht Steyr; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz
Text
Am 9. April 1963 fuhr der Erstbeklagte mit einem Personenkraftwagen des Zweitbeklagten auf der Eisenbundesstraße, mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h aus R. kommend, in Richtung L. Er benützte die Mitte der rechten Fahrbahnhälfte. Auf der linken Fahrbahnhälfte kam der am 17. Oktober 1955 geborene Kläger auf seinem Tretroller in zickzackförmigen Bewegungen entgegen, ohne jedoch die Fahrbahnmitte zu überschreiten. Als er etwa 50 m auf diese Weise zurückgelegt hatte, überquerte er im letzten Augenblick vor dem schon knapp herangekommenen Personenkraftwagen die Straße von links nach rechts (in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen). Nahe der Straßenmitte wurde er vom rechten Vorderteil des Personenkraftwagens, der etwas nach links ausgewichen war, erfaßt und beiseite geschleudert. Dabei wurde er schwer verletzt. Für den Erstbeklagten war der Kläger als Kind mit Tretroller schon auf hunderte Meter erkennbar. Er fuhr trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne ein akustisches Signal zu geben, weiter. Erst auf eine Entfernung von 30 m wurde er auf die Gefahr aufmerksam und faßte 1.5 sec. vor dem Unfall einen Bremsentschluß. Der Kläger, der zur Unfallszeit bei seinen Großeltern zu Besuch weilte, hatte sich trotz deren Verbotes, und, obwohl er schon oft auf die Gefahren der Straße aufmerksam gemacht worden war, unbeaufsichtigt auf dieser aufgehalten.
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 150.400 S gerichteten Schadenersatzbegehren unter Abweisung des Mehrbegehrens von 31.732 S mit dem Betrag von 118.668 S statt. Über das klägerische Feststellungsbegehren erkannte es unter Abweisung des weiteren Begehrens auf Ersatzpflicht der Beklagten für 2/3 künftiger unfallskausaler Schäden.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Berufung des Klägers wurde Folge gegeben. Die Beklagten wurden schuldig erkannt, dem Kläger 142.400 S zu bezahlen, und es wurde ihre Haftung für 4/5 künftiger Schäden festgestellt. Das weitergehende Zahlungs- und Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.
Nur die Beklagten erheben Revision im Umfange der Abänderung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen sinngemäß die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Sie macht geltend, daß die stark befahrene Eisenbundesstraße nach ihrer gesamten Anlage größte Geschwindigkeiten gestatte. Der Erstbeklagte habe sofort nach Ansichtigwerden des Klägers alles unternommen, um den Unfall zu verhindern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes könne der tretrollerfahrende Kläger nicht einfach einem Fußgänger gleichgehalten werden. Vom Kläger, der in Steyr, also in einer Stadt mit größerem Verkehr, zur Schule gehe, sei ein größeres Maß von Einsicht in die Gefahren der Straße zu verlangen. Auch unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit und des Spieltriebes von Kindern entspreche die Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes nicht der Sach- und Rechtslage.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig. Dem Erstbeklagten liegt beim festgestellten Sachverhalt ein schwerer Aufmerksamkeitsfehler zur Last, weil er den Kläger, dessen gefährliches Verhalten er auf eine größere Entfernung hin erkennen konnte, überhaupt erst im letzten Augenblick wahrgenommen hat. Er kann also die Fahrbahn so gut wie gar nicht beobachtet haben. Infolgedessen hat er auch keinerlei Versuch unternommen, mit dem Kläger durch Betätigung der akustischen Warnvorrichtung Kontakt aufzunehmen. Der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO. 1960 kommt dem Erstbeklagten nicht zugute. Sein Verhalten muß angesichts der Möglichkeit, den Kläger schon auf hunderte Meter vorher zu sehen, als grob fahrlässig beurteilt werden. Dem Kläger ist zwar vorzuwerfen, daß er einem ausdrücklichen Verbot und wiederholten Warnungen zuwidergehandelt hat. Erfahrungsgemäß vergessen aber Kinder im Alter des Klägers derartige Ermahnungen sehr leicht. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger erst seit wenigen Monaten schulpflichtig war und gerade der Meinung sein konnte, daß das Fahren mit dem Tretroller in ländlicher Gegend weniger gefahrvoll wäre als im Stadtbereich. Der Oberste Gerichtshof hat die Annahme eines Mitverschuldens eines Kindes im Alter von 6 1/2 Jahren, das erst kurze Zeit die Schule besuchte und auf dem Schulweg im Spiel auf die Fahrbahn lief, überhaupt abgelehnt (ZVR. 1965 Nr. 85). Vergleicht man den dort entschiedenen Fall mit dem gegenständlichen, dann ist in der vom Berufungsgericht angenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis 4 :
1 zu Lasten des Beklagten ein Rechtsirrtum nicht erkennbar.
Anmerkung
Z38131Schlagworte
Kind 7 1/2jähriges, Mitverschulden an Verkehrsunfall, Mitverschulden eines 7 1/2jährigen Kindes, Verkehrsunfall, Verkehrsunfall, Mitverschulden eines 7 1/2jährigen KindesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0020OB00221.65.0909.000Dokumentnummer
JJT_19650909_OGH0002_0020OB00221_6500000_000