TE OGH 1965/11/5 2Ob244/65

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Veröffentlicht am 05.11.1965
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Norm

ABGB §1157
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §176 (1) Z6
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §333
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 176 heute
  2. ASVG § 176 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 176 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. ASVG § 176 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  5. ASVG § 176 gültig von 14.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2012
  6. ASVG § 176 gültig von 01.01.2011 bis 13.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. ASVG § 176 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  10. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  11. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2002
  12. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  13. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  15. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 176 gültig von 01.02.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  17. ASVG § 176 gültig von 01.01.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  18. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  19. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  21. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  22. ASVG § 176 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Anmerkung

Z38184

Kopf

SZ 38/184

Spruch

Ist die Tätigkeit des Verletzten als Erfüllungshandlung des Verkäufers bei der Ablieferung der Ware zu werten, dann kann der Verletzte nicht als gelegentlicher Helfer im Betriebe des Käufers in dieser Tätigkeit angesehen werden; ein Haftungsausschluß gemäß § 333 ASVG. liegt in einem derartigen Falle nicht vor (Abschlauchen von Wein in das Faß des Käufers in dessen Keller)Ist die Tätigkeit des Verletzten als Erfüllungshandlung des Verkäufers bei der Ablieferung der Ware zu werten, dann kann der Verletzte nicht als gelegentlicher Helfer im Betriebe des Käufers in dieser Tätigkeit angesehen werden; ein Haftungsausschluß gemäß Paragraph 333, ASVG. liegt in einem derartigen Falle nicht vor (Abschlauchen von Wein in das Faß des Käufers in dessen Keller)

Entscheidung vom 5. November 1965, 2 Ob 244/65

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien

Text

Die Parteien stehen seit längerer Zeit miteinander in Geschäftsverbindung. Am 15. November 1963 wollte der Kläger anläßlich einer Weinlieferung an die beklagte Partei den Wein von dem auf der Straße stehenden Lastkraftwagen in ein im Weinkeller der Käuferin vorbereitetes Faß abschlauchen. Dabei glitt der Kläger im Weinkeller beim Stehen auf der vor dem Faß befindlichen Leiter mit dieser Leiter auf dem Kellerboden aus; beim Versuch, sich am Fasse festzuhalten, stürzte er mit dem Faß und der Leiter auf den Kellerboden und erlitt dabei einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels. Mit der Behauptung, seine Verletzung sei auf die unsachgemäße Beschaffenheit der Kellerleiter und die nicht fachgemäße Aufsattelung des zur Füllung bestimmten Weinfasses zurückzuführen, wofür ihm die beklagte Partei aus Verschulden hafte, macht der Kläger die ihm vom Sozialversicherungsträger nicht erstatteten Heilungskosten, Schmerzengeld und den Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges geltend. Die beklagte Partei hat Grund und Höhe des Anspruches bestritten.

Das Erstgericht hat das Zahlungsbegehren abgewiesen. Der Unfall des Klägers sei auf dessen Alleinverschulden zurückzuführen; wegen seiner vorübergehenden Tätigkeit im Weinkeller der beklagten Partei am 15. November 1963 sei der Kläger als gelegentlicher Helfer im Sinne des § 176 (1) Z. 6 ASVG. anzusehen, so daß die Haftung der beklagten Partei auf den Fall der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalles durch die beklagte Partei eingeschränkt sei, in welcher Hinsicht aber der Kläger nicht einmal eine Behauptung aufgestellt habe.Das Erstgericht hat das Zahlungsbegehren abgewiesen. Der Unfall des Klägers sei auf dessen Alleinverschulden zurückzuführen; wegen seiner vorübergehenden Tätigkeit im Weinkeller der beklagten Partei am 15. November 1963 sei der Kläger als gelegentlicher Helfer im Sinne des Paragraph 176, (1) Ziffer 6, ASVG. anzusehen, so daß die Haftung der beklagten Partei auf den Fall der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalles durch die beklagte Partei eingeschränkt sei, in welcher Hinsicht aber der Kläger nicht einmal eine Behauptung aufgestellt habe.

Der Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es kommt auch der Rechtsrüge des Klägers im Ergebnis keine Berechtigung zu. Zwar ist der Abweisungsgrund des Haftungsausschlusses im Sinne des § 333 ASVG. bei dem diesfalls vorliegenden Rechtsverhältnis des Klägers als Verkäufers und der beklagten Partei als Käuferin schon nach dem Prozeßvorbringen der beklagten Partei nicht gegeben, weil "das Risiko des Abschlauchens des Weines" in das im Weinkeller der beklagten Partei vorbereitete Faß den Kläger als Verkäufer getroffen hat, so daß die Tätigkeit des Klägers im Weinkeller als Erfüllungshandlung zu werten ist und schon unter diesem Gesichtspunkte die subsidäre Schutzbestimmung des § 176Es kommt auch der Rechtsrüge des Klägers im Ergebnis keine Berechtigung zu. Zwar ist der Abweisungsgrund des Haftungsausschlusses im Sinne des Paragraph 333, ASVG. bei dem diesfalls vorliegenden Rechtsverhältnis des Klägers als Verkäufers und der beklagten Partei als Käuferin schon nach dem Prozeßvorbringen der beklagten Partei nicht gegeben, weil "das Risiko des Abschlauchens des Weines" in das im Weinkeller der beklagten Partei vorbereitete Faß den Kläger als Verkäufer getroffen hat, so daß die Tätigkeit des Klägers im Weinkeller als Erfüllungshandlung zu werten ist und schon unter diesem Gesichtspunkte die subsidäre Schutzbestimmung des Paragraph 176

(1) Z. 6 ASVG. (vgl. z. B. 2 Ob 158/65) keine Anwendung findet. Im Ergebnis ist aber für den Kläger damit nichts gewonnen, weil die Beurteilung der Vorinstanzen zutrifft, daß ein Verschulden der beklagten Partei an der Beschädigung des Klägers vom 15. November 1963 zu verneinen ist. Gewiß ist von einer Fürsorgepflicht des Käufers für den Verkäufer bei der Ablieferung der Ware aus dem Vertragsverhältnisse auszugehen; ob aber dagegen verstoßen worden sei, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Nun ist festgestellt, daß der Kläger - 57 Jahre alt und seit 1953 als Weinhändler tätig - die örtlichen Verhältnisse im Weinkeller der beklagten Partei aus seiner früheren Tätigkeit bei der Ablieferung von Wein aus vorhergegangenen Geschäften gekannt hat; am 15. November 1963 ist es vollkommen seinem Ermessen überlassen gewesen, die Abschlauchung des Weines vorzunehmen; dementsprechend hat er nach seinem Gutdünken die im Weinkeller vorhandene Leiter verwendet und ihre Beschaffenheit ebenso erkennen können wie die Art der Aufsattelung des Fasses, in das er den Wein abschlauchen wollte; auch der Zustand des Fußbodens im Weinkeller war für den Kläger ersichtlich. Die Inhaber oder Gesellschafter der beklagten prot. Firma durften nach dem Alter und der Erfahrung des Klägers aus der Manipulation bei der Weinablieferung in den vorhergegangenen Geschäften annehmen, daß der Kläger auch diesmal bei der Abschlauchung des Weines mit Vorsicht für seine eigene Sicherheit vorgehen werde, zumal sich die Verhältnisse im Weinkeller der beklagten Partei nicht von den üblichen Sicherheitsverhältnissen unterschieden. Es hat also - im Gegensatz zur Auffassung des Revisionswerbers - auch eine Verpflichtung der beklagten Partei zu einer besonderen Warnung nicht bestanden. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Beurteilung der Untergerichte in der Richtung, daß der Unfall des Klägers vom 15. November 1963 auf dessen ausschließliches Eigenverschulden zurückzuführen sei, zu widerlegen.(1) Ziffer 6, ASVG. vergleiche z. B. 2 Ob 158/65) keine Anwendung findet. Im Ergebnis ist aber für den Kläger damit nichts gewonnen, weil die Beurteilung der Vorinstanzen zutrifft, daß ein Verschulden der beklagten Partei an der Beschädigung des Klägers vom 15. November 1963 zu verneinen ist. Gewiß ist von einer Fürsorgepflicht des Käufers für den Verkäufer bei der Ablieferung der Ware aus dem Vertragsverhältnisse auszugehen; ob aber dagegen verstoßen worden sei, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Nun ist festgestellt, daß der Kläger - 57 Jahre alt und seit 1953 als Weinhändler tätig - die örtlichen Verhältnisse im Weinkeller der beklagten Partei aus seiner früheren Tätigkeit bei der Ablieferung von Wein aus vorhergegangenen Geschäften gekannt hat; am 15. November 1963 ist es vollkommen seinem Ermessen überlassen gewesen, die Abschlauchung des Weines vorzunehmen; dementsprechend hat er nach seinem Gutdünken die im Weinkeller vorhandene Leiter verwendet und ihre Beschaffenheit ebenso erkennen können wie die Art der Aufsattelung des Fasses, in das er den Wein abschlauchen wollte; auch der Zustand des Fußbodens im Weinkeller war für den Kläger ersichtlich. Die Inhaber oder Gesellschafter der beklagten prot. Firma durften nach dem Alter und der Erfahrung des Klägers aus der Manipulation bei der Weinablieferung in den vorhergegangenen Geschäften annehmen, daß der Kläger auch diesmal bei der Abschlauchung des Weines mit Vorsicht für seine eigene Sicherheit vorgehen werde, zumal sich die Verhältnisse im Weinkeller der beklagten Partei nicht von den üblichen Sicherheitsverhältnissen unterschieden. Es hat also - im Gegensatz zur Auffassung des Revisionswerbers - auch eine Verpflichtung der beklagten Partei zu einer besonderen Warnung nicht bestanden. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Beurteilung der Untergerichte in der Richtung, daß der Unfall des Klägers vom 15. November 1963 auf dessen ausschließliches Eigenverschulden zurückzuführen sei, zu widerlegen.

Schlagworte

Fürsorgepflicht des Käufers, Unfall beim Weinabschlauchen, Haftungsausschluß nach § 333 ASVG. Weinabschlauchen in das Faß des, Käufers in dessen Keller; kein -, Weinabschlauchen in das Faß des Käufers in dessen Keller, kein, Haftungsausschluß nach § 333 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0020OB00244.65.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19651105_OGH0002_0020OB00244_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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