TE OGH 1965/12/16 2Ob383/65

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Veröffentlicht am 16.12.1965
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Norm

ZPO §224 (2)
ZPO §239
  1. ZPO § 224 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  2. ZPO § 224 gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. ZPO § 224 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 224 gültig von 01.01.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  5. ZPO § 224 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 239 heute
  2. ZPO § 239 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 239 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 239 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Anmerkung

Z38220

Kopf

SZ 38/220

Spruch

Der Beschluß, eine Rechtssache zur Ferialsache zu erklären, kann auch bei der ersten Tagsatzung gefaßt werden

Entscheidung vom 16. Dezember 1965, 2 Ob 383/65

I. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; II. Instanz: Kreisgericht Welsrömisch eins. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels

Text

Das Berufungsgericht wies die gegen sein Urteil von beiden Parteien erhobenen Revisionen wegen Verspätung zurück. Die Rechtssache sei mit bei der ersten Tagsatzung verkundetem Beschluß zur Ferialsache erklärt, die Berufungsentscheidung den Parteien am 10. August 1965 zugestellt, die Revisionen aber erst am 3. September bzw. 8. September 1965, daher verspätet, beim Erstgericht überreicht worden.

Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die dagegen von beiden Parteien erhobenen Rekurse sind zulässig, aber nicht begrundet.

Im Protokoll über die erste Tagsatzung vom 13. Juli 1964, ON. 4, heißt es wörtlich: "Verkundung des Beschlüsses: 1.) Ferialsache. 2.)

Die mündliche Streitverhandlung wird auf den 20. August 1964 ... angeordnet ...".

Nach Ansicht beider Parteien ist die vom Erstgericht gewählte Form seines Beschlusses zu 1. nicht ausreichend. Der Kläger vertritt überdies den Standpunkt, daß die Voraussetzungen, die gegenständliche, einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall betreffende Rechtsache zur Ferialsache zu erklären, überhaupt nicht vorgelegen seien, da dieser Beschluß keinesfalls bei der ersten Tagsatzung hätte gefaßt werden dürfen und daß er den Parteien mangels ordnungsgemäßer Verkundung hätte zugestellt werden müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.

Gemäß § 224 (2) ZPO. kann der Richter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, auch Sachen, die nicht Ferialsachen im Sinn des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sind, von Fall zu Fall als Ferialsachen erklären, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen. Dies kann auch von Amts wegen geschehen. Weder eine solche Verfügung noch die Ablehnung eines Antrages, eine Sache als Ferialsache zu erklären, kann durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Gemäß § 425 (1) ZPO. erfolgen, soweit nicht ein Urteil zu fällen ist, gerichtliche Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluß. Gemäß § 426 (1) ZPO. sind alle während der Verhandlung gefaßten Beschlüsse zu verkunden, den bei der Verkundung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung aber nur zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluß oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. Ob der Erstrichter vorliegend mit Recht der Ansicht war, die Sache bedürfe einer beschleunigten Behandlung, entzieht sich der Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanzen. Dem Erfordernis einer "formellen" Beschlußfassung wurde auch die Verkundung in der vom Erstrichter gewählten Form gerecht, zumal auch in dieser Erklärung der Wille des Erstrichters den anwesenden, gemäß § 31 (4) ZPO. vertretungsbefugten Parteienvertretern in einer Weise zur Kenntnis gebracht wurde, die jedes Mißverständnis ausschloß und keinen Zweifel darüber erlaubte, was der Erstrichter anordnete. Im Hinblick auf die somit ordnungsgemäße mündliche Verkündigung des Beschlusses hatte eine schriftliche Ausfertigung und Zustellung zu unterbleiben. Wohl ist nach § 239 (2) und (3) ZPO. das Programm der ersten Tagsatzung genau fixiert. Nach der Lehre (vgl. Amn. 22 zu § 239 ZPO. bei Fasching, Komm. zu den Prozeßgesetzen) enthalten die Abs. 2 und 3 dieser Gesetzesbestimmung trotz der apodiktischen Fassung des Abs. 4 keine taxative Aufzählung. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Gericht schon mit dem über die Klage ergehenden Beschluß auf Anberaumung einer Tagsatzung eine Rechtssache zur Ferialsache erklären kann. Da eine solche Erklärung ausschließlich der Beschleunigung des Verfahrens dient und für die sachliche Entscheidung ohne Bedeutung ist, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Anordnung bereits bei der ersten Tagsatzung.Gemäß Paragraph 224, (2) ZPO. kann der Richter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, auch Sachen, die nicht Ferialsachen im Sinn des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle sind, von Fall zu Fall als Ferialsachen erklären, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen. Dies kann auch von Amts wegen geschehen. Weder eine solche Verfügung noch die Ablehnung eines Antrages, eine Sache als Ferialsache zu erklären, kann durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Gemäß Paragraph 425, (1) ZPO. erfolgen, soweit nicht ein Urteil zu fällen ist, gerichtliche Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluß. Gemäß Paragraph 426, (1) ZPO. sind alle während der Verhandlung gefaßten Beschlüsse zu verkunden, den bei der Verkundung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung aber nur zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluß oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. Ob der Erstrichter vorliegend mit Recht der Ansicht war, die Sache bedürfe einer beschleunigten Behandlung, entzieht sich der Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanzen. Dem Erfordernis einer "formellen" Beschlußfassung wurde auch die Verkundung in der vom Erstrichter gewählten Form gerecht, zumal auch in dieser Erklärung der Wille des Erstrichters den anwesenden, gemäß Paragraph 31, (4) ZPO. vertretungsbefugten Parteienvertretern in einer Weise zur Kenntnis gebracht wurde, die jedes Mißverständnis ausschloß und keinen Zweifel darüber erlaubte, was der Erstrichter anordnete. Im Hinblick auf die somit ordnungsgemäße mündliche Verkündigung des Beschlusses hatte eine schriftliche Ausfertigung und Zustellung zu unterbleiben. Wohl ist nach Paragraph 239, (2) und (3) ZPO. das Programm der ersten Tagsatzung genau fixiert. Nach der Lehre vergleiche Amn. 22 zu Paragraph 239, ZPO. bei Fasching, Komm. zu den Prozeßgesetzen) enthalten die Absatz 2 und 3 dieser Gesetzesbestimmung trotz der apodiktischen Fassung des Absatz 4, keine taxative Aufzählung. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Gericht schon mit dem über die Klage ergehenden Beschluß auf Anberaumung einer Tagsatzung eine Rechtssache zur Ferialsache erklären kann. Da eine solche Erklärung ausschließlich der Beschleunigung des Verfahrens dient und für die sachliche Entscheidung ohne Bedeutung ist, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Anordnung bereits bei der ersten Tagsatzung.

Schlagworte

Erste Tagsatzung, Erklärung zur Ferialsache, Ferialsache, Beschlußfassung auch bei erster Tagsatzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0020OB00383.65.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19651216_OGH0002_0020OB00383_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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