Norm
Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen §67Anmerkung
Z39017Kopf
SZ 39/17
Spruch
Trotz § 67 AÖSp. bedarf eine Gerichtsstandsvereinbarung des urkundlichen NachweisesTrotz Paragraph 67, AÖSp. bedarf eine Gerichtsstandsvereinbarung des urkundlichen Nachweises
Entscheidung vom 26. Jänner 1966, 6 Ob 25/66
I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruckrömisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck
Text
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Klagsbetrag als Entgelt für die Durchführung eines Transportes und grundet die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf § 67 AÖSp.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Klagsbetrag als Entgelt für die Durchführung eines Transportes und grundet die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf Paragraph 67, AÖSp.
Das Erstgericht wies die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit folgender Begründung ab:
Da die AÖSp. nur organisatorische Maßnahmen der Speditionswirtschaft darstellen, müsse, um die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu begrunden, noch ein besonderer Tatbestand vorliegen, so eine ausdrückliche Vereinbarung, eine stillschweigende Unterwerfung oder ein nach § 346 HGB. zu beurteilender Handelsbrauch.Da die AÖSp. nur organisatorische Maßnahmen der Speditionswirtschaft darstellen, müsse, um die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu begrunden, noch ein besonderer Tatbestand vorliegen, so eine ausdrückliche Vereinbarung, eine stillschweigende Unterwerfung oder ein nach Paragraph 346, HGB. zu beurteilender Handelsbrauch.
Im vorliegenden Fall seien beide Parteien Transportunternehmen; sie müssen daher nach der Art ihres Handelsgewerbes die Spediteursbedingungen gekannt haben, und es sei anzunehmen, daß die Zuständigkeitsbestimmung des § 67 AÖSp. als Handelsbrauch aufzufassen sei.Im vorliegenden Fall seien beide Parteien Transportunternehmen; sie müssen daher nach der Art ihres Handelsgewerbes die Spediteursbedingungen gekannt haben, und es sei anzunehmen, daß die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 67, AÖSp. als Handelsbrauch aufzufassen sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Erstgericht als unzuständig erklärte und die Klage zurückwies. Hiezu führte es folgendes aus:
Nach dem Klagsvorbringen müsse geschlossen werden, daß die Klage auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 (1) JN. oder auf einen nach § 104 (1) JN. vereinbarten Gerichtsstand gestützt werde. In beiden Fällen hätte es des urkundlichen Nachweises in der Klage bedurft. Da dieser fehlte, wäre die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach § 41 (2) JN. zurückzuweisen gewesen.Nach dem Klagsvorbringen müsse geschlossen werden, daß die Klage auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, (1) JN. oder auf einen nach Paragraph 104, (1) JN. vereinbarten Gerichtsstand gestützt werde. In beiden Fällen hätte es des urkundlichen Nachweises in der Klage bedurft. Da dieser fehlte, wäre die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 41, (2) JN. zurückzuweisen gewesen.
Gewiß könne bei tatsächlicher Übung durch einen gewissen Zeitraum mit Zustimmung beider Teile auch ein Handelsbrauch nach den AÖSp. erstehen. Dafür fehle aber im Klagevorbringen jeder Hinweis. Ein Handelsbrauch dürfe nicht aus dem Vorbringen der Parteien erschlossen, sondern müsse ausdrücklich vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall werde nur Zuständigkeit nach den AÖSp. behauptet, doch seien diese mangels verbindlicher Erklärung durch eine Behörde nur als Geschäftsbedingungen zu werten, denen jede normative Wirkung gegenüber dem Kunden des Spediteurs, auch wenn er selbst Spediteur ist, mangle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kann aus dem Klagsvorbringen nur geschlossen werden, daß die klagende Partei den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 (1) JN. oder den vereinbarten Gerichtsstand nach § 104 (1) JN. geltend macht. Während der Erstgenannte nur den urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung verlangt, setzt § 104 JN. eine ausdrückliche Vereinbarung namentlich angeführter Orte sowie den urkundlichen Nachweis der Vereinbarung in der Klage voraus. Beim Gerichtsstand nach § 88 (1) JN. bedarf es der wirklichen Urkundenvorlage demnach nur dann, wenn dem Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit die Angaben der Klage als unrichtig bekannt sind (§ 41 (2) JN.) oder wenn die bezüglichen Klagsbehauptungen vom Beklagten bestritten werden (Fasching- Komm. I, S. 445). Hingegen ist eine auf den Gerichtsstand nach § 104 JN. gestützte Klage zufolge positiver Gesetzesvorschrift sofort zurückzuweisen, wenn der urkundliche Nachweis der Vereinbarung fehlt. Ist die Zurückweisung unterblieben und erhebt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit, so kann der urkundliche Nachweis der Vereinbarung auch noch bis zur Beschlußfassung des Gerichtes erbracht werden.Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kann aus dem Klagsvorbringen nur geschlossen werden, daß die klagende Partei den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, (1) JN. oder den vereinbarten Gerichtsstand nach Paragraph 104, (1) JN. geltend macht. Während der Erstgenannte nur den urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung verlangt, setzt Paragraph 104, JN. eine ausdrückliche Vereinbarung namentlich angeführter Orte sowie den urkundlichen Nachweis der Vereinbarung in der Klage voraus. Beim Gerichtsstand nach Paragraph 88, (1) JN. bedarf es der wirklichen Urkundenvorlage demnach nur dann, wenn dem Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit die Angaben der Klage als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, (2) JN.) oder wenn die bezüglichen Klagsbehauptungen vom Beklagten bestritten werden (Fasching- Komm. römisch eins, Sitzung 445). Hingegen ist eine auf den Gerichtsstand nach Paragraph 104, JN. gestützte Klage zufolge positiver Gesetzesvorschrift sofort zurückzuweisen, wenn der urkundliche Nachweis der Vereinbarung fehlt. Ist die Zurückweisung unterblieben und erhebt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit, so kann der urkundliche Nachweis der Vereinbarung auch noch bis zur Beschlußfassung des Gerichtes erbracht werden.
Da die klagende Partei im vorliegenden Fall diesen Nachweis weder in der Klage noch nach erhobener Unzuständigkeitseinrede erbracht hat, wurde mit Recht das Erstgericht für unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses, der Gerichtsstand nach § 67 AÖSp. gelte mit Rücksicht darauf, daß beide Streitteile Spediteure sind, als stillschweigend vereinbart bzw. gemäß § 346 HGB. als Handelsbrauch, gehen am Kern der Sache vorbei. Dies kann im Sinne der Entscheidung SZ. XXVI 180 hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der AÖSp. allenfalls in Betracht kommen. In prozessualer Hinsicht ist jedoch, abgesehen davon, daß § 104 (1) JN.Die Ausführungen des Revisionsrekurses, der Gerichtsstand nach Paragraph 67, AÖSp. gelte mit Rücksicht darauf, daß beide Streitteile Spediteure sind, als stillschweigend vereinbart bzw. gemäß Paragraph 346, HGB. als Handelsbrauch, gehen am Kern der Sache vorbei. Dies kann im Sinne der Entscheidung SZ. römisch 26 180 hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der AÖSp. allenfalls in Betracht kommen. In prozessualer Hinsicht ist jedoch, abgesehen davon, daß Paragraph 104, (1) JN.
- wie schon dargelegt - eine ausdrückliche Vereinbarung namentlich angeführte Orte voraussetzt, auch der Gerichtsstand nach § 88 (1) JN., bei dem eine stillschweigende Vereinbarung möglich wäre, deswegen nicht gegeben, weil der urkundliche Nachweis hiefür nicht erbracht wurde.- wie schon dargelegt - eine ausdrückliche Vereinbarung namentlich angeführte Orte voraussetzt, auch der Gerichtsstand nach Paragraph 88, (1) JN., bei dem eine stillschweigende Vereinbarung möglich wäre, deswegen nicht gegeben, weil der urkundliche Nachweis hiefür nicht erbracht wurde.
Schlagworte
Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Spediteuren, urkundlicher Nachweis, Spediteure, Gerichtsstsandvereinbarung, urkundlicher NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:0060OB00025.66.0126.000Dokumentnummer
JJT_19660126_OGH0002_0060OB00025_6600000_000