TE OGH 1966/5/5 5Nd38/66

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §21
ABGB §187
Außerstreitgesetz §2
Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 269/1927 Art1
Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 269/1927 Art2
Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 269/1927 Art7
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ABGB § 187 heute
  2. ABGB § 187 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 187 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 187 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 187 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Anmerkung

Z39087

Kopf

SZ 39/87

Spruch

Die Pflegschaft über eheliche Minderjährige fällt nicht unter die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens BGBl. Nr. 269/1927 (JABl. 1959 S. 143)Die Pflegschaft über eheliche Minderjährige fällt nicht unter die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, (JABl. 1959 Sitzung 143)

Entscheidung vom 5. Mai 1966, 5 Nd 38/66

I. Instanz: Bezirksgericht Döblingrömisch eins. Instanz: Bezirksgericht Döbling

Text

Die eheliche Mutter des Minderjährigen beantragt die Übertragung der Zuständigkeit dieser Pflegschaft an das Amtsgericht K., BRD.

Der Oberste Gerichtshof genehmigte die Übertragung nicht, und zwar mit folgender

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Zunächst war klarzustellen, ob die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Pflegschaft mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 1, 2 und 7 des Vormundschaftsübereinkommens vom 5. Februar 1927, BGBl. Nr. 269/27, das seit 1. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wieder anzuwenden ist (s. JABl. 1959 S. 143), überhaupt einer Genehmigung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des § 111 (3) JN. bedarf. Der Oberste Gerichtshof bejaht dies - in Übereinstimmung mit Hoyer - Löwe, "Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung", Manzsche Ausgabe 1964 Anm. 1 auf S. 91 - deshalb, weil das Abkommen grundsätzlich nur die als Vormundschaft bezeichnete Fürsorge, die aus dem Grund der Minderjährigkeit eintritt, betrifft; hiebei ist der Begriff der Vormundschaft im technischen Sinn jeder der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen auszulegen, sodaß die österreichische Pflegschaft über eheliche Minderjährige nicht unter die Bestimmung des gegenständlichen Abkommens fällt (JABl. 1927 S. 38, 39).Zunächst war klarzustellen, ob die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Pflegschaft mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Artikel eins, 2 und 7 des Vormundschaftsübereinkommens vom 5. Februar 1927, BGBl. Nr. 269/27, das seit 1. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wieder anzuwenden ist (s. JABl. 1959 Sitzung 143), überhaupt einer Genehmigung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 111, (3) JN. bedarf. Der Oberste Gerichtshof bejaht dies - in Übereinstimmung mit Hoyer - Löwe, "Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung", Manzsche Ausgabe 1964 Anmerkung 1 auf Sitzung 91 - deshalb, weil das Abkommen grundsätzlich nur die als Vormundschaft bezeichnete Fürsorge, die aus dem Grund der Minderjährigkeit eintritt, betrifft; hiebei ist der Begriff der Vormundschaft im technischen Sinn jeder der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen auszulegen, sodaß die österreichische Pflegschaft über eheliche Minderjährige nicht unter die Bestimmung des gegenständlichen Abkommens fällt (JABl. 1927 Sitzung 38, 39).

In der Sache selbst erscheint dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall eine völlige Abgabe der Pflegschaft an ein ausländisches Gericht nicht zweckmäßig; denn der eheliche Vater der Minderjährigen hat nach wie vor seinen Wohnsitz im Inland und das Kind wird sich anläßlich seiner Besuche beim Vater in der Zukunft allenfalls zumindestens teilweise auch in Österreich aufhalten. Deshalb war die Übertragung der Zuständigkeit an das Amtsgericht K. in Oberfranken im Sinne des Antrages der ehelichen Mutter im Sinne des § 111 (3) JN. diesfalls nicht zu genehmigen.In der Sache selbst erscheint dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall eine völlige Abgabe der Pflegschaft an ein ausländisches Gericht nicht zweckmäßig; denn der eheliche Vater der Minderjährigen hat nach wie vor seinen Wohnsitz im Inland und das Kind wird sich anläßlich seiner Besuche beim Vater in der Zukunft allenfalls zumindestens teilweise auch in Österreich aufhalten. Deshalb war die Übertragung der Zuständigkeit an das Amtsgericht K. in Oberfranken im Sinne des Antrages der ehelichen Mutter im Sinne des Paragraph 111, (3) JN. diesfalls nicht zu genehmigen.

Schlagworte

Minderjährige, Pflegschaft über eheliche - nach dem, Vormundschaftsabkommen BGBl. Nr. 269/1927, Pflegschaft über eheliche Minderjährige nach dem Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 269/1927, Vormundschaftsabkommen BGBl. Nr. 269/1927, Pflegschaft über eheliche, Minderjährige, Weitergeltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0050ND00038.66.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19660505_OGH0002_0050ND00038_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten