TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2003/03/0154

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
35/02 Zollgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

GütbefG 1995 §21 Z1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §21 Z2 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/032;
StVO 1960 §97 Abs1a idF 1998/I/092;
StVO 1960;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §8 idF 2001/I/061;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MT in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Elisabethstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. März 2003, Zl. VwSen-110405/13/Kon/Ke, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Unternehmer mit dem Sitz in S (Bundesrepublik Deutschland) veranlasst, dass der Fahrer eines näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger mit deutschen Kennzeichen, A, am 8. November 2001 um 8.48 Uhr "auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei, Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren", durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer "nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute 'Umweltdatenträger' ('ecotag') mit der Identifikationsnummer 123... so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde". Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, sämtliche Fahrer seines Unternehmens seien über die Bedienung ihrer im Fahrzeug befindlichen Ecotag-Geräte aufgeklärt. A sei lange genug im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen um zu wissen, was er bei Transitfahrten zu beachten habe.

In der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung rügte der Beschwerdeführer, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz örtlich unzuständig gewesen sei, weil im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG jene Behörde zuständig sei, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolge. Der Lenker sei nämlich nicht im Zuge einer Straßenkontrolle (etwa durch Straßenaufsichtsorgane im Sinne des § 23 Z 1 GütbefG (gemeint offenbar: § 21 Z 1 GütbefG)), sondern durch ein Zollorgan beim Grenzaustritt in Suben betreten worden. Der Beschwerdeführer habe den Lenker vor der Fahrt belehrt, welcher wegen seiner langen Beschäftigung beim Beschwerdeführer genau gewusst hätte, was er bei Transitfahrten zu beachten hätte. Dadurch sei der Fahrer in die Lage versetzt worden, bei der Transitfahrt die ihn treffenden Pflichten nach der Ökopunkteverordnung zu erfüllen. Es habe keine Notwendigkeit für den Beschwerdeführer bestanden, während der Transitfahrt mit dem Fahrer telefonisch in Verbindung zu treten und diesen vor der Rückfahrt nochmals zu belehren. Die Probleme durch den Austausch der Windschutzscheibe (dieser wäre nach den Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz in der Türkei - vor der Einreise nach Österreich - erfolgt und es müsse nach dem Scheibentausch vom Fahrer - wohl unabsichtlich - unterlassen worden sein, das Ecotag-Gerät "wieder in die richtige Position einzustellen") seien dem Beschwerdeführer erst nach der Rückkehr des Lkws zum Unternehmensstandort bekannt geworden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zum Einwand der Unzuständigkeit der Erstbehörde führte sie aus, der Lenker A sei laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG auf der Autobahn A 8 Suben, Wiegehäuschen, sohin im Zuge einer Straßenkontrolle, betreten worden. Die Beamten dieser Zollwachabteilung seien als Straßenaufsichtsorgane und nicht als Zollorgane tätig geworden und hätten den Lenker dabei "nicht zollbehördlich beamtshandelt". Deshalb sei die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG als Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG eingeschritten. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren weder Beweise dafür anbieten können, dass er eine entsprechende und ausreichende Belehrung darüber erteilt hätte, was ein Lenker zu tun habe, wenn das Ecotag-Gerät nicht funktioniere, noch habe sich der Beschwerdeführer ausreichend davon überzeugt, ob das Ecotag-Gerät funktionsfähig gewesen sei oder nicht. Letztlich ergebe sich auch aus der Tatsache, dass das Ecotag-Gerät trotz der Durchführung einer Transitfahrt auf "bilaterale Fahrt" eingestellt gewesen sei, dass der Lenker vom Beschwerdeführer nicht ausreichend über die zu setzenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, ist ein Unternehmer auch dann nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

§ 21 GütbefG, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001, bestimmt:

"An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie

2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.

Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde."

2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 GütbefG die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und führt aus, dass der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG zu entnehmen sei, dass der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht bei einer Straßenkontrolle, sondern "anlässlich einer Zollkontrolle" festgestellt worden sei.

Damit weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der von einer mobilen Einheit der Zollwache erstatteten Anzeige ausgeführt wird, dass die Feststellung, die Fahrt sei "beim elektronischen Ökopunktesystem ... nicht richtig deklariert" worden, "anlässlich einer Zollkontrolle bei o.a. Partei" gemacht wurde. Dass eine "Straßenkontrolle" im Sinne des § 23 Abs. 3 GütbefG, die die Zuständigkeit jener Behörde begründet, in deren Sprengel der Lenker betreten wird, - wie der Beschwerdeführer vermeint - nur dann vorläge, wenn die Zollorgane im konkreten Fall (ausschließlich) in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung eingeschritten wären, kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden.

Der Begriff "Straßenkontrolle" wird weder durch das GütbefG noch durch eine andere Rechtsvorschrift definiert. Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 21 GütbefG wirken an der Vollziehung des GütbefG als Aufsichtsorgane "die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen" (Z 1) sowie nach Z 2 leg. cit. unter anderem auch die Zollorgane "in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben" mit. Gemäß § 11 Abs. 6 Zollrechts-Durchführungsgesetz sind zollamtliche Amtshandlungen grundsätzlich auf dem Amtsplatz der Zollstelle gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. durchzuführen. Im Bereich des Amtsplatzes haben Zollorgane im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht (siehe § 97 Abs. 1a StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998). Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind nach § 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 61/2001, die durch die Finanzlandesdirektion eingerichteten mobilen Einheiten berufen. Demnach liegt, wenn die Überprüfung der Einhaltung der Ökopunkteverordnung im Zuge einer zollamtlichen Amtshandlung im Bereich des Amtsplatzes erfolgt, eine Überprüfung durch Straßenaufsichtsorgane im Sinne des § 21 Z 1 GütbefG (in Verbindung mit § 97 Abs. 1a StVO) vor; erfolgt die Kontrolle - wie im Beschwerdefall, bei dem auf der Autobahn A 8 bei der "ehemaligen Grenzkontrollstelle Suben" Messungen mit der elektronischen Ökopunkte-Kontrollstation durchgeführt wurden - durch eine mobile Einheit der Zollbehörde außerhalb eines Amtsplatzes, so liegt ein Anwendungsfall des § 21 Z 2 GütbefG vor. In beiden Fällen handelt es sich um eine "Straßenkontrolle" im Sinne des § 23 Abs. 3 GütbefG. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ausgegangen.

3. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Lenker vor der Fahrt belehrt; dieser habe auch aufgrund seiner langen Beschäftigung gewusst, was bei Transitfahrten zu beachten sei. Es bestehe für einen Unternehmer keine Notwendigkeit, während einer Transportfahrt mit dem Fahrer telefonisch in Verbindung zu bleiben, um auf etwaige Probleme im Zusammenhang mit Reparaturen reagieren können. Daher gehe auch der Vorwurf der belangten Behörde ins Leere, dass es gerade im Falle des Auswechselns einer Windschutzscheibe die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, den Fahrer mit Nachdruck auf die nach der Ökopunkteverordnung zu treffenden Maßnahmen aufmerksam zu machen, zumal dem Beschwerdeführer der Austausch der Windschutzscheibe erst nach der Rückkehr des Lkws zum Unternehmensstandort bekannt geworden sei.

Auch dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er als Unternehmer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Da es sich bei der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre ihm daher oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107).

Mit dem Argument, er habe vom Austausch der Windschutzscheibe in der Türkei erst nach der Rückkehr des Lkws zum Unternehmensstandort erfahren, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem dargetan wie mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, er hätte "den Lenker vor der Fahrt belehrt". Der Beschwerdeführer hat somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030154.X00

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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