TE OGH 1966/10/27 5Ob130/66

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Veröffentlicht am 27.10.1966
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Norm

Eisenbahnenteignungsgesetz §20
Geschäftsordnung für die Gerichte §58 (2)
Grundbuchsgesetz §85 (2)

Kopf

SZ 39/180

Spruch

Antrag auf Anmerkung der Enteignung nach § 20 EisenbEntG. kann durch Übersendung des Bescheides und der Verhandlungsschrift der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen

Entscheidung vom 27. Oktober 1966, 5 Ob 130/66

I. Instanz: Bezirksgericht Schärding; II. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis

Text

Das Amt der zuständigen Landesregierung übersandte dem Erstgericht den Enteignungsbescheid vom 30. Juni 1965 und die Verhandlungsschrift vom 23. Juni 1965. Im Enteignungsbescheid heißt es auf S. 11, daß dieser mit einer Abschrift der Verhandlungsschrift u. a. auch an das Erstgericht mit dem Ersuchen ergehe, gemäß § 20 EisenbEntG. 1954, BGBl. Nr. 71/1954, die mit diesem Bescheid eingeräumte Leitungsdienstbarkeit für die 110 KV- Leitung ... der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG. (Verbundgesellschaft) in Wien in den unter Spruchteil I angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken und hievon die genannte Gesellschaft sowie die Gründeigentümer zu verständigen.

Das Erstgericht wies mit seinem Beschluß vom 8. Juli 1965 diesen "vermutlichen" Antrag des Amtes der Landesregierung ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Landesregierung gab die zweite Instanz Folge; sie änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß folgende Eintragungen bewilligt wurden:

"Auf Grund des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses der Landesregierung vom 30. Juni 1965 wird zum Zwecke der Errichtung einer 110 KV-Leitung vom Kraftwerk P. zum Umspannwerk S. die Enteignung durch Verpflichtung zur Einräumung der Dienstbarkeit des Leitungsrechtes über die Grundstücke 499/1, 733 und 734/1 der KG. F. und 484 der KG. T. angemerkt."

In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen aus:

Wenn das Erstgericht behaupte, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß ihm der Enteignungsbescheid samt der Verhandlungsschrift vom Amte der Landesregierung zugesendet worden sei, so könne dies nicht richtig sein. Die beiden Schriftsätze hätten sich zweifellos in einem Umschlag befunden, auf dem der Name und die Anschrift des Absenders angebracht worden sei. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Landesregierung in ihrem Rekurs sei die Zustellung an das Erstgericht ebenso wie an alle anderen Parteien und Beteiligten mittels RS a-Rückscheinbriefes erfolgt, dessen Zustellausweis vom Erstgericht am 8. Juli 1965 unterfertigt worden sei. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß dem Erstgericht die Person des Antragstellers nicht bekannt gewesen sei.

Insofern das Erstgericht die Auffassung vertrete, der Antrag der Landesregierung sei nicht in gehöriger Form gestellt worden, weil er nicht mit dem Amtssiegel und mit der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Beamten versehen sei, so sei auch dies unrichtig. Der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung der Enteignung im Grundbuch sei ein Bestandteil des Enteignungsbescheides. Diese Art der Antragstellung sei zulässig und üblich und werde auch von den Gerichten zur Kenntnis genommen. Es habe daher keines gesonderten Antrages auf Anmerkung der Enteignung bedurft. Die Ausfertigung des Enteignungsbescheides entspreche den einschlägigen Bestimmungen, wie sie für die Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen der Bescheide von Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei bestunden. Die Beisetzung des Amtssiegels sei nicht vorgeschrieben (Erk. des VerwGH. vom 10. März 1950, Slg. NF. 1305 (A.)). Die mechanische Vervielfältigung von Bescheidausfertigungen sei zulässig. Sie brauchten daher nicht wieder mit der eigenhändigen Unterschrift des für ihre Richtigkeit zeichnenden Angestellten versehen sein.

Das Erstgericht sei schließlich der Meinung, daß der Antrag der Landesregierung nicht der Bestimmung des § 85 (2) GBG. entspreche, weil sich daraus nicht genau entnehmen lasse, was die Landesregierung eigentlich wolle. Es gehe nicht an, einen ungenauen Antrag zu stellen und die passende und zulässige Formulierung des Verbücherungsbeschlusses und der Eintragung dem Grundbuchsgericht zu überlassen. So wie eine physische Person den Grundbuchsantrag entsprechend den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes zu formulieren habe, so müsse dies auch eine Behörde wie die Landesregierung tun.

Daß der Antrag der Landesregierung ungenau sei und nicht erkennen lasse, welche grundbücherliche Eintragung gewünscht werde, könne aber nicht gesagt werden; wenn man den Wortlaut des Antrages einer Prüfung unterziehe, könne einem die Absicht der Antragstellerin nicht verborgen bleiben. Allerdings sei es dazu auch notwendig, den Inhalt des Bescheides heranzuziehen. Im Antrag sei aber auf jene Stellen, die für die Anmerkung der Enteignung in Betracht kommen, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hingewiesen worden, sodaß ein langes Suchen nicht notwendig sei.

Was schließlich die vom Erstgericht bemängelte Form des Antrages anlange, so sei es zwar richtig, daß sich die Parteien bei Grundbuchseingaben an eine bestimmte Form zu halten hätten. Dies gelte gemäß § 58 (2) Z. 3 Geo. auch für Behörden, wenn sie als Partei einschritten. Schreite eine Behörde jedoch wie diesfalls in amtlicher Eigenschaft ein, dann brauche sie die für Parteien geltenden Formvorschriften nicht einzuhalten. Dem Gericht komme in einem solchen Fall kein Urteil über Form und Fassung des behördlichen Schreibens zu. Die Landesregierung sei daher nicht verpflichtet gewesen, ihren Antrag so zu formulieren, daß er vom Erstgericht schon mit Stampiglie habe erledigt werden können. Es wäre vielmehr Sache des Erstgerichtes gewesen, den Grundbuchsbeschluß selbst zu verfassen, was wohl ohne besondere Schwierigkeiten hätte möglich sein müssen.

Die begehrte Anmerkung sei daher zu bewilligen gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Liegenschaftseigentümer keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß es sich hier nicht um einen Antrag der Landesregierung auf Grund einer Privaturkunde gehandelt hat, die allerdings den Erfordernissen der §§ 31, 32 GBG. hätte genügen müssen (SZ. XXXVI 153, auch RiZ. 1961 S. 88). Hier liegt vielmehr ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, der als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 (1) lit. d GBG. anzusehen ist, wobei es sich gar nicht um eine Einverleibung, sondern bloß um eine Anmerkung (§§ 52 ff. GBG.) handelt.

Maßgebend dafür, ob und welche grundbücherliche Eintragungen auf Grund dieser Urkunde durchgeführt werden können, ist die in diesem Fall in Betracht kommende Bestimmung des § 20 EisenbEntG. 1954, nach der das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Enteignung auf Ansuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde "zu vollziehen hat".

Auch Bartsch, österr. Allg. GBG.[7] führt auf S. 534 (s. auch Beispiel Nr. 251 auf S. 543) aus, daß die Anmerkung der Enteignung im Grundbuch gemäß § 20 EisenbEntG. auf Ansuchen der zuständigen politischen Behörde zu erfolgen hat, wobei das Ansuchen, damit das Grundbuchsgericht diese Anmerkung bewilligen könne, die genaue Bezeichnung der enteigneten Grundstücke, der Einlage, in der die Enteignung anzumerken sei, und der zu verständigenden Personen enthalten müsse "oder diese Umstände wenigstens aus den vorgelegten Behelfen zu entnehmen sein müssen". Hiezu hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß sich aus dem gegenständlichen Bescheid ohneweiters entnehmen läßt, welche grundbücherlichen Eintragungen auf Grund des Ersuchens der Verwaltungsbehörde vorzunehmen seien. Im Revisionsrekurs wird die Ansicht vertreten, daß dann, wenn dem vorliegenden Ersuchen der Landesregierung entsprochen würde, es auch genügen müßte, lediglich in einem Briefumschlag die rechtskräftige Ausfertigung eines Urteils einem Grundbuchsgericht zu übersenden, wenn in diesem Urteil zu lesen wäre, daß ein Liegenschaftseigentümer zur Einwilligung in eine Grundbuchshandlung für schuldig erkannt worden sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Übersendung eines solchen Urteils niemals den erforderlichen Antrag der auf Grund dieses Urteils berechtigten Personen auf grundbücherliche Durchführung der darin bewilligten Eintragung ersetzen könnte. Im vorliegenden Fall hat aber die zuständige Verwaltungsbehörde auf Grund des § 20 EisenbEntG. 1954 unter Übersendung des Bescheides um die grundbücherliche Anmerkung der Enteignung ersucht, sodaß den gesetzlichen Vorschriften Genüge getan wurde.

Schließlich hat das Rekursgericht auch mit Recht angenommen, daß aus den von ihm angeführten Gründen der betreffende Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht der gehörigen Form entbehrt.

Somit war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z39180

Schlagworte

Anmerkung der Enteignung nach § 20 EisenbEntG., Erfordernisse des, Antrages, Antrag auf Anmerkung der Enteignung nach § 20 EisenbEntG., Enteignung, Antrag auf Anmerkung der - nach § 20 EisenbEntG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0050OB00130.66.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19661027_OGH0002_0050OB00130_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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