Norm
EO §382 Z8Anmerkung
Z40017Kopf
SZ 40/17
Spruch
Widerspruch gemäß § 397 EO. kann auch gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht erhoben werden.Widerspruch gemäß Paragraph 397, EO. kann auch gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht erhoben werden.
Entscheidung vom 7. Februar 1967, 8 Ob 15/67.
I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Landesgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Die Klägerin hat Scheidung der Ehe nach § 49 EheG. begehrt. Wenige Tage nach Einbringung der Klage hat sie den Antrag gestellt, ihr durch einstweilige Verfügung den abgesonderten Wohnort in der Weise zu bewilligen, daß dem Beklagten das Betreten des Hauses L. 371, der derzeitigen Ehewohnung, untersagt werde; ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung von 1000 S monatlich zu verhalten.Die Klägerin hat Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG. begehrt. Wenige Tage nach Einbringung der Klage hat sie den Antrag gestellt, ihr durch einstweilige Verfügung den abgesonderten Wohnort in der Weise zu bewilligen, daß dem Beklagten das Betreten des Hauses L. 371, der derzeitigen Ehewohnung, untersagt werde; ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung von 1000 S monatlich zu verhalten.
Das Erstgericht hat dem Antrag der Klägerin nur bezüglich des Unterhaltsbegehrens stattgegeben, den Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes jedoch abgewiesen.
Das Rekursgericht hat den abgesonderten Wohnort bewilligt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Beklagte macht - offenbar als Mangelhaftigkeit des Verfahrens - geltend, daß er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gehört wurde. Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich, wie sich aus der Bestimmung des § 397 EO. ergibt, die dem Gegner der gefährdeten Partei das Recht des Widerspruches einräumt, wenn er nicht bereits vor der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung einvernommen wurde. Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, er hätte deshalb, weil die einstweilige Verfügung erst vom Rekursgericht bewilligt worden ist, nicht die Möglichkeit gehabt, Widerspruch zu erheben (s. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3], II. Band, zu § 397 EO., S. 1263). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.Der Beklagte macht - offenbar als Mangelhaftigkeit des Verfahrens - geltend, daß er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gehört wurde. Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 397, EO. ergibt, die dem Gegner der gefährdeten Partei das Recht des Widerspruches einräumt, wenn er nicht bereits vor der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung einvernommen wurde. Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, er hätte deshalb, weil die einstweilige Verfügung erst vom Rekursgericht bewilligt worden ist, nicht die Möglichkeit gehabt, Widerspruch zu erheben (s. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3], römisch zwei. Band, zu Paragraph 397, EO., Sitzung 1263). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, vom Rekursgericht bewilligte, Widerspruch nach, § 397 EO., Widerspruch gemäß § 397 EO., vom Rekursgericht bewilligte Einstweilige, VerfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:0080OB00015.67.0207.000Dokumentnummer
JJT_19670207_OGH0002_0080OB00015_6700000_000