TE OGH 1967/2/8 7Ob24/67

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Veröffentlicht am 08.02.1967
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Norm

ABGB §107
ABGB §117
ABGB §142
Außerstreitgesetz §§1 ff
EO §382 Z8

Kopf

SZ 40/19

Spruch

Für Kinder kann ein abgesonderter Wohnort nur im Außerstreitverfahren bewilligt werden.

Entscheidung vom 8. Februar 1967, 7 Ob 24/67.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht erließ die in der Klage auf Ehescheidung beantragte einstweilige Verfügung, womit der Klägerin und ihren beiden mj. ehelichen Kindern der abgesonderte Wohnort in den Räumen im ersten Stock des Hauses in X. Nr. 74, bewilligt wurde.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten teilweise Folge, indem es den erstgerichtlichen Beschluß teilweise Folge, indem es den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Klägerin bestätigte, in Ansehung der Kinder jedoch dahin abänderte, daß es den diesbezüglichen Antrag der Klägerin abwies, weil darüber das Pflegschaftsgericht zu befinden habe.

Der abändernde Teil dieser Entscheidung wurde von der Klägerin mit Revisionsrekurs angefochten.

Der Oberste Gerichtshof gab diesem Revisionsrekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wem von den beiden in Scheidung stehenden Elternteilen deren Kinder in Pflege und Erziehung zu überlassen sind, richtet sich nach § 142 ABGB. Da es sich dabei um eine Angelegenheit der Pflegschaft handelt, ist sie vom Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren wahrzunehmen (vgl. Wentzel - Plessl bei Klang[2] I/2 58

VII Z. 1 und Fußnote 48, 49; Ehrenzweig System[2] II/2 S. 237 III,

S. 295 Abs. 1). Das von der Klägerin dagegen angeführte Argument, daß das nach § 142 ABGB. zur Entscheidung berufene Gericht dort nicht näher bezeichnet werde, sondern daß nur vom Gericht schlechthin die Rede sei, geht schon deshalb am Wesentlichen vorbei, weil die Klägerin eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. begehrt, nämlich die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Dies hat jedoch mit der im § 142 ABGB. vorgesehenen Entscheidung, womit die Kinder dem einen oder dem anderen Elternteil überlassen werden, nichts zu tun. Die Wohnortabsonderung im Sinne des § 382 Z. 8 EO. kann nur zwischen Ehegatten, nicht aber zwischen einem Elternteil und seinen Kindern stattfinden, wozu übrigens auch die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 107 und 117 ABGB. keine Handhabe bieten. Daß zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Regel das Prozeßgericht berufen ist, bei dem die Klage auf Ehescheidung eingebracht wurde, besagt daher nicht, daß dieses Gericht auch über den Verbleib der Kinder zu entscheiden hat, mag es auch als erstes, was im Revisionsrekurs besonders hervorgehoben wird, von den zu einer pflegschaftsbehördlichen Maßnahme Anlaß gebenden Vorgängen erfahren haben (vgl. ZBl. 1917 S. 507). Der gegenteiligen Annahme stunde § 109 JN. entgegen, wonach das dort bezeichnete Bezirksgericht für im Rahmen einer Pflegschaft zu treffende Anordnungen - und um eine solche handelt es sich hier - zuständig ist.

Anmerkung

Z40019

Schlagworte

Abgesonderter Wohnort bei Kindern, Außerstreitverfahren, Abgesonderter Wohnort für Kinder, Einstweilige Verfügung, abgesonderter Wohnort für Kinder, Kind, abgesonderter Wohnort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0070OB00024.67.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19670208_OGH0002_0070OB00024_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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