TE OGH 1967/10/4 5Ob149/67

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Veröffentlicht am 04.10.1967
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Norm

Mietengesetz §32 (2)

Kopf

SZ 40/124

Spruch

Kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 32 (2) MietG., wenn das Rekursgericht eine Sachentscheidung des Erstgerichtes aufhebt und den Antrag zurückweist.

Entscheidung vom 4. Oktober 1967, 5 Ob 149/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Im vorliegenden Verfahren ist die Vorschreibung von Raten für von der Vermieterin ausgelegte Beträge zur Wiederherstellung und Instandsetzung des Aufzuges im gegenständlichen Haus strittig. Weiters sind Kosten für den Betrieb und das Entleeren des Aufzuges in der Höhe von 1990.60 S und 148 S strittig sowie eine Vorschreibung in der Höhe von 467 S für die Kosten einer Wasserleitungsschadenversicherung, in der Höhe von 140 S für den technischen Überwachungsverein und schließlich eine Vorschreibung für Grundsteuerbeträge.

Die in dieser Sache ergangene Entscheidung der ersten Instanz wurde von den antragstellenden Mietern und von der Vermieterin als Antragsgegnerin mit ihren Rekursen bekämpft.

Das Rekursgericht hob aus Anlaß der Rekurse die angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Ausspruch zu den Punkten 6 und 7 auf und wies die diesbezüglich zu 4 Msch .../65 gestellten Anträge der antragstellenden Parteien auf Entscheidung des Gerichtes als verspätet zurück.

Der Oberste Gerichtshof ließ den Rekurs der antragstellenden Mieter in diesen Punkten nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gegen den zurückweisenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig, da es sich hier weder um eine aufhebende, noch um eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz handelt und nur dagegen ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 32 (2) MietG. unter den dort angeführten Voraussetzungen möglich ist (s. 5 Ob 337/64 = MietSlg. 17.629).

Anmerkung

Z40124

Schlagworte

Mietsachen, Rekurs an den OGH. nach § 32 (2) MietG., Rekurs an den OGH. nach § 32 (2) MietG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0050OB00149.67.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19671004_OGH0002_0050OB00149_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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