TE OGH 1967/10/25 2Ob299/67

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Veröffentlicht am 25.10.1967
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Norm

ZPO §273
ZPO §391

Kopf

SZ 40/137

Spruch

§ 273 (2) ZPO. ist auch auf eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung anzuwenden.

Entscheidung vom 25. Oktober 1967, 2 Ob 299/67.

I. Instanz: Kreisgericht Steyr; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Am 24. Februar 1965 wurde der Kläger vom PKW des Beklagten niedergestoßen und schwer verletzt, während er als Fußgänger die S.- Straße in Steyr überquerte. Der Beklagte wurde aus diesem Anlaß wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG, rechtskräftig verurteilt. Nach dem Urteilsspruch liegt ihm zur Last, bei Annäherung an den Kläger seine Fahrgeschwindigkeit nicht rechtzeitig verringert und keine Warnzeichen gegeben zu haben.

Der Kläger berechnete seine Schadenersatzansprüche mit 122.580 S. Er anerkannte ein Mitverschulden zu 50% und begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 61.290 S. Mit dem Zahlungsbegehren verband er ein Feststellungsbegehren.

Der Beklagte wendete überwiegendes Verschulden des Klägers zu 4/5, ferner eine Gegenforderung von 800 S ein und bestritt die Ansprüche auch der Höhe nach.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 36.147 S, die Gegenforderung mit 150 S als zu Recht bestehend fest. Es verurteilte den Beklagten, dem Kläger 35.997 S, zu bezahlen. Ferner stellte es die Ersatzpflicht des Beklagten für 50% künftiger Unfallschäden fest. Das Begehren auf Zuspruch weiterer 25.293 S wies es ab.

Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegenstand der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung des Beklagten von 800 S sind die Schäden, die bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstanden. Das Gericht beschloß hierüber zunächst Beweisaufnahme durch den Strafakt, einen Sachverständigen und Parteienvernehmung, führte jedoch nur letztere durch und stellte auf Grund der Aussage des Beklagten als Partei fest, daß an seinem Wagen die Motorhaube eingedrückt, der Kühlergrill leicht verbogen und die Windschutzscheibe aus ihrer Fassung gedrückt worden sei, ferner daß der Beklagte selbst diese Schäden mit einem Arbeitsaufwand von zehn Stunden behoben habe. Es veranschlagte den Instandsetzungsaufwand des Beklagten gemäß § 273 ZPO. mit 300 S. Das Berufungsgericht billigte dies mit dem Hinweis auf die Geringfügigkeit des Betrages im Verhältnis zur Klagsforderung. Zu Unrecht bezeichnet die Revision die Heranziehung des § 273 ZPO. als verfehlt. Ungeachtet des Wortlautes des Absatzes 2 der genannten Bestimmung, die lediglich von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen spricht, bestehen keine Bedenken, sie auch in bezug auf eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung anzuwenden, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, was hier zutrifft.

Anmerkung

Z40137

Schlagworte

Gegenforderung, aufrechnungsweise eingewendete, Schadensbemessung nach § 273 (2) ZPO. Schadensbemessung nach § 273 (2) ZPO., aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0020OB00299.67.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19671025_OGH0002_0020OB00299_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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