TE OGH 1967/11/9 1Ob224/67

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Veröffentlicht am 09.11.1967
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Norm

ZPO §557 (1)

Kopf

SZ 40/142

Spruch

Eine bloße Rechtsbehauptung ohne Vorbringen jener Umstände, aus denen ich konkret ihre Richtigkeit ergeben soll, ist als "leere" Einwendung gemäß § 557 (1) ZPO. unzulässig und unbeachtlich.

Entscheidung vom 9. November 1967, 1 Ob 224/67.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Über Antrag der klagenden OHG. erließ das Erstgericht am 6. März 1967 auf Grund eines Wechsels vom 3. Februar 1967 gegen die beiden Beklagten Otto und Hilde V. als Akzeptanten einen Wechselzahlungsauftrag zur ungeteilten Hand über 80.288 S s. A. Der Wechsel wurde von der X.-Bank AG. ausgestellt; als Bezogene waren die beiden Beklagten und Max A. (persönlich haftender Gesellschafter der klagenden Partei) angeführt. Alle drei haben auch als Akzeptanten unterschrieben. Auf der Rückseite des Wechsels befindet sich unter dem Vermerk "Wert erhalten" und der Datierung "Wien, am 20. 12. 1967" die firmenmäßige Zeichnung der X.-Bank AG.

Die beiden Beklagten führten in ihren Einwendungen (ONr. 2) - soweit ihr damaiiges Vorbringen für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - wörtlich aus:

"Die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist im vorliegenden Falle verfehlt und unzulässig. Für die behauptete Forderung der klagenden Partei besteht kein wechselrechtlicher Anspruch. Der Wechsel vom 3. Februar 1967 sieht die beiden Beklagten und den Kläger als Bezogene und Akzeptanten zur ungeteilten Hand. Für die Regreßrechte mehrerer Bezogener bzw. Akzeptanten untereinander muß mangels besonderer wechselrechtlicher Regelung auf das gemeine Recht zurückgegriffen werden. Hiebei ist es ohne Einfluß, welcher von den mehreren Wechselverpflichteten als Hauptschuldner angegeben werden mußte und welche Rolle jeder Wechselverpflichtete bei der Ausstellung des Wechsels auf sich genommen hat. Gleiches gälte im Verhältnis zwischen Wechselbürgen untereinander, also beispielsweise zwischen Kläger und Zweitbeklagter, falls deren Unterschriften als Wechselbürgschaft anzusehen wären. Der Kläger müßte seine behaupteten Regreßansprüche somit im ordentlichen Verfahren geltend machen....

Daraufhin brachte die klagende Partei einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem sie vorbrachte, daß ihr Gesellschafter Max A. der X.-Bank AG. gegenüber für den Erstbeklagten die Haftung als Bürge und Zahler für einen Kredit in der Höhe von 100.000 S übernommen habe; wechselmäßig sei dies in Form eines Blankoakzeptes des Max A. geschehen; die X.-Bank AG. habe den Wechsel auf A. und die beiden Beklagten ziehen sollen, sobald die durch ihn gedeckte Forderung fällig sei; trotz Mahnungen habe der Erstbeklagte nur einen Teil des Kredites zurückbezahlt, weshalb die X.-Bank AG. mit Schreiben vom 3. Februar 1967 den Kredit mit dem damals offenen Betrag von 80.288 S fällig gestellt und den Wechsel so ausgefertigt habe, daß sie als Ausstellerin, Max A. und die Beklagten als Akzeptanten bezeichnet worden seien; als Verfallstag sei der 20. Februar 1967 eingesetzt worden; bei Fälligkeit des Wechsels habe die klagende Partei diese Wechselforderung der X.-Bank AG. eingelöst, indem sie 80.288 S bezahlt habe, weshalb ihr die Bestimmung des § 1422 ABGB, zustatten komme; die Zahlung habe der geschäftsführende Gesellschafter der klagenden Partei, Max A., durchgeführt; bei der Einlösung der Wechselforderung habe die X.-Bank AG. der klagenden Partei den Wechsel mit einem Blankoindossament ausgefolgt.

Die Beklagten nahmen hiezu in einem vorbereitenden Schriftsatz (ONr. 5) Stellung. Sie brachten vor, es sei richtig, daß Max A. und die Zweitbeklagte für den dem Erstbeklagten eingeräumten Kredit die wechselmäßige Haftung als Bürgen und Zahler übernommen haben und daß die X.-Bank AG. den Kredit in Höhe von 80.288 S vom 20. Februar 1967 fälliggestellt habe; es habe aber nicht die klagende Partei, sondern Max A. persönlich den Wechsel durch Zahlung eingelöst; den quittierten Wechsel habe die X.-Bank AG. mit Schreiben vom 28. Februar 1967 dem Klagevertreter übermittelt; der Wechsel trage eine Quittung, nicht aber ein Blankoindossament der X.-Bank AG.; die klagende Partei habe beim Wechselerwerb bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt, da sie den Wechsel durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Max A. erworben habe, der selbst als Akzeptant aus dem Wechsel verpflichtet sei; die Weitergabe sei nur vorgenommen worden, um so vermeintliche wechselrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die Max A. persönlich nicht erheben könne; der Zweitbeklagten als Mitbürgin gegenüber sei A. auch aus dem Grundgeschäft kein Rechtsanspruch zugestanden, äußerstenfalls ein quotenmäßiger Anspruch; dies habe der klagenden Partei beim Erwerb des Wechsels bekannt sein müssen; die Beklagten haben auf Grund des Schriftsatzes der klagenden Partei am 13. April 1967 bei der X.-Bank AG. Erhebungen durchgeführt, wobei ihnen der Sachverhalt erst bekannt geworden sei.

Mit diesem Vorbringen verbanden die Beklagten den Antrag, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, soweit die Einwendungen durch die Eventualmaxime ausgeschlossen seien.

Bei der Tagsatzung vom 18. April 1967, bei der beide Schriftsätze vorgetragen wurden, schränkte die klagende Partei ihr Begehren auf 62.728.85 S s. A. ein.

Der Erstrichter wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und hielt den Wechselzahlungsauftrag im eingeschränkten Umfang mit der Begründung aufrecht, daß die allein offen gebliebene Einwendung verfehlt sei; die klagende Partei habe ihre Wechselrechte durch das Blankoindossament der Remittentin originär gegen alle drei Akzeptanten erworben und könne diese Rechte gegen alle oder einzelne Akzeptanten geltend machen.

Während des Laufes der Rechtsmittelfrist wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet, sodaß das Verfahren gegen ihn unterbrochen ist.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten wurde von der zweiten Instanz zunächst der Beschluß auf Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages bestätigt. Das Berufungsgericht bestätigte sodann auch das Urteil des Erstrichters. Es führte im wesentlichen aus, es sei wohl richtig, daß der Wechsel nur eine Quittung und nicht ein Indossament trage, doch hätten dies die Beklagten in den Einwendungen vorbringen müssen, weil auch formelle Mängel in den Einwendungen geltend gemacht werden müßten, wenn ein Wechselzahlungsauftrag einmal erlassen sei; bei Unterbleiben derartiger Einwendungen müsse der Wechselzahlungsauftrag trotz Fehlens wesentlicher Merkmale des Wechsels aufrecht erhalten werden; es sei also nur zu prüfen, ob die Beklagten eine dementsprechende Einwendung fristgerecht erhoben haben; dabei sei auch zu beachten, daß rechtzeitig erhobene schriftliche Einwendungen im Zuge des weiteren Verfahrens näher ausgeführt werden dürfen, doch müssen diese weiteren Ausführungen in irgendeiner Form Deckung in den ursprünglichen Einwendungen finden; im Schriftsatz ONr. 2 sei zunächst eingewendet worden, daß die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages unzulässig sei; dieser Satz enthalte überhaupt keine bestimmte Einwendung und wäre für sich allein als "leere" Einwendung zu behandeln und daher zurückzuweisen; bei ihrem weiteren Vorbringen in ONr. 2 haben die Beklagten übersehen, daß nicht Max A., sondern die OHG. M. A. & Co. als klagende Partei auftrete, und deshalb fristgerecht nur Einwendungen vorgebracht, die sich auf Max A. persönlich bezogen; da dieser Akzeptant gewesen sei, nicht aber die klagende Partei, seien die weiter vorgetragenen Schlußfolgerungen bezüglich der Rückgriffsrechte von Akzeptanten untereinander hinfällig; mangels einer diesbezüglichen Behauptung der Beklagten könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, Max A. sei der Alleininhaber des Unternehmens der klagenden Partei; alle anderen Einwendungen im Schriftsatz ONr. 5, insbesondere auch jene, daß der Wechsel nur eine Quittung und kein Blankoindossament enthalte, seien verspätet erhoben worden.

Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision der Zweitbeklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Richtig ist, daß sich in den Einwendungen (ONr. 2) ein Satz findet, auf den das Berufungsgericht nicht ausdrücklich eingegangen ist. Dort hieß es nämlich auch, daß für die behauptete Forderung der klagenden Partei kein wechselrechtlicher Anspruch bestehe. Selbst wenn man dies mitberücksichtigt, ist für einen Erfolg der Zweitbeklagten - unter welchem Revisionsgrund immer betrachtet - aber nichts zu gewinnen, weil es sich auch hiebei - nicht anders als beim vorangestellten Satz, die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages sei im vorliegenden Fall verfehlt und unzulässig gewesen - um eine bloße Rechtsbehauptung und damit um eine "leere" Einwendung handelte, solange nicht jene Umstände geltend gemacht wurden, aus denen sich konkret die Richtigkeit der Rechtsbehauptung ergeben sollte (vgl. dazu schon Rspr. 1934 Nr. 233). Derartige, die Rechtsansicht, daß im vorliegenden Fall wechselmäßige Ansprüche fehlen, konkretisierende Behauptungen hatten die Beklagten im Schriftsatz ONr. 2 auch tatsächlich aufgestellt, nur gingen sie alle ins Leere, weil dabei auf die Person des Mitakzeptanten Max A. abgestellt und übersehen wurde, daß gar nicht dieser, sondern die OHG. M. A. & Co. als Wechselinhaberin und klagende Partei auftrat. Alles, was seitens der Beklagten später - ob nun in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht - vorgebracht wurde, verstieß gegen die Eventualmaxime (vgl. dazu EvBl. 1959 Nr. 210 und die dort angeführte weitere Judikatur, ebenso 1 Ob 425/60) und kann in keiner Weise als nähere Ausführung jener Einwendungen aufgefaßt werden, die im Schriftsatz ONr. 2 seinerzeit, konkret erhoben worden waren.

Der Vollständigkeit halber sei noch beigefügt, daß die Meinung des Berufungsgerichtes, nach dem Wechselbild liege kein Blankoindossament vor, zumindest anzweifelbar ist, weil es auch bei einem Blankoindossament vorkommen kann, daß der Empfang der Girovaluta bestätigt wird (vgl. hiezu Czel. 554 und 784 einerseits - Czel. 727 andererseits); für eine nähere Prüfung dieses Fragenkomplexes besteht diesmal aber kein Raum, weil die Einwendung, es liege kein Blankoindossament vor, verspätet erhoben wurde.

Anmerkung

Z40142

Schlagworte

Einwendung, bloße Rechtsbehauptung als leere -, Eventualmaxime, bloße Rechtsbehauptung als leere Einwendung, Leere Einwendung, bloße Rechtsbehauptung als -, Rechtsbehauptung als leere Einwendung, Wechselzahlungsauftrag, bloße Rechtsbehauptung als leere Einwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0010OB00224.67.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19671109_OGH0002_0010OB00224_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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