TE OGH 1968/4/18 2Ob106/68

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Veröffentlicht am 18.04.1968
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Hammer, Dr. Höltzel und Dr. Piegler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie T*****, Private, *****, vertreten durch Dr. Leopold Portuné, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf Z*****, Angestellter, *****, vertreten durch DDr. Ernst Kloss, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 4.587 S samt Anhang infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1967, GZ 43 R 750/67-34, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. August 1967, GZ 4 C 50/67-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.058 S samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 1966 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 6.116 S samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 1966 wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.877,96 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 306,39 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 104,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es am 26. 4. 1966 auf der Kreuzung Hütteldorferstraße - Johnstraße im XV. Wiener Gemeindebezirk zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien gekommen, bei dem der Kraftwagen der Klägerin beschädigt wurde. Sie ist in ihrem PKW auf der Hütteldorferstraße stadtauswärts gefahren und wollte nach links in die Johnstraße Richtung Schönbrunn einbiegen. Der Beklagte ist mit seinem PKW auf der Hütteldorferstraße stadteinwärts gefahren und wollte die Kreuzung in gerader Richtung übersetzen. Der Verkehr wurde durch Lichtampeln geregelt. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ihren Sachschaden in der Höhe von 9.174 S mit der Behauptung geltend gemacht, daß der Beklagte während der Gelblichtphase in die Kreuzung eingefahren sei und dadurch den Zusammenstoß der Fahrzeuge allein verschuldet habe. Der Beklagte hat die Klagsforderung zwar nicht der Höhe, jedoch dem Grunde nach bestritten, Klagsabweisung begehrt und das alleinige Verschulden der Klägerin eingewendet. Er hat behauptet, daß die Klägerin den ihm zukommenden Vorrang verletzt habe, weil er noch während der Grünlichtphase in die Kreuzung eingefahren sei.

Das Erstgericht hat eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zum Nachteil der Klägerin vorgenommen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin 2.293,50 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 6.880,50 S hat es abgewiesen. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, nachdem sie in die Kreuzung eingefahren und nach links abgebogen war, ihren Kraftwagen so angehalten hat, daß sie die Lichtregelung für den Kraftfahrzeugverkehr nicht mehr wahrnehmen konnte. Der Zusammenstoß habe sich gleichzeitig mit dem Beginn der Grünlichtphase in der Abbiegerichtung der Klägerin, also Richtung Johnstraße, ereignet. Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren und sei 21,50 m von der Anhaltelinie und 34 m vom Unfallsort entfernt gewesen, als die Klägerin ihre Fahrt fortsetzte. Der Beklagte hätte durch eine sofortige Notbremsung seinen Kraftwagen auf 29,40 m anhalten können. Er hätte daher dadurch den Unfall vermeiden können. Als für den Beklagten die Gelblichtphase begonnen habe, sei er 18,72 m von der Anhaltelinie entfernt gewesen. Er hätte selbst bei Ausführung einer Notbremsung nicht mehr von dieser Linie anhalten können.

Das Erstgericht war auch der Meinung, daß das Verhalten der Klägerin ohne Rücksicht auf die Lichtregelung zu beurteilen sei, weil sie von ihrem Standort aus, diese Regelung für die Fahrzeuge nicht beobachten konnte. Ihr Entschluß, weiterzufahren, sei auch nicht durch ein Lichtzeichen der Verkehrsampel ausgelöst worden. Das Grünlicht der Fußgängerampel in Richtung Johnstraße habe erst im Zeitpunkt des Zusammenstoßes aufgeleuchtet. Während die Klägerin die 9,2 m vom Anfahren bis zum Zusammenstoß durchfahren habe, habe die Fußgängerampel rotes Licht gezeigt.

Das Erstgericht hat das überwiegende Verschulden der Klägerin angenommen, weil diese den Vorrang des Beklagten nach § 19 Abs 5 StVO 1960 verletzt habe. Das Mitverschulden des Beklagten hat es darin erblickt, daß dieser nicht sofort nach Erkennen der Gefahr eine Notbremsung eingeleitet habe, wodurch er einen Zusammenstoß hätte verhindern können. Der Beklagte habe gemäß § 37 Abs 1 StVO 1960 vor der Anhaltelinie nicht mehr anhalten müssen, wenn er unter voller Ausnützung der Grünlichtphase bei Beginn der Gelblichtphase nicht mehr habe anhalten können. Dies sei der Fall gewesen. Der Beklagte hätte aber erkennen müssen, daß er den Kreuzungsbereich während der Gelblichtphase erreichen werde, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin damit beginnen werde, die Kreuzung zu verlassen. Er hätte daher besonders vorsichtig fahren und sofort eine Notbremsung einleiten müssen. Ihn treffe daher ein Mitverschulden zu einem Viertel.

Im Berufungsverfahren wollte jede Partei das alleinige Verschulden der anderen Partei durchsetzen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten nicht Folge, der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen und den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin 4.587 S zu bezahlen. Das gleichhohe Mehrbegehren hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte noch 45,10 m vom Zusammenstoßort entfernt gewesen sei, als die Klägerin begonnen hat, ihre Fahrt fortzusetzen. Zu dieser Entfernung ist es auf folgende Weise gekommen. Es ist von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, wonach die Klägerin 4 Sekunden bis zum Zusammenstoßort gebraucht habe. Der Beklagte sei 3,2 Sekunden vorher 34 m entfernt gewesen. Er habe in den verbleibenden 0,8 Sekunden noch 11,10 m zurückgelegt.

Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren und habe daher in 4 Sekunden 55,52 m und 3,2 Sekunden 45,10 m zurückgelegt. Da die Klägerin die Lichtregelung durch die Verkehrsampel nicht habe wahrnehmen können, hätte sie nach § 19 Abs 5 StVO 1960 den Vorrang des Beklagten wahren müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie den Unfall mitverschuldet. Das Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß er im Augenblick der Erkennung der Gefahr noch die Möglichkeit gehabt hätte, durch eine zumutbare Notbremsung sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß anzuhalten. Der Beklagte sei, als das Grünlicht zu blinken begann, noch 74,24 m entfernt gewesen. Diese Entfernung hat das Berufungsgericht auf folgende Weise berechnet. Die Dauer des Blinklichtes beträgt vier Sekunden. Da der Beklagte bei Beginn der Gelblichtphase noch 18,72 m von der Anhaltelinie entfernt gewesen sei, habe er in den vorausgegangenen vier Sekunden je 13,88 m und zusammen 57,52 m zurückgelegt. Rechnet man die 18,72 m hinzu, so ergibt sich eine Entfernung von 74,24 m. Der Beklagte hätte sich bei Beginn des blinkenden Grünlichtes bewußt sein müssen, daß er diese Strecke in vier Sekunden nicht werde zurücklegen können. Er hätte daher schon bei Beginn des blinkenden Grünlichtes seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er bei Beginn der Gelblichtphase noch vor der Anhaltelinie hätte stehenbleiben können. Dadurch, daß er aber bei Beginn des blinkenden Grünlichtes reaktionslos weitergefahren sei, habe er eine weitere Schuldkomponente gesetzt, weshalb eine Verschuldensteilung 1 : 1 gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil richten sich Revisionen beider Parteien. Die Klägerin macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr der gesamte Klagsbetrag zugesprochen werde. Der Beklagte macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Die Parteien beantragen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Es ist nur die Revision des Beklagten teilweise gerechtfertigt. Mit Rücksicht darauf, daß nur die Verschuldensfrage strittig ist, ist es zweckmäßig, die beiden Rechtsmittel zusammen zu behandeln. Der Beklagte rügt vorerst als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung eigene Feststellungen in der Richtung getroffen, daß es verschiedene Entfernungen im Rahmen des Unfallsherganges selbständig festgestellt habe. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Berechnungen, die das Berufungsgericht angestellt hat, stützen sich auf die Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht als unbedenklich übernommen hat. Einer Beweiswiederholung bedurfte es nicht. Es ist daher bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von diesen Entfernungen auszugehen. Bei der Ausführung ihrer Rechtsrüge nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, daß sie den Unfall nicht mitverschuldet habe. Es sei unerheblich, daß sie die Lichtregelung durch die Verkehrsampel an der Kreuzung nicht sehen konnte, wesentlich sei, daß eine Lichtregelung für den Beklagten bestanden habe. Dieser sei verpflichtet gewesen, noch vor dem Beginn der Gelbphase vor der Kreuzung anzuhalten. Sie hätte darauf vertrauen dürfen, daß er sich so verhalten werde. Der Beklagte sei besonders unvorsichtig gefahren, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreiten habe müssen, um die Kreuzung übersetzen zu können. Sie habe seinen Vorrang nicht verletzt.

Der Beklagte ist der Meinung, die Klägerin hätte erkennen müssen, daß er die Absicht habe, die Kreuzung zu überfahren. Es sei kein Unterschied zu machen zwischen der Dauergrünlichtphase und der blinkenden Grünlichtphase. Beide bedeuten freie Fahrt. Es sei daher auch während des blinkenden Grünlichtes nicht zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft verpflichtet gewesen. Als die Klägerin ihre Fahrt fortgesetzt habe, sei er nur noch 34 m entfernt gewesen. Die Klägerin hätte daher seinen Vorrang wahren müssen. Im Sinne der Rechtsprechung hätte auf einer geregelten Kreuzung auch nach Einsetzen der Gelblichphase der Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor dem nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der vor der Kreuzung nicht mehr anhalten könne.

Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß beide Parteien an dem Unfall ein Verschulden trifft und daß das Verschulden der Klägerin überwiegt, weil sie die Hauptursache für diesen Unfall gesetzt hat. Als die Klägerin ihre Fahrt fortsetzte, war der Beklagte nur noch 34 m vom Ort des Zusammenstoßes entfernt. Die Klägerin konnte von ihrem Standort aus die Verkehrsampel nicht sehen und war daher in Unkenntnis, durch welche Lichtphase die Fahrt für den Beklagten geregelt war. Sie konnte daher gar nicht darauf vertrauen, daß der Beklagte seine Fahrt über die Kreuzung nicht fortsetzen, sondern vor der Anhaltelinie stehenbleiben werde. Ihr Vertrauen war umsoweniger gerechtfertigt, als auch die für sie sichtbare Fußgängerampel in Richtung Johnstraße und damit in der Richtung der Fortsetzung der Fahrt der Klägerin bis zum Zusammenstoß rotes Licht zeigte. Die Klägerin hätte daher ihre Fahrt auf keinen Fall und auch dann nicht fortsetzen dürfen, wenn bereits die Gelblichtphase eingetreten wäre. Im Sinne der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (11 Os 72/66 in ZVR 1967 Nr. 219) steht beim Linksabbiegen auf einer geregelten Kreuzung auch nach Beginn der Gelblichtphase solchen geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmern der Vorrang zu, die vor der Kreuzung nicht mehr anhalten können (§§ 37 Abs 1 und 38 Abs 1 StVO 1960). Demnach hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 19 Abs 5 StVO 1960 im Vorrang befunden und die Klägerin hat durch die Fortsetzung ihrer Fahrt den Vorrang des Beklagten verletzt. Dadurch hat sie die Hauptursache für den Unfall gesetzt.

Das schuldhafte Verhalten des Beklagten, das etwas höher zu bewerten ist, als es das Erstgericht getan hat, und geringer, als es das Berufungsgericht angenommen hat, besteht darin, daß er bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch 74 m von der Anhaltelinie entfernt war. Er hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h während der Dauer dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren werde können. Der Beklagte hätte daher, als das Grünlicht zu blinken begann, seine Geschwindigkeit sofort so herabsetzen müssen, daß er noch vor der Anhaltelinie hätte stehenbleiben können. Gemäß § 38 Abs 3 StVO 1960 bedeute das blinkende Grünlicht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens "freie Fahrt". Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit entfernt sind, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren können, müssen ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen, daß ein jähes Bremsen nicht notwendig ist und sie noch vor der Kreuzung anhalten können. Der Beklagte ist mit seiner Meinung nicht im Recht, daß er auch bei blinkendem Grünlicht seine Fahrt auf jeden Fall wie bei dem dauernden Grünlicht fortsetzen dürfe und auf jeden Fall berechtigt sei, noch bei Gelblicht in die Kreuzung einzufahren. Diese Möglichkeit steht dem Beklagten gemäß § 38 Abs 1 StVO 1960 nur dann offen, wenn er der Kreuzung schon so nahe gekommen ist, daß ein Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, daß ein solcher Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nicht während der Gelblichtphase auf der Kreuzung anhalten muß und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft, sondern daß er die Kreuzung so schnell als möglich verlassen soll. Demgegenüber ist die Forderung berechtigt, daß in einem solche Fall der nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer die Vorbeifahrt abwarten muß. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Beklagte den Beginn des blinkenden Grünlichtes überhaupt übersehen hat und daher gar nicht berechnen konnte, ob er noch zeitgerecht die Kreuzung überfahren werde können. Er hätte daher besonders vorsichtig und reaktionsbereit fahren müssen. Der Oberste Gerichtshof hält eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zum Nachteil der Klägerin für gerechtfertigt. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin nicht mehr bestritten, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist daher ihre Forderung von 9.174,50 S im Verhältnis 2 : 1 zu teilen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf folgende Erwägungen:

In der ersten Instanz ist die Klägerin mit zwei Dritteln ihres Begehrens unterlegen und mit einem Drittel durchgedrungen. Sie hat daher dem Beklagten ein Drittel der Prozeßkosten erster Instanz zu ersetzen. Diese werden mit 5.633,88 S bestimmt. Ein Drittel hievon ergibt 1.877,96 S.

Im Berufungsverfahren wollte die Klägerin ihr gesamtes Klagebegehren, somit gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes auch die restlichen drei Viertel (neun Zwölftel) ihres Begehrens, das sind

6.880 S, durchsetzen. Sie ist nur mit einem Zwölftel, nämlich mit 764,50 S, durchgedrungen und mit acht Zwölftel unterlegen. Der Beklagte ist mit seiner Berufung, mit welcher er die Klagsabweisung durchsetzen wollte, nicht durchgedrungen und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufung. Die Klägerin hat dem Beklagten sieben Zwölftel der Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen, die auf der Grundlage des Klagebetrages von 9.174 S zu berechnen sind. Die Kosten werden 525,20 S bestimmt. Sieben Zwölftel hievon ergeben 306,39 S.

Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Revision nicht durchgedrungen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Der Beklagte wollte die Abweisung der sechs Zwölftel des Klagsanspruches, nämlich der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten 4.587 S, erreichen. Er ist aber nur mit zwei Zwölftel und mit einem Betrag von 1.529 S durchgedrungen und mit vier Zwölftel unterlegen. Die Klägerin hätte daher dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen und der Beklagte hätte der Klägerin zwei Zwölftel ihrer Revisionsbeantwortung zu bezahlen. Da die Klägerin keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, hat sie dem Beklagten zwei Zwölftel seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die Kosten werden auf der Grundlage des Revisionsinteresses von 4.587 S mit 625,20 S bestimmt. Zwei Zwölftel hievon ergeben 104,20 S. Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

Anmerkung

E75288 2Ob106.68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0020OB00106.68.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19680418_OGH0002_0020OB00106_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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