TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2004/07/0208

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des P A in M, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 2004, Zl. 20401-20000/4/9-2004, betreffend Neuregelung einer Zaunerhaltungspflicht (mitbeteiligte Parteien: 1. J H, in B und 2. Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, weil diese über seine Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde B vom 20. Dezember 2002, betreffend Neuregelung einer Zaunerhaltungspflicht, nicht fristgerecht entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof stelle mit Verfügung vom 28. April 2004 die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Der Verwaltungsgerichtshof stelle mit Verfügung vom 28. April 2004 die Beschwerde der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 3. Mai 2004 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides endete somit am 3. August 2004.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2004 zugestellt.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, 2004/07/0072, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.

Gegen den auf Grund der Säumnisbeschwerde erlassenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und führt dazu aus, der angefochtene Bescheid sei nach Ablauf der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist erlassen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit ungenütztem Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof über. Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, 2001/08/0165).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit ungenütztem Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof über. Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird vergleiche , für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, 2001/08/0165).

Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2004, 2004/07/0095, und die dort angeführte Vorjudikatur)Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2004, 2004/07/0095, und die dort angeführte Vorjudikatur)

Der angefochtene Bescheid wurde nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen, die vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer macht diesen Umstand auch als Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, es sei nicht zwingend, dass als Rechtsfolge der Überschreitung der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bereits die Unzuständigkeit der säumigen Behörde eintrete. Mangels einer ausdrücklichen anders lautenden Anordnung im VwGG sei auch die Deutung vertretbar, dass auch nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG festgesetzten Nachholungsfrist die Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde erhalten bleibe, bis der Verwaltungsgerichtshof die zu entscheidende Angelegenheit durch die definitive Aufforderung zur Vorlage der Verwaltungsakten endgültig an sich ziehe.Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, es sei nicht zwingend, dass als Rechtsfolge der Überschreitung der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bereits die Unzuständigkeit der säumigen Behörde eintrete. Mangels einer ausdrücklichen anders lautenden Anordnung im VwGG sei auch die Deutung vertretbar, dass auch nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG festgesetzten Nachholungsfrist die Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde erhalten bleibe, bis der Verwaltungsgerichtshof die zu entscheidende Angelegenheit durch die definitive Aufforderung zur Vorlage der Verwaltungsakten endgültig an sich ziehe.

Diese Auffassung vermag den Verwaltungsgerichtshof angesichts der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung zu diesem Thema nicht zu einem Abgehen von seiner Judikatur zu veranlassen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070208.X00

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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