TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/5 2005/18/0083

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §32 Abs4;
AsylG 1997 §32 Abs4a;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §6;
AVG §64 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, (geboren 1987), vertreten Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 2005, Zl. SD 1451/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0084, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis (einschließlich des dort verwiesenen Erkenntnisses vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014) wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0084, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis (einschließlich des dort verwiesenen Erkenntnisses vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014) wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180083.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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