TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/5 2005/18/0084

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §32 Abs4;
AsylG 1997 §32 Abs4a;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §6;
AVG §64 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1986, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Jänner 2005, Zl. SD 986/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis (einschließlich der dort genannten Erkenntnisse) verwiesen wird.

Wenn die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, dass nur Tatsachen, die sich in Art und Schwere mit den in § 36 Abs. 2 FrG aufgezählten vergleichen ließen, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestützt allein auf § 36 Abs. 1 leg. cit. rechtfertigen könnten, so trifft diese Überlegung gerade auch im vorliegenden Fall zu, wie dies die in § 27 Abs. 2 SMG für das in Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung normierte Verhalten vorgesehene Strafdrohung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zum Ausdruck bringt, zeigt sich doch darin die starke Missbilligung dieses Fehlverhaltens durch den Gesetzgeber. An die gerichtlichen Erwägungen, die im vorliegenden Fall zur Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten geführt haben, war die Fremdenpolizeibehörde nicht gebunden, hatte sie doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2001/18/0187, mwN).

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer, der am 26. Oktober 2003 illegal eingereist ist und dessen Identität nicht geklärt ist, am 22. April 2004 einem anderen mehrere Kugeln Suchtgift (Kokain und Heroin) verkauft, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), vorgegangen ist. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

Aus den genannten Erwägungen war somit die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 18. März 2005 enthält keine Argumente, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180084.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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