TE OGH 1970/6/24 3Ob63/70

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1970
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art10 Z6
Bundes-Verfassungsgesetz Art15 Abs1
Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz §1
Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz §14
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Z43114

Kopf

SZ 43/114

Spruch

Durch die Erteilung einer Bietgenehmigung nach § 14 nö GVG 1969 ist für das Exekutionsgericht bindend entschieden, daß die zu versteigernde Liegenschaft unter das nö GVG 1969 fällt und nur Personen mit Bietgenehmigung bei der Versteigerung mitbieten dürfenDurch die Erteilung einer Bietgenehmigung nach Paragraph 14, nö GVG 1969 ist für das Exekutionsgericht bindend entschieden, daß die zu versteigernde Liegenschaft unter das nö GVG 1969 fällt und nur Personen mit Bietgenehmigung bei der Versteigerung mitbieten dürfen

OGH 24. Juni 1970, 3 Ob 63/70 (KG Klosterneuburg 5 R 69/70; BG Hollabrunn E 5077/68)

Text

Im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der aus einem Wohnhaus, einem Garten- und einem Ackergrundstück bestehenden Liegenschaft EZ 109, KGK, waren zum Versteigerungstermin am 3. März 1970 als Bieter aufgetreten Franz S, Landwirt, ferner gemeinsam Herbert F, Maurer, und Johann A, Dachdecker, von denen der erstere ein Drittel und der letztere zwei Drittel der Liegenschaft zu ersteigern beabsichtigte, und schließlich Anna R, Private. Lediglich Franz S legte eine vom 28. Jänner 1970 datierte Bietgenehmigung i S des § 14 Abs 3 nö GVG 1969 LGBl 140 vor. Aussteller dieser Genehmigung war die Grundverkehrsbezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirkslandwirtschaftskammer H. Nachdem bei der Versteigerung Herbert F und Johann A mit 41.000 S das höchste Anbot gemacht hatten, erhob Franz S, dessen Anbot sich auf 40.000 S belief, gegen einen allfälligen Zuschlag an F und A Widerspruch mit dem Hinweis, daß diese beiden Bieter nicht über die erforderliche Bietgenehmigung verfügten.Im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der aus einem Wohnhaus, einem Garten- und einem Ackergrundstück bestehenden Liegenschaft EZ 109, KGK, waren zum Versteigerungstermin am 3. März 1970 als Bieter aufgetreten Franz S, Landwirt, ferner gemeinsam Herbert F, Maurer, und Johann A, Dachdecker, von denen der erstere ein Drittel und der letztere zwei Drittel der Liegenschaft zu ersteigern beabsichtigte, und schließlich Anna R, Private. Lediglich Franz S legte eine vom 28. Jänner 1970 datierte Bietgenehmigung i S des Paragraph 14, Absatz 3, nö GVG 1969 Landesgesetzblatt 140 vor. Aussteller dieser Genehmigung war die Grundverkehrsbezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirkslandwirtschaftskammer H. Nachdem bei der Versteigerung Herbert F und Johann A mit 41.000 S das höchste Anbot gemacht hatten, erhob Franz S, dessen Anbot sich auf 40.000 S belief, gegen einen allfälligen Zuschlag an F und A Widerspruch mit dem Hinweis, daß diese beiden Bieter nicht über die erforderliche Bietgenehmigung verfügten.

Das Erstgericht gab dem Widerspruch nicht Folge und schlug die Liegenschaft dem Herbert F und Johann A um das Meistbot von 41.000 S zu. Es ging davon aus, daß die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft, wie sich bei der im Zuge des Exekutionsverfahrens stattgefundenen Schätzung ergeben habe, nicht als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft gemäß § 1 Abs 2 leg cit anzusehen sei. Auch sei in der von S vorgelegten Bietgenehmigung nicht ausgesprochen, daß die Liegenschaft dem nö GVG 1969 unterliege, worüber übrigens nicht die die Bietgenehmigung erteilende Grundverkehrsbezirkskommission, sondern deren Vorsitzender zu entscheiden habe (§ 1 Abs 3 leg cit). Eine Bietgenehmigung besage lediglich, daß derjenige, dem sie erteilt worden sei, die Eignung zur Ersteigerung einer Liegenschaft i S des Grundverkehrsgesetzes besitze, nicht aber, daß es sich im Einzelfall auch wirklich um eine solche Liegenschaft handle. Da letzteres unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen sei, komme § 14 leg cit nicht zur Anwendung, weshalb auch Personen ohne Bietgenehmigung zuzulassen gewesen seien.Das Erstgericht gab dem Widerspruch nicht Folge und schlug die Liegenschaft dem Herbert F und Johann A um das Meistbot von 41.000 S zu. Es ging davon aus, daß die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft, wie sich bei der im Zuge des Exekutionsverfahrens stattgefundenen Schätzung ergeben habe, nicht als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit anzusehen sei. Auch sei in der von S vorgelegten Bietgenehmigung nicht ausgesprochen, daß die Liegenschaft dem nö GVG 1969 unterliege, worüber übrigens nicht die die Bietgenehmigung erteilende Grundverkehrsbezirkskommission, sondern deren Vorsitzender zu entscheiden habe (Paragraph eins, Absatz 3, leg cit). Eine Bietgenehmigung besage lediglich, daß derjenige, dem sie erteilt worden sei, die Eignung zur Ersteigerung einer Liegenschaft i S des Grundverkehrsgesetzes besitze, nicht aber, daß es sich im Einzelfall auch wirklich um eine solche Liegenschaft handle. Da letzteres unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen sei, komme Paragraph 14, leg cit nicht zur Anwendung, weshalb auch Personen ohne Bietgenehmigung zuzulassen gewesen seien.

Gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wendete sich Franz S mit Rekurs, dem die zweite Instanz Folge gab, indem sie in Abänderung des angefochtenem erstrichterlichen Beschlusses den Zuschlag an F und A versagte. Während, so führte das Rekursgericht aus, die Bestimmung des § 1 Abs 3 leg cit, betreffend die Entscheidung der Frage, ob eine dem Grundverkehrsgesetz unterliegende Liegenschaft gegeben sei, vor allem für dem rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung habe, sei § 14 Abs 6 leg cit eine Spezialvorschrift für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Danach dürfe das Exekutionsgericht bei Vorlage einer Bietgenehmigung durch einen Interessenten nur noch Bieter mit solchen Genehmigungen zulassen. Eine materielle Überprüfung derartiger Bescheide, insbesondere auch der Vorfrage, ob für die Liegenschaft die Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes gelten, habe im Exekutionsverfahren zu unterbleiben; dies wegen der grundsätzlichen Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden. Der Fall eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes aber liege nicht vor. Folglich sei nach § 14 Abs 6 erster Satz leg cit vorzugehen, es seien also nur solche Personen zum Bieten zuzulassen, die sich mit einer Bietgenehmigung ausweisen.Gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wendete sich Franz S mit Rekurs, dem die zweite Instanz Folge gab, indem sie in Abänderung des angefochtenem erstrichterlichen Beschlusses den Zuschlag an F und A versagte. Während, so führte das Rekursgericht aus, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit, betreffend die Entscheidung der Frage, ob eine dem Grundverkehrsgesetz unterliegende Liegenschaft gegeben sei, vor allem für dem rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung habe, sei Paragraph 14, Absatz 6, leg cit eine Spezialvorschrift für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Danach dürfe das Exekutionsgericht bei Vorlage einer Bietgenehmigung durch einen Interessenten nur noch Bieter mit solchen Genehmigungen zulassen. Eine materielle Überprüfung derartiger Bescheide, insbesondere auch der Vorfrage, ob für die Liegenschaft die Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes gelten, habe im Exekutionsverfahren zu unterbleiben; dies wegen der grundsätzlichen Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden. Der Fall eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes aber liege nicht vor. Folglich sei nach Paragraph 14, Absatz 6, erster Satz leg cit vorzugehen, es seien also nur solche Personen zum Bieten zuzulassen, die sich mit einer Bietgenehmigung ausweisen.

Den gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Herbert F und des Johann A gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die dem Franz S von der zuständigen Grundverkehrsbezirkskommission erteilte Bietgenehmigung einen Verwaltungsakt darstellt, an den das Gericht gebunden ist. Denn weder kann hier, was übrigens die Rechtsmittelwerber auch gar nicht behaupten, von einem Nichtverwaltungsakt noch aber auch von einem absolut nichtigen Verwaltungsakt die Rede sein, von jenen Fällen also, in denen eine derartige Bindung der Gerichte nicht bestunde (vgl Fasching, II 907, 908 Anm 16, Vorbem zu § 190 ZPO). Ob nun die in Exekution gezogene Liegenschaft als Realität i S nö GVG 1969 (§ 1 Abs 2 leg cit) zu beurteilen ist, wurde mit dem zugunsten des Franz S erlassenen Genehmigungsbescheid als Vorfrage dafür, ob ihm diese Genehmigung zu erteilen sei, bereits begriffsnotwendig bejaht, andernfalls eben der Bescheid nicht erlassen worden wäre. Demnach verbietet sich ein Eingehen auf den im Revisionsrekurs neuerlich erhobenen Einwand, daß die den Gegenstand dieser Exekutionsführung bildende Liegenschaft weder land- noch forstwirtschaftlicher Art sei und sich daher auf sie das nö GVG 1969 nicht anwenden lasse.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die dem Franz S von der zuständigen Grundverkehrsbezirkskommission erteilte Bietgenehmigung einen Verwaltungsakt darstellt, an den das Gericht gebunden ist. Denn weder kann hier, was übrigens die Rechtsmittelwerber auch gar nicht behaupten, von einem Nichtverwaltungsakt noch aber auch von einem absolut nichtigen Verwaltungsakt die Rede sein, von jenen Fällen also, in denen eine derartige Bindung der Gerichte nicht bestunde vergleiche Fasching, römisch zwei 907, 908 Anmerkung 16, Vorbem zu Paragraph 190, ZPO). Ob nun die in Exekution gezogene Liegenschaft als Realität i S nö GVG 1969 (Paragraph eins, Absatz 2, leg cit) zu beurteilen ist, wurde mit dem zugunsten des Franz S erlassenen Genehmigungsbescheid als Vorfrage dafür, ob ihm diese Genehmigung zu erteilen sei, bereits begriffsnotwendig bejaht, andernfalls eben der Bescheid nicht erlassen worden wäre. Demnach verbietet sich ein Eingehen auf den im Revisionsrekurs neuerlich erhobenen Einwand, daß die den Gegenstand dieser Exekutionsführung bildende Liegenschaft weder land- noch forstwirtschaftlicher Art sei und sich daher auf sie das nö GVG 1969 nicht anwenden lasse.

Soweit aber die Rechtsmittelwerber geltend machen, daß das im erwähnten Grundverkehrsgesetz normierte Erfordernis einer Bietgenehmigung verfassungswidrig sei, weil dadurch eine Landesgesetzgebung in das Zivilrechtswesen eingreife, welches in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 10 Z 6 B-VG Bundessache ist, kam ihnen gleichfalls nicht gefolgt werden. Da nämlich die Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art 15 Abs 1 B-VG, u zw sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung, dem Ländern vorbehalten ist, sind diese auch befugt, zu diesem Zweck die unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, festzulegen. Dies ergibt sich aus der im BGBl 1954/92 gem § 56 Abs 4 VfGG erfolgten Kundmachung der im einem Rechtssatz zusammengefaßten Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. März 1954, K II-1/54/20. Daher bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch das nö GVG 1969 allerdings bewirkten Änderungen der Exekutionsordnung, soweit sie hier in Betracht kommen, entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber keine Bedenken.Soweit aber die Rechtsmittelwerber geltend machen, daß das im erwähnten Grundverkehrsgesetz normierte Erfordernis einer Bietgenehmigung verfassungswidrig sei, weil dadurch eine Landesgesetzgebung in das Zivilrechtswesen eingreife, welches in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Ziffer 6, B-VG Bundessache ist, kam ihnen gleichfalls nicht gefolgt werden. Da nämlich die Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG, u zw sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung, dem Ländern vorbehalten ist, sind diese auch befugt, zu diesem Zweck die unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, festzulegen. Dies ergibt sich aus der im BGBl 1954/92 gem Paragraph 56, Absatz 4, VfGG erfolgten Kundmachung der im einem Rechtssatz zusammengefaßten Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. März 1954, K II-1/54/20. Daher bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch das nö GVG 1969 allerdings bewirkten Änderungen der Exekutionsordnung, soweit sie hier in Betracht kommen, entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber keine Bedenken.

Schlagworte

Bietgenehmigung, Wirkung, Bindungswirkung, Bietgenehmigung, Exekutionsgericht, Wirkung einer Bietgenehmigung, Grundverkehrsgesetz, Wirkung einer Bietgenehmigung, Verwaltungsakt, Wirkung einer Bietgenehmigung, Zwangsversteigerung, Wirkung einer Bietgenehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0030OB00063.7.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19700624_OGH0002_0030OB00063_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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