TE OGH 1970/10/21 6Ob244/70

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Veröffentlicht am 21.10.1970
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Norm

JN §55
ZPO §227
ZPO §502 Abs3

Kopf

SZ 43/185

Spruch

Werden für mehrere verschiedene, am selben Fahrzeug durchgeführte Reparaturen mehrere entsprechende Rechnungen ausgestellt, besteht weder rechtlicher noch tatsächlicher Zusammenhang

OGH 21. Oktober 1970, 6 Ob 244/70 (OLG Innsbruck 1 R 115/70; LG Innsbruck 8 Cg 372/67)

Text

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 35.889.75 S samt 5% Zinsen aus 34.506.30 S seit 24. Mai 1967, wobei es den Bestand von aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen zur Gänze verneinte. Ein Mehrbegehren wies es ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unangefochten.

Die gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles erhobene Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der genannten Gesetzesstelle ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, als Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, dann sind sie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem § 55 JN in Verbindung mit § 227 ZPO dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, u zw insoweit, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat (JB 56 neu, dritter Rechtssatz).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vorgebracht, der Beklagte habe seinen Autobus in der Zeit vom 9. Juli 1965 bis 12. Mai 1967 insgesamt sechzehnmal in die Werkstätte, Kraftfahrzeugvertrieb- und ReparaturGmbH gebracht und es seien für diese sechzehn Reparaturen insgesamt 48.770.90 S in Rechnung gestellt worden. Diese Forderung sei der Klägerin abgetreten worden. Sie habe sich inzwischen durch Teilzahlungen auf den Klagsbetrag ermäßigt. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden für diese sechzehn Reparaturen sechzehn entsprechende Rechnungen ausgestellt, von denen aber keine den Betrag von 15.000 S erreicht. Mit der vorliegenden Klage werden daher tatsächlich sechzehn verschiedene Forderungen aus sechzehn entsprechenden Reparaturaufträgen geltend gemacht, die nur gemeinsam haben, daß es sich jeweils um Leistungen für denselben Autobus gehandelt hat. Das aber reicht für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges nicht aus. Hiezu wäre erforderlich, daß jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder daß die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1949/226, EvBl 1954/207; vgl auch Fasching I 342). Werden auf Grund verschiedener Aufträge im wesentlichen gleichartige Leistungen erbracht, wie es im vorliegenden Fall behauptet wurde, dann begrundet dies weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Zusammenhang der daraus jeweils entspringenden Forderungen. Die in der Entscheidung des OLG Wien, EvBl 1949/388, vertretene gegenteilige Ansicht hat der Oberste Gerichtshof nicht geteilt (vgl dazu auch die nicht veröffentlichten Entscheidungen 4 Ob 568/69 und 6 Ob 207/69 sowie EvBl 1966/61).

Die Selbständigkeit der Forderungen der A, Kraftfahrzeugvertrieb- und ReparaturGmbH aus den gegenständlichen sechzehn Reparatur- bzw Serviceleistungen ist auch dadurch nicht verloren gegangen, daß sie der Klägerin offenbar in einem Zuge abgetreten wurden, denn durch die Abtretung der Forderungen ändert sich an ihrem Charakter nichts. Es ändert sich nur die Person des Forderungsberechtigten (§ 1392 ABGB), die Rechte des Übernehmers sind aber mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben (§ 1394 ABGB) (vgl 4 Ob 151/60 und 1 Ob 103/70).

An der Tatsache, daß die geltend gemachten, jeweils nicht 15.000 S übersteigenden Forderungen, über die das Berufungsgericht entschieden hat, bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind, ändert es auch nichts, daß 15.000 S übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet wurden. Dies würde nur dann von Bedeutung sein, wenn solche Gegenforderungen im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht worden wären (7 Ob96/55 u a m). Das ist aber nicht der Fall.

Demzufolge mußte die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden. Dies hätte nach § 507 Abs 1 ZPO übrigens schon durch das Erstgericht geschehen sollen.

Anmerkung

Z43185

Schlagworte

Auftrag, Zusammenrechnung bei gleichartigen Leistungen auf Grund, verschiedener, Rechtlicher Zusammenhang, gleichartige Leistungen auf Grund, verschiedener Aufträge, Reparaturrechnung, Zusammenrechnung bei Revisionsgrenze, Revision, Zusammenrechnung bei gleichartigen Leistungen auf Grund, verschiedener Aufträge, Revisionsgrenze, Zusammenrechnung bei gleichartigen Leistungen auf, Grund verschiedener Aufträge, Streitgegenstand, gleichartige Leistungen auf Grund verschiedener, Aufträge, Tatsächlicher Zusammenhang, gleichartige Leistungen auf Grund, verschiedener Aufträge, Zusammenrechnung, gleichartige Leistungen auf Grund verschiedener, Aufträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0060OB00244.7.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19701021_OGH0002_0060OB00244_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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