TE OGH 1970/11/17 4Ob353/70

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Veröffentlicht am 17.11.1970
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Norm

ZPO §54 Abs2
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z43208 4Ob353.70

Kopf

SZ 43/208

Spruch

§ 54 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sindParagraph 54, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind

OGH 17. November 1970, 4 Ob 353/70 (OLG Graz 5 R 41/70; KG Leoben 8 Cg 304/69).

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Kostenausspruches des Obersten Gerichtshofes:

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die nachträglich verzeichneten Kosten in der Höhe von 600 S, die der klagenden Partei nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden sein sollen, daß bei Verfassung des Kostenverzeichnisses in der Revisionsbeantwortung ein weiterer, der Gebührenpflicht unterliegender Bogen nicht berücksichtigt worden war, konnten nicht zugesprochen werden, weil die richtig zu berechnenden Gebühren schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären. Die nachträgliche Entrichtung auf Grund einer Zahlungsaufforderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 ZPO (Fasching, Komm II 377). Damit hatte auch ein Zuspruch der Kosten für den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung zu entfallen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die nachträglich verzeichneten Kosten in der Höhe von 600 S, die der klagenden Partei nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden sein sollen, daß bei Verfassung des Kostenverzeichnisses in der Revisionsbeantwortung ein weiterer, der Gebührenpflicht unterliegender Bogen nicht berücksichtigt worden war, konnten nicht zugesprochen werden, weil die richtig zu berechnenden Gebühren schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären. Die nachträgliche Entrichtung auf Grund einer Zahlungsaufforderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO (Fasching, Komm römisch zwei 377). Damit hatte auch ein Zuspruch der Kosten für den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung zu entfallen.

Schlagworte

Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 54 Abs 2 ZPO, keine - bei, nachträglicher Entrichtung von Eingabegebühren auf Grund einer, Zahlungsaufforderung, Kostenentscheidung, Ergänzung der - nach § 54 Abs 2 ZPO, keine, Ergänzung bei nachträglicher Entrichtung von Eingabegebühren auf Grund, einer Zahlungsaufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0040OB00353.7.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19701117_OGH0002_0040OB00353_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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