TE OGH 1971/9/15 3Ob97/71

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1971
beobachten
merken

Norm

EO §152

Kopf

SZ 44/135

Spruch

Im Hinblick auf § 152 Abs 2 EO ist die Bestimmung, das Vadium könne auch in eine andere als in die letzte Meistbotsrate eingerechnet werden, unzulässig

OGH 15. 9. 1971, 3 Ob 97/71 (LGZ Graz 4 R 215/71; BG Leibnitz E 128/70)

Text

Das Erstgericht hatte die Versteigerungsbedingungen entsprechend dem Entwurf der betreibenden Gläubigerin festgestellt. Danach war im Zusammenhang mit der Berichtigung des Meistbotes in Punkt 5 lit a vorgesehen: Der Ersteher, sollte er vom Erlag eines Vadiums befreit sein oder ihm der Erlag eines solchen ganz oder teilweise erlassen werden, hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Zuschlages als erste Meistbotsrate einen Barbetrag in der Höhe des Vadiums bei Gericht zu erlegen. Der bereits als Vadium bei Gericht erlegte Barbetrag ist zur Gänze für die erste Meistbotsrate zu verwenden.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen den die Versteigerungsbedingungen betreffenden Feststellungsbeschluß des Erstgerichtes teilweise Folge und ändert ihn in Punkt 5 lit a ab, indem es aussprach, daß das Meistbot zu einem Viertel innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Zuschlages bar bei Gericht zu erlegen sei und das als Vadium bei Gericht erlegte Bargeld zur Ergänzung der letzten Meistbotsrate verwendet werden könne, wenn der Ersteher allen sonstigen Bestimmungen der Verweigerungsbedingungen entsprochen habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht gerechtfertigt.

Diese bekämpft die mit dem Hinweis auf die Ausführungen bei Neumann - Lichtblau[4] 1277 und Heller - Trenkwalder 479 belegte Auffassung des Rekursgerichtes, daß im Hinblick auf § 152 Abs 2 EO die Bestimmung, das Vadium könne auch in eine andere als in die letzte Meistbotsrate eingerechnet werden, unzulässig sei (Mißverständlich heißt es allerdings in der Rekursentscheidung: "Die Bestimmung, daß das Vadium auch in eine andere als in die letzte Meistbotsrate eingerechnet werden kann ..., ist nämlich zwingender Natur ..."). Dabei stützt sich die Rechtsmittelwerberin auf § 152 Abs 5 EO, der besagt, daß mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers und der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger auf Antrag vom Richter andere Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes festgestellt werden können. Das bedeutet jedoch entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht, daß es, was das Vadium anlangt, zulässig wäre, dieses seines Wesens zu entkleiden. Denn das Vadium ist zunächst Sicherstellung und nicht Teilzahlung. Deshalb kommt es vorerst darauf an, daß der Ersteher allen sonstigen Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen entsprochen hat (§ 152 Abs 2 EO), ehe das Vadium auf die letzte Meistbotsrate angerechnet werden kann (vgl Neumann - Lichtblau[4] 1203 Abs 1).

Anmerkung

Z44135

Schlagworte

Meistbotsberichtigung, Einrechnung des Vadiums nur in die letzte, Meistbotsrate, Vadium, Einrechnung des - nur in die letzte Meistbotsrate zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0030OB00097.71.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19710915_OGH0002_0030OB00097_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten