TE OGH 1972/9/28 3Ob100/72

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1972
beobachten
merken

Norm

EO §252
EO §§331 ff
EO §341

Kopf

SZ 45/101

Spruch

Auf radizierte Gewerbe ist als Zubehör der betreffenden Liegenschaft eine abgesonderte Exekution nach §§ 331 ff EO unzulässig. Auf diese Gewerbe kann nur im Wege der Exekution auf die Liegenschaft gegriffen werden

Die Verwertung eines radizierten Gewerbes kann im Rahmen der Liegenschaftszwangsverwaltung durch die Erfassung der Ertragsüberschüsse des radizierten Gewerbes geschehen, wobei es auch zulässig ist, die Liegenschaftszwangsverwaltung bloß eingeschränkt auf die Zwangsverwaltung des radizierten Gewerbes zu führen

OGH 28. 9. 1972, 3 Ob 100/72 (LG Linz 13 R 229/72; BG Neufelden E 189/72)

Text

Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung der Forderung von DM 35.000.- samt Nebengebühren die Exekution durch Pfändung der von den beiden Verpflichteten in N betriebenen Gewerbe samt Gewerbeberechtigungen bzw Konzessionen uzw des Lohnfuhrwerksgewerbes des Erstverpflichteten und des Weingroßhandels-, Sodawasser- und Limonadenerzeugungs-, Platzfuhrwerks- und des Gast- und Schankgewerbes der Zweitverpflichteten.

In Abänderung dieses Beschlusses wies das Rekursgericht den Exekutionsantrag in Ansehung des von der Zweitverpflichteten in N betriebenen Gast- und Schankgewerbes ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß im Gutsbestandsblatt der der Zweitverpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 62 der KG N (Haus Nr 37 in N) unter OZ 1 das radizierte "Gastgeber Gewerbe" ersichtlich gemacht ist und unter OZ 4 zufolge Erlasses der Bezirkshauptmannschaft R vom 17. 9. 1877, Zl 8757, angemerkt ist, daß nach Durchführung des mit der MV vom 31. 10. 1858 angeordneten Verfahrens dem bei dieser Liegenschaft eingetragenen Gastgebergewerbe die Eigenschaft eines radizierten Gewerbes zustehe. Es ging weiters davon aus, daß es sich bei dem zu pfändenden Gast- und Schankgewerbe um dieses radizierte Gewerbe handle.

Der vom Rekursgericht nach Erörterung der Rechtsnatur der radizierten Gewerbe unter Bezugnahme auf Gesetzgebung und Schrifttum vertretenen Rechtsansicht, daß auf derartige Gewerbe als Zubehör der betreffenden Liegenschaft eine abgesonderte Exekution nach §§ 331 ff EO unzulässig ist und auf diese Gewerbe nur im Wege der Exekution auf die Liegenschaft gegriffen werden kann (s auch Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 117) ist beizupflichten. Widersprüchlich ist in der Rekursentscheidung die von Neumann - Lichtblau[3], 1031 übernommene Formulierung, radizierte Gewerbeberechtigungen seien als Vermögensrechte nach §§ 331 ff EO" der Exekution unterworfen, diese Rechte könnten aber nur als Zubehör des unbeweglichen Gutes, mit welchem sie verknüpft sind, in Exekution gezogen werden. Nur letzteres ist richtig.

Die Verwertung eines radizierten Gewerbes kann also im Rahmen der Liegenschaftszwangsversteigerung durch Verkauf oder im Rahmen der Liegenschaftszwangsverwaltung durch die Erfassung der Ertragsüberschüsse des radizierten Gewerbes geschehen, wobei es auch zulässig ist, die Liegenschaftszwangsverwaltung bloß eingeschränkt auf die Zwangsverwaltung des radizierten Gewerbes zu führen (GlUNF 4502 = ZBl 1910/337; vgl auch Neumann - Lichtblau[4], 947). Nur auf diese Weise kann die Zwangsverwaltung des radizierten Gewerbes bis zur Versteigerung der Liegenschaft (Zuschlag) geführt werden.

Der Exekutionsantrag war daher hinsichtlich des Gast- und Schankgewerbes im Hinblick auf den Grundbuchsstand der EZ 62 KG N abzuweisen.

Anmerkung

Z45101

Schlagworte

Abgesonderte Exekution radizierte Gewerbe, Exekution, rediziertes Gewerbe, Liegenschaftsexekution, reduziertes Gewerbe, Radiziertes Gewerbe, abgesonderte Exekution, Radiziertes Gewerbe, Exekution, Radiziertes Gewerbe, Liegenschaftsexekution, Radiziertes Gewerbe, Zubehör, Radiziertes Gewerbe, Zwangsverwaltung, Zubehör, radiziertes Gewerbe, Zwangsverwaltung, radiziertes Gewerbe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0030OB00100.72.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19720928_OGH0002_0030OB00100_7200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten