TE OGH 1972/10/3 4Ob343/72

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Veröffentlicht am 03.10.1972
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Norm

ABGB §861
Urheberrechtsgesetz §21 Abs3

Kopf

SZ 45/102

Spruch

Beeinträchtigung der geistigen Interessen eines Autors durch entstellende Bearbeitung eines von ihm verfaßten TV-Drehbuches

Ein Anbot muß nicht an individuell bezeichnete Personen gerichtet werden, es kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es genügt, daß die Person, die das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind

OGH 3. 10. 1972, 4 Ob 343/72 (OLG Wien 1 R 96/72; LGZ Wien 24 Cg 504/69)

Text

In der Wiener Zeitung vom 14. 10. 1967 erschien eine Ausschreibung der Beklagten für einen innerösterreichischen Wettbewerb für die "Goldene Rose von Montreux", der die Verfassung eines Drehbuchs für einen von der Beklagten herzustellenden Beitrag betraf.

Der Kläger behauptet, daß er sich unter dem Namen Anton R an diesem Wettbewerb beteiligt habe und sein Werk - ein Drehbuch für das Fernsehstück "C'est la vie" - als eines der drei besten qualifiziert worden sei. Obgleich die Beklagte nach Inhalt der Ausschreibung erst mit der Bezahlung eines Betrages von S 25.000.- Werknutzungsrechte am eingereichten Drehbuch habe erlangen können und die Beklagte diesen Betrag nicht bezahlt habe, Anton R vielmehr ein ihm zugesandtes Schriftstück, wonach sämtliche Ansprüche des Klägers aus der Mitwirkung an der Produktion getilgt seien, nicht unterschrieben habe, habe die Beklagte ein Werk auf der Grundlage des Drehbuches des Klägers in entstellter und verstümmelter Form am 18. 3. 1968 im Fernsehen ausgestrahlt. Der Kläger verlangt ein angemessenes Entgelt gemäß § 86 Abs 1 UrhG in der Höhe von S 25.000.-, Schadenersatz gemäß § 87 Abs 2 und 3 UrhG in der Höhe von S 55.000.-, die Vernichtung des Filmstreifens, der zur angeführten Fernsehsendung verwendet wurde, und die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils in drei näher bezeichneten Tageszeitungen. Überdies stellte er einen Zwischenantrag auf Feststellung mit dem wesentlichen Inhalt, daß die Beklagte an seinem Werk keine dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte erworben habe.

Die Beklagte behauptet, daß sie nach Inhalt der Ausschreibung das ausschließliche Nutzungsrecht am Werk des Klägers erworben habe und zu jeder Änderung daran berechtigt gewesen sei. Anton R sei überdies mit Änderungen und Bearbeitungen des Werkes durch die Beklagte ausdrücklich einverstanden gewesen. Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen seien in der Film- und Fernsehbranche auch üblich. Durch diese Bearbeitung sei die Idee des Klägers nicht verändert worden. Den Betrag von S 25.000.-, dessen Zahlung nicht Bedingung für den Erwerb der Werknutzungsrechte gewesen sei, habe die Beklagte an Anton R überwiesen. Dieser habe ihn allerdings mit Einverständnis des Klägers wieder zurückgeschickt. Die Beklagte stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß zwischen den Streitteilen durch Annahme der Auslobung seitens des Klägers ein Urheberrechtsvertrag, allenfalls durch seine Beteiligung am angeführten Wettbewerb ein Vertrag über die Auswertung der Urheberrechte des Klägers mit näher angeführtem Inhalt, zustandegekommen sei.

Das Erstgericht gab dem zuletzt angeführten Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten statt, sprach dem Kläger einen Betrag von S 25.000.- zu, erteilte ihm die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteiles in 2 Tageszeitungen und erkannte die Beklagte schuldig, den erwähnten Filmstreifen unbrauchbar zu machen.

Es stellte fest:

Der Kläger war 10 Jahre bis zum 22. 7. 1967 Leiter der Unterhaltungsabteilung des Österreichischen Fernsehens. Auf Grund der Ausschreibung der Beklagten vom 3. 10. 1967, veröffentlicht in der Wiener Zeitung am 14. 10. 1967, sandte der Kläger das von ihm verfaßte Drehbuch unter dem Namen Anton R, der dem nachträglich zustimmte, an die Beklagte ein. In der Ausschreibung, womit der Österreichische Rundfunk ein geeignetes Drehbuch zur Teilnahme am Wettbewerb um die "Goldene Rose von Montreux" zu erlangen suchte, heißt es, daß unter den eingesendeten Werken von einer Jury die drei besten Drehbücher ausgewählt würden. Unter der Überschrift "Preise" heißt es ua: "Die 3 besten Werke gehen mit der Entscheidung der Jury gegen Bezahlung eines Betrages von je S 25.000.- in das Eigentum des ORF über. Der Autor räumt gegen Bezahlung dieses Betrages dem ORF das ausschließliche Werknutzungsrecht, insbesondere das Recht der wiederholten Aufführung, Produktion und Sendung im In- und Ausland ein. Der ORF ist auch berechtigt, Bearbeitungen in der ihm notwendig erscheinenden Weise vorzunehmen." Unter der Überschrift "Schlußbedingungen" wird ausgeführt, daß die durch die Jury ausgewählten drei Werke voraussichtlich vom ORF produziert und im laufenden Programm des Jahres 1968 ausgestrahlt würden. Der Schlußsatz lautet: "Mit der Teilnahme an dieser Ausschreibung unterwirft sich der Einsender unwiderruflich den hier festgelegten Bedingungen."

Mit Schreiben vom 22. 12. 1967 teilte die Beklagte Anton R mit, daß sein Werk eines der prämiierten Werke sei. Sie ersuchte ihn, sich so schnell wie möglich mit ihr in Verbindung zu setzen, damit sie alle nun zu diskutierenden Details besprechen könnten. Auf dieses Schreiben meldete sich Anton R nicht. Am 28. 12. 1967 richtete die Beklagte an Anton R zwei gleichlautende Telegramme unter seiner Wiener und Salzburger Anschrift, in welchen sie ihn ersuchte, sich dringend mit Kurt S (dem Regisseur des Filmes) und mit der Hauptabteilung Unterhaltung des Österreichischen Fernsehens in Verbindung zu setzen. Anton R fragte noch am gleichen Tag den Kläger, was er machen solle, worauf dieser ihm riet, Kurt S anzurufen. Bei dem Telefongespräch am 28. 12. 1967 sprach Kurt S von Änderungen, die an dem Drehbuch erforderlich seien. Anton R erwiderte Kurt S, daß er alles in seine Hände lege, da S davon gewiß mehr als er verstehe. Anton R erwähnte dabei nicht, daß er nicht der Autor des Werkes sei. Er machte dem Kläger von diesem Telefongespräch noch am selben Tag Mitteilung und der Kläger erklärte sich mit dem Gespräch einverstanden. Im Jänner 1968 forderte Kuno K, der Unterhaltungschef des Österreichischen Fernsehens, Anton R telefonisch auf, in das Gebäude der Beklagten zu kommen. Auch dies tat R nach Rücksprache mit dem Kläger. Kuno K sprach gleichfalls von notwendigen Überarbeitungen und erwähnte, daß Journalisten der Zeitschrift "Hör zu" die Vermutung ausgesprochen hätten, Anton R sei nur ein Strohmann, worauf R erwiderte: "Na, die müssen's ja wissen."

Im Feber 1968 erhielt Anton R ohne Begleitschreiben von der Beklagten ein durch diese bereits ausgefülltes und unterschriebenes, mit 7. 2. 1968 datiertes Vertragsformular folgenden Inhalts:

"Herrn Anton R 1100 Wien.

Produktionsgruppe FP/8 Produktionsnummer 68/108/022

Vereinbarung

Wir verpflichten Sie zur Herstellung eines Manuskriptes (Idee und Buch/Preisträger) für die für den 18. 3. 1968 vorgesehene Fernsehsendung mit dem vorläufigen Titel "C'est la vie".

Sie erhalten dafür (einschließlich später eventuell erforderlich werdender Umgestaltung und Überarbeitung und einer etwaigen Aufzeichnung) ein Werkhonorar von S 12.500.- brutto, das nach Fertigstellung und Einlangen der Arbeit fällig wird, und ein Sendehonorar von S 12.500.-, das nach ausgestrahlter Wendung fällig wird, insgesamt also S 25.000.-. Mit dem in diesem Vertrag vereinbarten Honorar von S 25.000.- sind sämtliche Ansprüche aus der Mitwirkung an der oben genannten Produktion abgegolten."

Anton R machte dem Kläger von der Übersendung dieses Vertragsformulars Mitteilung, reagierte jedoch auf Anraten des Klägers der Beklagten gegenüber nicht. Nach der Sendung des Filmes bestätigte Anton R Journalisten gegenüber, daß er nicht der Autor des Werkes sei. R rief zumindest eine Woche nach der Sendung bei der Kasse der Beklagten an und wurde dort gefragt, wohin man das Geld senden solle. Er antwortete, das Geld möge nach S geschickt werden. Die Beklagte überwies den Betrag von S 25.000.- auch tatsächlich nach S, doch verweigerte Anton R über Auftrag des Klägers die Annahme. Nach dieser Weigerung erfolgten noch zwei Überweisungsversuche an die Wiener Anschrift, doch hat Anton R den Betrag auch dort nicht angenommen. Am 19. 3. 1968 forderte Kuno K Anton R auf, zur Behauptung Stellung zu nehmen, daß der Kläger der Verfasser des Buches sei. Der Umstand, daß nicht Anton R, sondern der Kläger das Drehbuch verfaßt hatte, wurde in mehreren, am 20. 3. 1968 erschienenen Tageszeitungen behandelt, wobei auch das Fernsehstück kritisch beurteilt wurde und nicht nur die Regie und der Drehbuchbearbeiter, sondern auch der Autor selbst scharf kritisiert wurden.

Der Kläger nennt sein Drehbuch "C'est la vie'" "Burlesker Kurzfilm in 14 Episoden". Er stellt dem Drehbuch folgende Anmerkung voraus:

"Bis auf die als Finale gedachte 13. Episode sollten die anderen jeweils nicht länger als zwei Minuten dauern, denn sie sind auf diese Zeit hin angelegt. Als durchgehender musikalischer Background ist eine stummfilmartige Begleitmusik, auf einer sogenannten Drahtkommode gespielt, gedacht, die manchmal, wie es im Manuskript angegeben ist, durch Verwendung bekannter Melodien zusätzlich pointiert. Die akustischen Effekte ergeben sich aus der Art der Durchführung der in den Episoden angeführten Situationen." In den Episoden erscheint eine die Geschehnisse bloß beobachtende passive Figur, genannt Innozenz. In der Gestalt Innozenz wollte der Kläger eine Figur darstellen, die durch das Leben geht und dabei stets mit dem Widersinn des Daseins konfrontiert wird. Als der Kläger das Drehbuch verfaßte, nahm er darauf Rücksicht, daß es sich um ein Stück handeln sollte, das nicht sprachbezogen ist, sondern allein schon durch die Bildfolgen wirken sollte.

Am Werk des Klägers wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Episode: durch eine völlig andere Handlung ersetzt. 2. Episode:

Handlung stark verändert. 3. Episode: Handlung nur wenig verändert.

4. Episode: In der Bearbeitung an sich kaum verändert, jedoch ergänzt durch eine überaus ausführliche Einleitung (im Ausmaß von etwa 2 Episoden des Klägers) und durch eine Fortführung, die den Charakter einer eigenen Szene (abermals im Ausmaß von etwa 2 Episoden des Klägers) hat. 5. Episode: Weggelassen. 6. Episode:

Weggelassen. Episode 6 a (vom Kläger neuerlich als 6. Episode bezeichnet: Handlung leicht verändert.) 7. Episode: Handlung kaum verändert. 8. Episode: Handlung sehr stark verändert. 9. Episode:

Weggelassen. 10. Episode: An sich kaum verändert, jedoch durch weitere Szenen auf die fünffache Seitenzahl gegenüber dem Werk des Klägers verlängert. 11. Episode: Weggelassen. 12. Episode:

Weggelassen. 13. Episode: Durch eine andere Handlung fast zur Gänze ersetzt. 14. Episode: Durch eine andere Handlung ersetzt.

Es ist seit längerer Zeit in Rundfunk und Fernsehen üblich geworden, Stücke vor ihrer Sendung zu bearbeiten. Dadurch kommt es immer wieder vor, daß ein harmonisch und richtig aufgebautes Werk aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Dies trifft insbesondere auf das Stück des Klägers zu. Dieses hätte keinerlei Bearbeitung erfordert. Wenn man von einem einzigen guten Gag in der Bearbeitung absieht, ist jede einzelne Szene im Drehbuch des Klägers besser als in der Bearbeitung. Dieses ist wesentlich kürzer, eindringlicher und prägnanter als die Bearbeitung. Es wurde durch die Bearbeitung seiner Charakteristika beraubt und verwässert. Die Bearbeitung des Drehbuches stellt ein ganz anderes Werk dar, da sie weitgehend vom Original abweicht. Das Werk des Klägers hat schon durch seinen Titel eine Tendenz. Diese wurde vom Kläger im Drehbuch auch herausgearbeitet. Die Grundtendenz ist in der Bearbeitung geblieben. Sie ist nur nicht mehr so klar herausgearbeitet und man hat den Eindruck, daß die Bearbeiter über ihrer Bearbeitung die Grundtendenz aus den Augen verloren haben. Die Bearbeiter waren hauptsächlich bestrebt, Gags hinzuzufügen, bzw statt der Gags des Klägers andere zu bringen. Ab der 4. Episode entfernen sich die Bearbeiter von den Szenen des Klägers so weit, daß eine Gegenüberstellung und ein Vergleich kaum mehr möglich erscheinen. Die Bearbeitung, die weitgehend die Intentionen des Originalmanuskriptes teilt und einen Mann darstellt, der - iS der Intentionserklärung des Klägers - "durch das Leben geht und dabei stets mit dem Widersinn des Daseins konfrontiert wird", wirkt wie eine versöhnliche Version des Autorentextes. Die Intention ist durch die Profilveränderung der Handlung nicht verändert. Durch die Bearbeitung ist der Umfang des Werkes von 29 Seiten auf 49 Seiten angeschwollen, was erhebliche Schwierigkeiten für das Produktionsteam wegen der vorgeschriebenen Ablaufzeit mit sich brachte. Aufnahme und Schnittechnik fallen gegenüber der Bearbeitung erheblich ab. Sorgfältig überdachte Motivbrücken der Handlung wurden vernachlässigt, die Akzente zur Deutlichmachung der Motive nicht genügend betont. Viele Pointen bemerkt man kaum oder gar nicht. Trotz der Mängel der Produktion hat man aber noch den Eindruck, daß Innozenz "mit dem Widersinn des Daseins konfrontiert wird". Durch die Bearbeitung wurde das Werk des Klägers entstellt und verstümmelt, durch das Abweichen von der Einheit des Stoffes, soweit diese durch die latenten Affekte, das sind die auslösenden Momente für eine Aktion, eine Handlung oder einen künstlerischen Vorgang, zustande kam. Es wurde auch entstellt und verstümmelt in bezug auf die Handlung, soweit diese als Einheit aus der Motivation durch Affekte zu interpretieren gewesen wäre. Das Werk wurde nicht entstellt und verstümmelt in bezug auf die Intention, wie sie der Kläger angegeben hat und in bezug auf die Handlung, insoweit Intentionserfüllung auch bei veränderter Handlung als gegeben angesehen werden kann. Der Kläger gab selbst Anlaß zu verschiedenen Interpretationen, zu einer Deutung in Richtung Comic-Strip-Stummfilmstil und verwertete bereits selbst Effekte dieses Genres; die Bearbeiter haben eine der angelegten und zugänglichen Interpretationsmöglichkeiten aufgegriffen und sie entsprechend den Zeitbedingungen, Produktionsbedingungen und Zielgruppenbedingungen adaptiert.

Das Wesentliche in der Kunst liegt in der Art und Weise, wie eine Intention verwirklicht, dargestellt wird.

Es besteht weder eine Usance, wonach die Nutzungsrechte an einem Werk erst mit Bezahlung eines Preises auf die Veranstalter eines Wettbewerbes übergehen, noch eine andere, daß bei einem Wettbewerb, bei dem kein Preis im eigentlichen Sinn, sondern nur das Honorar für die Aufführung des siegreichen Werkes ausgefolgt wird, die Urheber nach der Preisverleihung nochmals ihre Zustimmung zur Aufführung des Werkes geben, bzw einen Werknutzungsvertrag abschließen müssen; es gibt aber auch keine gegenteiligen Gewohnheiten. Üblich ist es allerdings, daß Preis und Entgelt für die Einräumung von Werknutzungsrechten nebeneinander geleistet werden, doch kommen auch Ausnahmen davon vor. Als der Kläger noch Leiter der Unterhaltungsabteilung der Beklagten war, hat er nach Wettbewerben stets noch ausdrücklich einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag über die Werknutzung mit den Preisträgern abgeschlossen. Eine mit der gegenständlichen vergleichbaren Ausschreibung hat der Kläger jedoch nie vorgenommen und es ist ihm auch aus seiner Erfahrung keine bekannt.

Daraus schloß das Erstgericht, daß die Beklagte mit der Entscheidung der Jury das ausschließliche Werknutzungsrecht am Werk des Klägers erworben habe. Bei der Ausschreibung handle es sich nicht um eine Auslobung gemäß § 860 ABGB, sondern um ein Offert zum Abschluß eines urheberrechtlichen Vertrages, der allerdings durch die Entscheidung der Jury aufschiebend bedingt gewesen sei. Die Einsendung des Werkes sei als unbedingte Annahme dieses Angebotes zu werten. Die Werknutzungsrechte seien mit der Entscheidung der Jury nicht erst nach Bezahlung der S 25.000.- erworben worden, wenngleich die Zahlung Zug um Zug mit der Entscheidung der Jury zu leisten gewesen wäre. Durch die Übersendung des Betrages an den Einsender des Werkes Anton R habe die Beklagte den Vertrag erfüllt. Von den Zwischenanträgen auf Feststellung sei daher nur der Eventualzwischenantrag der Beklagten begrundet. Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen am Werk des Klägers hätten bewirkt, daß die vom Kläger dargestellte Handlung nur bruchstückhaft vorhanden geblieben sei, was einer Verstümmelung der Handlung iS des § 21 Abs 3 UrhG entspreche. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Vernichtung des Filmstreifens gemäß § 82 UrhG sowie das Werknutzungsentgelt von S 25.000.- entsprechend der Ausschreibung zu. Er habe wegen der Verstümmelung auch einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, jedoch nicht auch in der Tageszeitung "Express", da diese Zeitung ihr Erscheinen ersatzlos eingestellt habe. Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Kläger deshalb nicht zu, weil die Beklagte Werknutzungsrechte erworben habe und ein Verschulden der Beklagten bei der Verstümmelung des Werkes durch die Bearbeitung nicht als erwiesen angenommen werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, der Berufung des Klägers aber teilweise Folge. Es sprach dem Kläger einen weiteren Betrag von S 10.000.- zu. Überdies sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, soweit das Urteil des Erstgerichtes abgeändert wurde, S 1000.- und soweit es bestätigt wurde, S 50.000.- übersteige.

Das Berufungsgericht fand das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich. Rechtlich teilte das Berufungsgericht zunächst die Ansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei der Ausschreibung der Beklagten um eine Offerte zum Abschluß eines Werknutzungsvertrages unter der aufschiebenden Bedingung gehandelt habe, daß das eingereichte Werk von der zuständigen Jury als eines der drei besten ausgewählt werde. Nach Inhalt der Ausschreibung sollten nämlich nicht nur die Beklagte, sondern auch die Einreicher der Werke, die ausgewählt werden, gebunden sein, sodaß die Ausschreibung nicht als Auslobung iS des § 860 ABGB beurteilt werden könne. Der Inhalt des Anbotes sei auch ausreichend dadurch bestimmt gewesen, daß der Beklagten gegen Bezahlung eines Betrages von S 25.000.- das ausschließliche Nutzungsrecht am eingereichten Werk eingeräumt werden sollte. Der Inhalt eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes ergebe sich aus den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Das Anbot der Beklagten sei vom Kläger durch Einsendung des Werkes angenommen worden. Nach Inhalt der Ausschreibung, deren Bedingungen der Kläger damit anerkannt habe, seien die Werknutzungsrechte bereits mit der Entscheidung der Jury und nicht erst mit der Bezahlung des vorgesehenen Entgeltes von S 25.000.- von der Beklagten erworben worden. Es sei daher auch bedeutungslos, daß die Beklagte nachher einen Vertragsentwurf an Anton R übersandte, weil dieser Entwurf weder von Anton R noch vom Kläger angenommen worden sei. Eine Änderung des bereits zustande gekommenen Werknutzungsvertrages hätte aber nur einverständlich erfolgen können. Da die Beklagte die Werknutzungsrechte zur Zeit der Sendung des Werkes bereits erworben gehabt habe, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG zu, weil die Beklagte aus diesem Gründe das Werk nicht unbefugt ausgeführt habe. Das Werk des Klägers sei aber von der Beklagten in unzulässiger Weise verstümmelt worden. Wenn auch der Beklagten das Recht zu Änderungen nicht näher bezeichneter Art eingeräumt worden sei, sei der Kläger gemäß § 21 Abs 3 UrhG doch berechtigt gewesen, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigten. Die Beklagte habe beim Werk des Klägers von 15 vorgesehenen Episoden 5 völlig gestrichen, 5 stark oder sehr stark verändert und nur 5 leicht oder kaum verändert, wobei 2 davon wieder nur mehr einen kleinen Teil der Episodenfolge bildeten, die jeweils auf etwa das Fünffache des ursprünglichen Ausmaßes angeschwollen seien. Es seien trotz Erhaltung der Grundtendenz des Werkes von der ursprünglichen Handlung des Klägers nur mehr Bruchstücke übriggeblieben. Das Werk, wie es von der Beklagten im Fernsehen gesendet wurde, sei von Presse und Publikum weitgehend negativ beurteilt worden. Der Kläger habe durch die Veränderungen des Werkes somit eine ernste Beeinträchtigung und eine empfindliche Kränkung erfahren. Er habe daher nicht nur Anspruch auf Vernichtung des Filmstreifens und auf Veröffentlichung des Urteiles, sondern auch auf Vergütung des ideellen Schadens iS des § 87 Abs 2 UrhG. Daß die Bearbeiter des Werkes an der schädigenden Handlung kein Verschulden treffe, habe die Beklagte zu beweisen gehabt; diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verstümmelung des Werkes des Klägers und deren Folgen sowie des Umstandes, daß der Kläger der Beklagten ein ausdrückliches Werknutzungsrecht um einen Betrag von S 25.000.- einräumte, sei ein Entschädigungsbetrag von S 10.000.- angemessen.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger bekämpft die Abweisung des von ihm gestellten Zwischenfeststellungsantrages (auf Feststellung, daß die Beklagte am Werk des Klägers keine Verwertungsrechte erworben habe), die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung weiterer S 45.000.- (außer dem zugesprochenen Betrag von S 35.000.-) und die Stattgebung des von der Beklagten (in zweiter Linie) gestellten Zwischenfeststellungsantrages (daß die Beklagte durch die Beteiligung des Klägers am ausgeschriebenen Wettbewerb vertraglich ausschließliche Verwertungsrechte am eingereichten Werk erworben habe).

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit dem Begehren des Klägers auf Vernichtung des Filmstreifens, Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung und Zahlung eines Betrages von mehr als S 25.000.- stattgegeben wurde.

Der Kläger macht geltend, daß durch seine Beteiligung an dem von der Beklagten ausgeschriebenen Wettbewerb ein Vertrag über die Verwertung seiner Urheberrechte nicht zustande gekommen sei, weil die Ausschreibung mangels Bestimmtheit ihres Inhaltes kein annahmefähiges Angebot gewesen sei, keine Annahme durch den Kläger vorliege und auch nach Inhalt der Ausschreibung Rechte am prämiierten Werk erst mit der tatsächlichen Bezahlung des Betrages von S 25.000.- durch die Beklagte und nicht schon mit der Teilnahme am Wettbewerb von der Beklagten erworben werden sollten. Dieser Betrag sei noch nicht bezahlt worden. Die Beklagte habe selbst durch die Übersendung eines Vertragstextes an Anton R den Willen zum Abschluß eines Vertrages erst zum Ausdruck gebracht. Das Begehren auf Zahlung eines Betrages von S 25.000.- als Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG sei berechtigt, weil die Beklagte jedenfalls erst nach Bezahlung des versprochenen Betrages die Werknutzungsrechte erlangen habe können und daher die Ausstrahlung des Werkes vor der Bezahlung dieses Betrages unbefugt erfolgt sei. Der nach § 87 Abs 2 UrhG dem Kläger zugesprochene Betrag von S 10.000.- sei zu niedrig, weil die Schwere der Beeinträchtigung des Klägers durch die Verletzung seines Urheberrechtes und die Geldentwertung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Die Beklagte führt dagegen in ihrer Revision aus, daß sie das Werk des Klägers weder verstümmelt noch entstellt, sondern nur soweit verändert habe, als sie dazu auf Grund des ihr zustehenden Werknutzungsrechtes befugt gewesen sei. Der Kläger und Anton R seien mit Abänderungen des Werkes, zu denen die Beklagte auch schon nach Inhalt der Ausschreibung berechtigt gewesen sei, einverstanden gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß sein Werk ohne die Bearbeitung durch die Beklagte besser gewesen sei und günstiger beurteilt worden wäre. Es stehe auch nicht fest, welchen immateriellen Schaden der Kläger durch die Veränderung seines Werkes erlitten habe. Er habe auch nicht bewiesen, daß sich die Beklagte bei der Bearbeitung seines Werkes einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient habe. Eine Haftung der Beklagten für die Bearbeiter des Werkes nach § 1313a ABGB sei nicht gegeben, weil die Beklagte dem Kläger zu keiner vertraglichen Leistung verpflichtet gewesen sei.

Die Ausführungen beider Revisionen sind nicht stichhältig.

Nach Inhalt der Ausschreibung des Wettbewerbes wurde von der Beklagten zur Einsendung eines für den vom Österreichischen Rundfunk zu produzierenden Beitrag geeigneten Drehbuches, dessen Anforderungen näher beschrieben sind, eingeladen und mitgeteilt, daß die Jury die drei besten Drehbücher auswählen werde. Während die nicht ausgewählten Werke an die Einsender zurückzusenden seien, sollten diese drei besten Werke mit der Entscheidung der Jury gegen Bezahlung eines Betrages von S 25.000.- in das "Eigentum" der Beklagten übergehen, welcher der Autor gegen Bezahlung dieses Betrages das ausschließliche Werknutzungsrecht einräume. Die Beklagte sollte berechtigt sein, Bearbeitungen in der ihr notwendig erscheinenden Weise vorzunehmen. Es wurde weiter angekundigt, daß die drei von der Jury ausgewählten Werke voraussichtlich vom ORF produziert und im laufenden Programm ausgestrahlt würden. Schließlich wurde darauf verwiesen, daß sich der Einsender mit der Teilnahme an der Ausschreibung den darin festgelegten Bedingungen unterwerfe.

Daraus ergibt sich deutlich, daß die Beklagte nicht nur eine Bindung ihrerseits zur Zahlung des Betrages von je S 25.000.- für die drei von der Jury ausgewählten Werke eingehen wollte, sondern auch eine Verpflichtung der Autoren dieser Werke zur Überlassung der Werknutzungsrechte an sie festlegen wollte. Es liegt somit keine Auslobung iS des § 860 ABGB vor, die ein einseitiges Versprechen des Bekanntmachenden darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Anbot zum Abschluß eines Werknutzungsvertrages dem die Beklagte nach Inhalt ihrer Bekanntmachung die Fähigkeit beilegte, durch die Teilnahme am Wettbewerb, die auf Seiten des Autors durch die Einsendung seines Werkes erklärt werden sollte, angenommen zu werden (Gschnitzer in Klang[2] IV/I, 43, 55). Es wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte das angestrebte Werknutzungsrecht bereits mit der Entscheidung der Jury erwerben und daß sie sich damit auch zur Zahlung des dafür versprochenen Entgeltes, nämlich des Betrages von S 25.000.- verpflichten wolle. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die einzelnen Sätze des Wortlautes der Ausschreibung und die darin verwendeten Ausdrücke nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden dürfen, sondern nach der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht der Beklagten beurteilt werden müssen. Diese betont ausdrücklich, daß die drei besten Werke "mit der Entscheidung der Jury" in ihr "Eigentum" übergehen und der Autor gegen Bezahlung des Betrages von S 25.000.- das ausschließliche Werknutzungsrecht einräumt. Dies läßt ungezwungenerweise nur die Auslegung zu, daß mit der Entscheidung der Jury die beiderseitigen Rechte und Pflichten verbindlich entstehen sollen, ohne daß das Recht zur Ausübung der sich daraus ergebenden Befugnisse dadurch bedingt wäre, daß die übernommenen Verpflichtungen bereits vorher oder doch gleichzeitig auch tatsächlich erfüllt werden. Der Hinweis am Ende der Ausschreibung, daß sich "der Einsender" den festgelegten Bedingungen unterwerfe, konnte nur die Bedeutung haben, daß dieser entweder mit dem Autor ident ist oder mit dessen Einverständnis und für diesen verbindlich handeln soll, weil der klar erkennbare Zweck der Ausschreibung war, daß die Beklagte ein Nutzungsrecht an den drei Werken erlangen solle, die von der Jury als die besten eingestuft werden. Dies wird bereits am Anfang der Ausschreibung hervorgehoben, wonach die Ausschreibung durchgeführt wird, "um ein geeignetes Drehbuch für den vom Österreichischen Rundfunk zu produzierenden Beitrag zu erlangen".

Richtig ist, daß ein Anbot nur dann annahmefähig ist, wenn es ausreichend bestimmt ist. Das setzt voraus, daß sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insbesondere die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag - allenfalls unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsregeln und gesetzlicher Dispositivnormen - feststellbar sind (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 53, 8 Ob 239/71, 8 Ob 201/68, 4 Ob 519/61). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die Leistung, welche die Beklagte fordert, nämlich die Überlassung der Werknutzungsrechte am Drehbuch und die Leistung, welche sie geben will, nämlich der Betrag von S 25.000.-, ausreichend bestimmt sind. Der Inhalt eines Werknutzungsrechtes ist, soweit die Parteien darüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, aus dem Urheberrechtsgesetz feststellbar.

Als "Teilnahme" an der Ausschreibung war die Einsendung des Drehbuches auf die vorgesehene Weise und die Unterwerfung unter die Entscheidung der Jury zu verstehen. Diese Entscheidung hatte entweder das Ergebnis, daß das eingesandte Werk wieder zurückzuschicken war oder - wenn es unter die drei besten eingestuft wurde - von der Beklagten benützt werden durfte. Diese Entscheidung der Jury war aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des angebotenen Vertrages über ein Werknutzungsrecht, sondern eine aufschiebende Bedingung für dessen (volle) Wirksamkeit. Die Parteien waren bereits durch die Stellung des Anbotes und dessen Annahme durch Einsendung des Werkes seitens des Autors (oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters) gebunden; ungewiß blieb nur, ob die von den Parteien gewollte Wirkung durch eine entsprechende Entscheidung der Jury auch eintreten wird (Gschnitzer in Klang[2] III, 647). Es ist daher rechtlich bedeutungslos, daß die Beklagte später einen Vertragsentwurf mit anderem Inhalt an Anton R übermittelte, weil dieser nicht angenommen wurde und der schon vorher zustandegekommene Vertrag nur mehr einvernehmlich hätte abgeändert werden können.

Da der Inhalt der von der Beklagten vorgenommenen Ausschreibung klar und eindeutig war, ist auch die Berufung des Klägers auf die Bestimmung des § 915 ABGB zur Begründung dafür, daß die Untergerichte die Frage des Abschlusses des Vertrages oder seines Inhaltes unrichtig beurteilt hätten, nicht zielführend. Es ist vielmehr der Inhalt des Anbotes der Beklagten und des danach zustandegekommenen Vertrages durch eine ungezwungene Auslegung des Wortlautes der Ausschreibung bestimmt feststellbar. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte undeutliche Ausdrücke gebraucht hätte, die zu ihren Lasten gingen (Arb 8308 ua).

Der von der Beklagten vorgenommenen Ausschreibung kann die Eigenschaft eines annahmefähigen Anbotes auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil es nicht an individuell bezeichnete Personen gerichtet war. Ein Anbot kann nämlich auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1 43, 55 f). Es genügt, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind.

Daraus folgt, daß mit der Teilnahme des Klägers am ausgeschriebenen Wettbewerb ein Vertrag zustande kam, nach welchem die Verwertungsrechte auf die Beklagte übergingen und diese verpflichtet wurde, einen Betrag von S 25.000.- als Entgelt dafür zu bezahlen. Daraus folgt aber auch, daß der vom Kläger gestellte Zwischenfeststellungsantrag, der eine Feststellung des Inhaltes anstrebt, daß ein derartiger Vertrag nicht zustandegekommen sei, mit Recht abgewiesen und dem von der Beklagten (in zweiter Linie) gestellten Zwischenfeststellungsantrag mit Recht stattgegeben wurde.

Die Beklagte war somit berechtigt, das vom Kläger eingereichte Drehbuch für die Sendung vom 18. 3. 1968 zu verwenden, weil es vorher von der zuständigen Jury als eines der drei besten der eingereichten Werke ausgewählt worden war. Ob die Beklagte das versprochene Entgelt zur Zeit dieser Sendung bereits bezahlt hatte, ist für die Berechtigung, das Drehbuch des Klägers dafür zu benützen, unerheblich. Die Beklagte hatte ja nach dem eindeutigen Inhalt der Ausschreibung und des darauf gegrundeten Vertrages die Nutzungsrechte am Werk bereits "mit der Entscheidung der Jury" erworben. Richtig haben daher die Untergerichte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages nach § 87 Abs 3 UrhG verneint, weil ein solcher Anspruch voraussetzt, daß das geschützte Werk unbefugt benützt wurde. Das hat aber die Klägerin nicht getan, weil sie die Werknutzungsrechte bereits erworben hatte.

Sie durfte aber gemäß § 21 Abs 3 UrhG das Werk nicht so entstellen, verstümmeln oder verändern, daß die geistigen Interessen des Klägers an seinem Werk schwer beeinträchtigt wurden, da eine Zustimmung nur zu nicht näher bezeichneten Änderungen vorlag. Dies war sowohl nach Inhalt der Ausschreibung der Fall, weil darnach dem ORF nur die allgemeine Berechtigung zu "Bearbeitungen in der ihm notwendig erscheinenden Weise" eingeräumt wurde, als auch nach dem Inhalt der Erklärungen des Anton R gegenüber dem Regisseur Kurt S und dem Leiter der Unterhaltungsabteilung der Beklagten, Kuno K. In beiden Fällen war nur allgemein von Änderungen und Überarbeitungen des Drehbuches die Rede, ohne daß diese näher bezeichnet worden wären. Dem Kläger ist es daher gemäß § 21 Abs 3 UrhG auch dann nicht verwehrt, sich Veränderungen der dort angeführten Art zu widersetzen, wenn er die Erklärungen des Anton R gegen sich gelten lassen muß.

Daß die Änderungen, welche von der Beklagten vorgenommen wurden, von solcher Art waren, daß die geistigen Interessen des Klägers an seinem Werk schwer beeinträchtigt wurden, haben die Untergerichte mit Recht angenommen. Es wurde zutreffend auf die negative und abfällige Aufnahme der Fernsehsendung auf Grund des von der Beklagten veränderten Drehbuches, wobei gerade auch die mangelnde Qualität des Drehbuches hervorgehoben wird, verwiesen. Es wurde nicht nur festgestellt, daß das Drehbuch des Klägers so weitgehend geändert wurde, daß die bearbeitete Fassung ein ganz anderes Werk darstellte, bei dem nur die Grundtendenz des Originals geblieben ist, sondern auch, daß das Drehbuch des Klägers eine Überarbeitung gar nicht erfordert hätte. Weiters wurde festgestellt, daß - mit einer Ausnahme - jede Szene im Original besser war als in der Bearbeitung. Das Original ist wesentlich kürzer, eindringlicher und prägnanter als die Bearbeitung. Das Original wurde durch die Bearbeitung seiner Charakteristika beraubt und verwässert. Die vom Kläger dargestellte Handlung ist in der Bearbeitung nur bruchstückhaft vorhanden geblieben.

Bei diesem Sachverhalt muß die Ansicht der Untergerichte, daß das Werk des Klägers so verstümmelt und abgeändert worden sei, daß seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigt wurden, geteilt werden. Es ergibt sich daraus nämlich klar, daß durch die Bearbeitung die eigentümliche Schöpfung des Klägers einschneidend und so wesentlich verändert wurde, daß sie nicht mehr eindeutig als Ausdruck seiner Persönlichkeit in Erscheinung trat; damit wurden seine Stellung und die Beurteilung seiner Fähigkeiten als Autor in der Kritik und im Ansehen der Öffentlichkeit verändert.

Darin muß aber eine schwere Beeinträchtigung der geistigen Interessen an seinem Werk iS des § 21 Abs 3 UrhG und eine über das normale mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß der Kränkung hinausgehende Beeinträchtigung des Klägers iS des § 87 Abs 2 UrhG gesehen werden. Der Kläger kann daher gemäß § 82 Abs 2 UrhG die Vernichtung des bei der Sendung vom 18. 3. 1968 verwendeten Filmstreifens verlangen. Es wurde ihm auch mit Recht die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils gemäß § 85 UrhG zuerkannt, weil die unter Verletzung seines Urheberrechtes hergestellte Sendung der Beklagten öffentlich erfolgte und in der Öffentlichkeit, insbesondere in mehreren Tageszeitungen, besprochen wurde.

Wegen des Ausmaßes und der Art der vorgenommenen Veränderungen, die durch Personen erfolgten, die eine entsprechende Sachkunde zu vertreten haben, muß diesen die Verletzung der Vorschrift des § 21 Abs 3 UrhG auch als Verschulden angelastet werden. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergab sich eindeutig, daß die allgemein gehaltene Zustimmung zu einer Bearbeitung des Werkes des Klägers derart weitgehende und die Interessen des Klägers verletzende Eingriffe, wie sie tatsächlich vorgenommen wurden, nicht rechtfertigte. Da diese Beeinträchtigung der Interessen des Klägers das mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß an Kränkung erheblich übersteigt, ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG, wonach der Urheber auch in seinen ideellen Beziehungen zum Werk geschützt ist, begrundet (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 217, Bydlinski, JBl 1965, 184, ÖBl 1971, 57, 1970, 157, 1970, 106, 4 Ob 349/63 ua). Der vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 273 ZPO zugesprochene Betrag von S 10.000.- trägt den Umständen des vorliegenden Falles ausreichend Rechnung. Dieser Betrag stellt aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen eine angemessene Entschädigung dar, so daß auch die Bemängelung seiner Höhe durch den Kläger nicht berechtigt ist.

Für den Ersatz dieses Schadens haftet die Beklagte gemäß § 88 Abs 2 UrhG schon deshalb, weil der schuldhafte Eingriff in die Urheberrechte des Klägers von ihren Bediensteten (oder Beauftragten) begangen wurde und ihr dies zumindest bekannt sein mußte (Rintelen aaO 218). Damit ist dem Einwand der Beklagten, daß sie nur nach § 1315 ABGB für die Handlungen der Bearbeiter des Werkes des Klägers hafte und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, der Boden entzogen (vgl EB zum UrhG bei Peter 635 f).

Anmerkung

Z45102

Schlagworte

Anbot, Öffentliche Bekanntmachung, Beeinträchtigung der geistigen Interessen, entstellende Bearbeitung, eines TV-Drehbuches, Drehbuch, entstellende Bearbeitung, Öffentliche Bekanntmachung, Anbot, Urheberrechtsverletzung, entstellende Bearbeitung eines TV- Drehbuches, Vertragspartei, Bestimmbarkeit bei Anbot durch öffentliche, Bekanntmachung, Werknutzung, entstellende Bearbeitung eines TV-Drehbuches, Werkschutz, entstellende Bearbeitung eines TV- Drehbuches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0040OB00343.72.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19721003_OGH0002_0040OB00343_7200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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