TE OGH 1973/7/10 4Ob61/73

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Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

Angestelltengesetz §20 Abs2
KO §25
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Anmerkung

Z46073

Kopf

SZ 46/73

Spruch

Nach § 25 KO ist der Masseverwalter nur an die gesetzliche - oder an die vereinbarte kürzere - Kündigungsfrist gebunden, nicht aber an den gesetzlichen Kündigungstermin des § 20 Abs. 2 AngGNach Paragraph 25, KO ist der Masseverwalter nur an die gesetzliche - oder an die vereinbarte kürzere - Kündigungsfrist gebunden, nicht aber an den gesetzlichen Kündigungstermin des Paragraph 20, Absatz 2, AngG

"Gesetzliche Kündigungsbeschränkungen" im Sinne des § 25 KO sind nur die besonderen Beschränkungen für eine Kündigung "geschützter Dienstnehmer" nach dem Betriebsrätegesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Invalideneinstellungsgesetz oder dgl."Gesetzliche Kündigungsbeschränkungen" im Sinne des Paragraph 25, KO sind nur die besonderen Beschränkungen für eine Kündigung "geschützter Dienstnehmer" nach dem Betriebsrätegesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Invalideneinstellungsgesetz oder dgl.

OGH 10. Juli 1973, 4 Ob 61/73 (KG St. Pölten 3 Cg 2/73; Arb St. Pölten Cr 65/72)

Text

Die Klägerin war seit 9. Feber 1970 bei der Firma A in S als Angestellte beschäftigt. Am 28. Juli 1972 wurde über das Vermögen ihres Dienstgebers der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am 2i. August 1972 kundigte der Beklagte mündlich gemäß § 25 KO das Dienstverhältnis zum 31. Oktober 1972 auf. Mit Schreiben vom 22 August 1972 wiederholte er diese Erklärung.Die Klägerin war seit 9. Feber 1970 bei der Firma A in S als Angestellte beschäftigt. Am 28. Juli 1972 wurde über das Vermögen ihres Dienstgebers der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am 2i. August 1972 kundigte der Beklagte mündlich gemäß Paragraph 25, KO das Dienstverhältnis zum 31. Oktober 1972 auf. Mit Schreiben vom 22 August 1972 wiederholte er diese Erklärung.

Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung für die Monate November und Dezember 1972 im Gesamtbetrag von 6103.40 S samt Zinsen mit der Begründung, gemaß § 20 AngG könne ein Dienstverhältnis nur mit dem Quartalsende, im vorliegenden Fall also mit 31. Dezember 1972, gekundigt werden.Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung für die Monate November und Dezember 1972 im Gesamtbetrag von 6103.40 S samt Zinsen mit der Begründung, gemaß Paragraph 20, AngG könne ein Dienstverhältnis nur mit dem Quartalsende, im vorliegenden Fall also mit 31. Dezember 1972, gekundigt werden.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, von den in § 25 KO erwähnten gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, die vom Masseverwalter zu beachten seien, sei auch der gesetzliche Kündigungstermin erfaßt, so daß der Klägerin das Dienstentgelt auch bei Anwendung des § 25 KO bis zum Quartalsende gebühre.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, von den in Paragraph 25, KO erwähnten gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, die vom Masseverwalter zu beachten seien, sei auch der gesetzliche Kündigungstermin erfaßt, so daß der Klägerin das Dienstentgelt auch bei Anwendung des Paragraph 25, KO bis zum Quartalsende gebühre.

Das Berufungsgericht wies das Begehren ab. Der Masseverwalter könne nach § 25 Abs. 1 KO in der Fassung des BG BGBl 253/1959 das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist lösen, sofern nicht gesetzliche Kündigungsbeschränkungen entgegenstunden. Unter diesen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen seien die Vorschriften des Kündigungsschutzes zu verstehen, wie z. B. der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitsplatzsicherungsG, des BetriebsräteG, des InvalideneinstellungsG und des MutterschutzG, jedoch nicht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 AngG über den Kündigungstermin. Durch § 25 KO werde es dem Masseverwalter entscheidend erleichtert, Arbeitsverhältnisse mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu beenden. Ohne die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen hätte der Dienstgeber bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit nur die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen und Termine unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes und auf allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen zu kundigen. Die Erleichterung für den Masseverwalter liege darin, daß er nur an die gesetzliche bzw. an eine vereinbarte kürzere Kündigungsfrist und an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gebunden sei nicht gebunden sei er aber an eine im Verhältnis zur gesetzlichen Kündigungsfrist längere vereinbarte Kündigungsfrist, an gesetzliche oder vertragliche Kündigungstermine und an vertragliche Kündigungsbeschränkungen, weshalb die Kündigung zum 31. Oktober 1972 zu Recht erfolgt und der Klagsanspruch zu verneinen sei.Das Berufungsgericht wies das Begehren ab. Der Masseverwalter könne nach Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 253 aus 1959, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist lösen, sofern nicht gesetzliche Kündigungsbeschränkungen entgegenstunden. Unter diesen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen seien die Vorschriften des Kündigungsschutzes zu verstehen, wie z. B. der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitsplatzsicherungsG, des BetriebsräteG, des InvalideneinstellungsG und des MutterschutzG, jedoch nicht die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AngG über den Kündigungstermin. Durch Paragraph 25, KO werde es dem Masseverwalter entscheidend erleichtert, Arbeitsverhältnisse mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu beenden. Ohne die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen hätte der Dienstgeber bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit nur die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen und Termine unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes und auf allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen zu kundigen. Die Erleichterung für den Masseverwalter liege darin, daß er nur an die gesetzliche bzw. an eine vereinbarte kürzere Kündigungsfrist und an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gebunden sei nicht gebunden sei er aber an eine im Verhältnis zur gesetzlichen Kündigungsfrist längere vereinbarte Kündigungsfrist, an gesetzliche oder vertragliche Kündigungstermine und an vertragliche Kündigungsbeschränkungen, weshalb die Kündigung zum 31. Oktober 1972 zu Recht erfolgt und der Klagsanspruch zu verneinen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Masseverwalter sei bei der nach § 25 KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorgenommenen Kündigung zwar an die gesetzliche Küridigungsfrist, falls eine kürzere Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde, gebunden, nicht aber daran, daß gemäß § 20 Abs. 2 AngG das Dienstverhältnis durch Kündigung des Angestellten nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden kann, entspricht nicht nur dem älteren Schrifttum (Adler - Höller in Klang; V, 329, Anm. 5), sondern auch dem neueren Schrifttum. So wird von Mayer - Maly, Österr. Arbeitsrecht 112, die Auffassung vertreten, die Konkursordnung gebe dem Masseverwalter eine einen Monat lang währende Kündigungsmöglichkeit und damit einen Kündigungstermin. Die gleiche Auffassung vertritt Wachter in ZAS 1972, 83 ff. Auch gegen die Auslegung des in § 25 KO aufscheinenden Begriffes "gesetzliche Kündigungsbeschränkungen" durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken. Diese Auffassung findet ihre Stütze in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. 253/1959 (51 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX GP). Der Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen wird dort deshalb für erforderlich gehalten, weil "geschützte Dienstnehmer (Betriebsräte, Invalide, schwangere Frauen usw.)" für einen teilweisen Abbau in Betracht kommen könnten.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Masseverwalter sei bei der nach Paragraph 25, KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorgenommenen Kündigung zwar an die gesetzliche Küridigungsfrist, falls eine kürzere Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde, gebunden, nicht aber daran, daß gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG das Dienstverhältnis durch Kündigung des Angestellten nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden kann, entspricht nicht nur dem älteren Schrifttum (Adler - Höller in Klang; römisch fünf, 329, Anmerkung 5), sondern auch dem neueren Schrifttum. So wird von Mayer - Maly, Österr. Arbeitsrecht 112, die Auffassung vertreten, die Konkursordnung gebe dem Masseverwalter eine einen Monat lang währende Kündigungsmöglichkeit und damit einen Kündigungstermin. Die gleiche Auffassung vertritt Wachter in ZAS 1972, 83 ff. Auch gegen die Auslegung des in Paragraph 25, KO aufscheinenden Begriffes "gesetzliche Kündigungsbeschränkungen" durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken. Diese Auffassung findet ihre Stütze in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Bundesgesetzblatt 253 aus 1959, (51 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch neun Gesetzgebungsperiode Der Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen wird dort deshalb für erforderlich gehalten, weil "geschützte Dienstnehmer (Betriebsräte, Invalide, schwangere Frauen usw.)" für einen teilweisen Abbau in Betracht kommen könnten.

Schlagworte

Dienstverträge, Bindung des Masseverwalters an Kündigungsfrist, Gesetzliche Kündigungsbeschränkungen im Sinne des § 25 KO, Gesetzliche Kündigungsbeschränkungen, Bindung des Masseverwalters an -, Kündigungsbeschränkungen im Sinne des § 25 KO, Kündigungsfrist, Bindung des Masseverwalters an gesetzliche -, Kündigungstermin, Bindung des Masseverwalters an -, Masseverwalter, Bindung an Kündigungsfrist von Dienstverträgen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0040OB00061.73.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19730710_OGH0002_0040OB00061_7300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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