Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Februar 2004, Zl. P402819/54-PersB/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i. A. Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 25 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Februar 2004, Zl. P402819/54-PersB/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i. A. Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 19. Dezember 1944 geborene Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Arbeitsplatz war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. November 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 gemäß § 22a Abs. 1 BB-SozPG einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. November 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BB-SozPG einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer folgendermaßen ab:
"Der Ihnen mit Bescheid der belangten Behörde gem. § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, i.d.F. der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, vom 8. November 2002, GZ ..., gewährte Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung wird gem. § 25 Abs. 4 BB-SozPG i.d.F. des BGBl. I Nr. 71/2003 von Amts wegen bis 30. April 2007 verlängert." "Der Ihnen mit Bescheid der belangten Behörde gem. Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, i.d.F. der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,, vom 8. November 2002, GZ ..., gewährte Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung wird gem. Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG i.d.F. des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, von Amts wegen bis 30. April 2007 verlängert."
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des § 25 Abs. 4 BB-SozPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, aus, der für den Beschwerdeführer frühestmögliche Ruhestandsversetzungstermin gemäß § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 sei der 30. April 2007. Der gewährte Karenzurlaub sei daher bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern gewesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, aus, der für den Beschwerdeführer frühestmögliche Ruhestandsversetzungstermin gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 sei der 30. April 2007. Der gewährte Karenzurlaub sei daher bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 363/04, mit folgender wesentlicher Begründung ablehnte:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen (zumal der angefochtene Bescheid allein die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung betrifft und nicht etwa auch die Maßgeblichkeit des § 236b BDG, idF BGBl. I 2001/86, für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers als solche) insoweit nicht anzustellen. "Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen (zumal der angefochtene Bescheid allein die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung betrifft und nicht etwa auch die Maßgeblichkeit des Paragraph 236 b, BDG, in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/86, für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers als solche) insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des § 25 Abs. 4 und 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - angesichts des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben können, die auch andere Beamte treffen, die vor der Ruhestandsversetzung stehen (vgl. dazu VfSlg. 15.269/1998, S. 127, Pkt. III.4.4.) - behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes also so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des Paragraph 25, Absatz 4, und 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - angesichts des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben können, die auch andere Beamte treffen, die vor der Ruhestandsversetzung stehen vergleiche dazu VfSlg. 15.269/1998, Sitzung 127, , Pkt. römisch drei.4.4.) - behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes also so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Bescheid vom 8. November 2002 unter Anwendung des § 15 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, "("Hacklerregelung")" zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid sei ohne Berücksichtigung der "Hacklerregelung" erlassen worden. Überlegungen, dass dies vom Gesetzgeber so nicht gedacht gewesen wäre, fänden sich "in den Materialien zum Ministerialentwurf über eine Dienstrechtsnovelle 2004". Eine weitere Gesetzwidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in dem Widerspruch, dass die belangte Behörde einerseits an einem Teil der durch den Bescheid vom 8. November 2002 geschaffenen Rechtsposition festhalte, indem sie der unwiderruflichen Zustimmung des Beschwerdeführers zum Karenzurlaub ausgehe, andererseits aber den neu geschaffenen § 25 Abs. 4 BB-SozPG anwende. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer schließlich darin, dass der Bescheid vom 8. November 2002 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG hätte abgeändert werden dürfen, die jedoch nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Bescheid vom 8. November 2002 unter Anwendung des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 86, "("Hacklerregelung")" zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid sei ohne Berücksichtigung der "Hacklerregelung" erlassen worden. Überlegungen, dass dies vom Gesetzgeber so nicht gedacht gewesen wäre, fänden sich "in den Materialien zum Ministerialentwurf über eine Dienstrechtsnovelle 2004". Eine weitere Gesetzwidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in dem Widerspruch, dass die belangte Behörde einerseits an einem Teil der durch den Bescheid vom 8. November 2002 geschaffenen Rechtsposition festhalte, indem sie der unwiderruflichen Zustimmung des Beschwerdeführers zum Karenzurlaub ausgehe, andererseits aber den neu geschaffenen Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG anwende. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer schließlich darin, dass der Bescheid vom 8. November 2002 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG hätte abgeändert werden dürfen, die jedoch nicht vorlägen.
2. § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete: 2. Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Artikel eins, Ziffer 24, der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:
"Abschnitt 6
1. Unterabschnitt
Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer
aufgelassen werden
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wennParagraph 22 a, (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam. Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des Paragraph 22 e, - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
§ 236c Abs. 1 BDG 1979 wurde durch Art 7 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz: Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wurde durch Artikel 7, Ziffer 11, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
...
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 .............................................................. 748.
..."
Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 leg. cit. lautet: Mit Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem Paragraph 25, BB-SozPG die Absatz 4, bis 6 angefügt. Paragraph 25, Absatz 4, leg. cit. lautet:
Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII GP 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV, aaO 81, u.a. zu Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus: Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV, aaO 81, u.a. zu Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus:
"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt.
..."
Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige Abänderung des Bescheides vom 8. November 2002 sieht, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, Punkt II.3., zu verweisen. Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige Abänderung des Bescheides vom 8. November 2002 sieht, genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, Punkt römisch zwei.3., zu verweisen.
Ebenso wenig vermag das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich aus Überlegungen eines Ministerialentwurfes über eine Dienstrechtsnovelle 2004 ergebe, "dass dies vom Gesetzgeber so nicht gedacht" gewesen sei, vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 563 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ebenso wenig vermag das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich aus Überlegungen eines Ministerialentwurfes über eine Dienstrechtsnovelle 2004 ergebe, "dass dies vom Gesetzgeber so nicht gedacht" gewesen sei, vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 563 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Ausgehend von dieser Rechtslage war die belangte Behörde befugt, unter Zugrundelegung der Erklärung des Beschwerdeführers nach § 22a BB-SozPG im angefochtenen Bescheid die sich aus § 25 Abs. 4 leg. cit. ergebende Rechtsfolge zu präzisieren. Ausgehend von dieser Rechtslage war die belangte Behörde befugt, unter Zugrundelegung der Erklärung des Beschwerdeführers nach Paragraph 22 a, BB-SozPG im angefochtenen Bescheid die sich aus Paragraph 25, Absatz 4, leg. cit. ergebende Rechtsfolge zu präzisieren.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 15. April 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120214.X00Im RIS seit
19.05.2005