TE OGH 1975/6/10 3Ob114/75

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

ABGB §364c
EO §87
EO §133
Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz §6
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 87 heute
  2. EO § 87 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 87 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 87 gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008
  1. EO § 133 heute
  2. EO § 133 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 133 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 133 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z48066

Kopf

SZ 48/66

Spruch

Der Inhalt und Umfang eines auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz

Das bescheidmäßig angeordnete Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 6 des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 hindert während der Darlehenslaufzeit auch die ZwangsversteigerungDas bescheidmäßig angeordnete Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 6, des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 hindert während der Darlehenslaufzeit auch die Zwangsversteigerung

OGH 10. Juni 1975, 3 Ob 114/75 (LG Innsbruck 2 R 732/74; BG Imst E 19/74)

Text

Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung von 44.062 S samt Anhang sowie mehrerer damit im Zusammenhang stehender Nebenforderungen die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 496/11 und EZ 787 II, je KG A.Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung von 44.062 S samt Anhang sowie mehrerer damit im Zusammenhang stehender Nebenforderungen die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 496/11 und EZ 787 römisch zwei, je KG A.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß auf beiden Liegenschaften zu TZ 1747/70 das Veräußerungs- und Belastungsverbot auf die Dauer von 20 Jahren zugunsten des Landeskulturfonds für Tirol einverleibt sei und dieses Verbot jede Zwangsversteigerung verhindere.

Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Zwangsversteigerung. Es führte aus, das dem eingetragenen Verbot zugrundeliegende Tiroler Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1969 wolle nicht die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften schlechthin verhindern, es bezwecke vielmehr, daß der Besitz in die richtigen Hände komme; ein zu diesem Zweck geschaffenes Verbot stehe einer Zwangsversteigerung nicht entgegen.

Der Oberste Gerichtshof stellte über Revisionsrekurs des Landeskulturfonds für Tirol (zur Frage der Rekurslegitimation des Fonds Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Kommentar zur EO[4], 647; SZ 8/35, 20/170 u. a.) den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Inhalt und Umfang eines auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz (ebenso SZ 36/123, ImmZ 1975, 55 u. a.).

Auch der OGH sah dementsprechend eine Zwangsversteigerung in jenen Fällen als zulässig an, in welchen schon nach dem Gesetzeswortlaut das Verbot auf die Veräußerungsart durch Rechtsgeschäft unter Lebenden beschränkt war (ebenso SZ 36/123 und ImmZ 1975, 55), wobei in der Entscheidung ImmZtg 1975, 55 - einem Veräußerungsverbot gemäß § 15a des Gesetzes über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds - zusätzlich ausgeführt wurde, daß in diesem Fall nach der Absicht des Gesetzgebers bloß die gewinnbringende (freiwillige) Veräußerung unter Lebenden unterbunden werden sollte, nicht aber die Forderungen des Fonds zusätzlich sichergestellt werden sollten.Auch der OGH sah dementsprechend eine Zwangsversteigerung in jenen Fällen als zulässig an, in welchen schon nach dem Gesetzeswortlaut das Verbot auf die Veräußerungsart durch Rechtsgeschäft unter Lebenden beschränkt war (ebenso SZ 36/123 und ImmZ 1975, 55), wobei in der Entscheidung ImmZtg 1975, 55 - einem Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 15 a, des Gesetzes über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds - zusätzlich ausgeführt wurde, daß in diesem Fall nach der Absicht des Gesetzgebers bloß die gewinnbringende (freiwillige) Veräußerung unter Lebenden unterbunden werden sollte, nicht aber die Forderungen des Fonds zusätzlich sichergestellt werden sollten.

Im vorliegenden Fall normiert jedoch § 6 lit. c des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. 49 (TLSG) die Möglichkeit der Anordnung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in einem gemäß § 5 dieses Gesetzes erlassenen Bescheid, falls zur Erreichung des Siedlungszwecks ein Darlehen gewährt wird, für die Dauer der Laufzeit dieses Darlehens, mindestens jedoch für die Dauer von 15 Jahren. Das im vorliegenden Fall auf Grund eines derartigen Bescheides eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot ist schon nach dem Wortlaut des § 6 TLSG nicht auf eine bestimmte Veräußerungsart - etwa auf freiwillige Veräußerung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, wie im Fall der den Entscheidungen SZ 36/123 und ImmZ 1975, 55 zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen beschränkt, überdies kann aus der auf die Laufzeit des Darlehens abgestellten Dauer des Verbotes der Zweck einer (zusätzlichen) Darlehenssicherstellung entnommen werden.Im vorliegenden Fall normiert jedoch Paragraph 6, Litera c, des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. 49 (TLSG) die Möglichkeit der Anordnung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in einem gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes erlassenen Bescheid, falls zur Erreichung des Siedlungszwecks ein Darlehen gewährt wird, für die Dauer der Laufzeit dieses Darlehens, mindestens jedoch für die Dauer von 15 Jahren. Das im vorliegenden Fall auf Grund eines derartigen Bescheides eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot ist schon nach dem Wortlaut des Paragraph 6, TLSG nicht auf eine bestimmte Veräußerungsart - etwa auf freiwillige Veräußerung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, wie im Fall der den Entscheidungen SZ 36/123 und ImmZ 1975, 55 zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen beschränkt, überdies kann aus der auf die Laufzeit des Darlehens abgestellten Dauer des Verbotes der Zweck einer (zusätzlichen) Darlehenssicherstellung entnommen werden.

Ein zufolge § 6 lit. c des TLSG verbücherter Veräußerungs- und Belastungsverbot steht daher einer Zwangsversteigerung entgegen, zumal dem Hinweis des Rekursgerichtes auf Heller - Berger - Stix, 903, die sich mit der Zulässigkeit zwangsweiser Pfandrechtsbegründung befassen, hier keine Bedeutung zukommt.Ein zufolge Paragraph 6, Litera c, des TLSG verbücherter Veräußerungs- und Belastungsverbot steht daher einer Zwangsversteigerung entgegen, zumal dem Hinweis des Rekursgerichtes auf Heller - Berger - Stix, 903, die sich mit der Zulässigkeit zwangsweiser Pfandrechtsbegründung befassen, hier keine Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Belastungsverbot nach § 6 TLSG 1969 Behördlich und Veräußerungsverbot, nach - hindert die Zwangsversteigerung, Veräußerungsverbot nach § 6 TLSG 1969, Belastungs- und - hindert die, Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerung, Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 6 TLSG, 1969 hindert die Zwangsversteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00114.75.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19750610_OGH0002_0030OB00114_7500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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