TE OGH 1978/6/29 13Os100/78

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 13.Jänner 1978, GZ 6 c Vr 9274/77-17, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Michael Datzik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Lagerarbeiter Werner A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.November 1977 in Wien Margarete B mit Gewalt, 'insbesondere dadurch, daß er sie am Hals erfaßte, ihr den Arm verdrehte, mit dem Fuß gegen sie trat, ihr die Kleidung (teilweise) herunterriß und ihr mit dem Umbringen drohte', zum (außerehelichen) Beischlaf nötigte.

Das Erstgericht verhängte hiefür über ihn nach dem § 202 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die durch das Tatbild nicht erfaßte leichte Verletzung des Opfers, als mildernd hingegen die geminderte geistige Begabung des Angeklagten. Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 8.Juni 1978, GZ 13 Os 100/78-3, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes begehrt. Die Berufung erweist sich als berechtigt.

Die vom Erstgericht hervorgehobene deutliche geistige Minderbegabung des Angeklagten bewirkt eine Minderung seiner Schuldfähigkeit; da die Schuld prinzipiell die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet (§ 32 Abs 1

StGB ; ÖJZ-LSK. 1976/88), hat diese verminderte Schuldfähigkeit in einem entsprechend reduzierten Strafausmaß seinen Niederschlag zu finden. Zieht man weiters in Betracht, daß die eher geringfügige, nicht einschlägige Straftaten betreffenden Vorstrafen des Angeklagten geraume Zeit zurückliegen, so erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren trotz der (sehr wohl objektivierten: S. 33 d.A.) leichten Verletzungen des Opfers als weitaus überhöht. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten wird nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem auf den Unrechtsgehalt der Tat bezogenen Verschulden des Angeklagten auch unter Berücksichtigung seiner Täterpersönlichkeit durchaus noch gerecht, weshalb in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die verhängte Freiheitsstrafe auf dieses auch für wirksame Resozialisierungsmaßnahmen ausreichende Ausmaß herabzusetzen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzestelle.

Anmerkung

E01375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00100.78.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19780629_OGH0002_0130OS00100_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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