Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Jovan A wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Jovan A wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75
StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 28. April 1978, GZ. 20 Vr 2277/77-52, den Beschluß gefaßt:StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 28. April 1978, GZ. 20 römisch fünf r 2277/77-52, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde der Hilfsarbeiter Jovan A, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, unter anderem des Verbrechens des Mordes schuldig erkannt, weil er am 20. Juli 1977 in Seefeld seine Ehefrau Jovanka A durch einen Schuß aus einer Pistole gegen den Kopf vorsätzlich getötet hat.
Die für den Fall der Verneinung der im obigen Sinn in Richtung des Verbrechens des Mordes formulierten Hauptfrage gestellte Eventualfrage, ob sich der Angeklagte zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich als sich seine Ehegattin weigerte, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen und ihm zu folgen, hinreißen ließ, blieb unbeantwortet. Das Geschwornengericht erkannte auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen sohin den Angeklagten neben weiteren ihm zur Last fallenden strafbaren Handlungen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. schuldig.Die für den Fall der Verneinung der im obigen Sinn in Richtung des Verbrechens des Mordes formulierten Hauptfrage gestellte Eventualfrage, ob sich der Angeklagte zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich als sich seine Ehegattin weigerte, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen und ihm zu folgen, hinreißen ließ, blieb unbeantwortet. Das Geschwornengericht erkannte auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen sohin den Angeklagten neben weiteren ihm zur Last fallenden strafbaren Handlungen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB. schuldig.
Lediglich den Schuldspruch wegen § 75 StGB. bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in der er - sinngemäß zusammengefaßt - den Geschwornen den Vorwurf macht, die Frage, ob er sich im Zeitpunkt der Tat in einer heftigen und allgemein begreiflichen Gemütsbewegung befunden habe, unrichtig gelöst zu haben. Denn aus den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung sei zwingend abzuleiten, daß er zu seiner Ehefrau - trotz erwiesener Mißhandlungen in der Vergangenheit - besondere Zuneigung empfand und daß ihn daher deren Weigerung mit ihm zu gehen, arg troffen habe; demgemäß sei er dadurch in eine heftige Gemütsbewegung geraten, die unter den gegebenen besonderen Umständen auch allgemein begreiflich sei.Lediglich den Schuldspruch wegen Paragraph 75, StGB. bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in der er - sinngemäß zusammengefaßt - den Geschwornen den Vorwurf macht, die Frage, ob er sich im Zeitpunkt der Tat in einer heftigen und allgemein begreiflichen Gemütsbewegung befunden habe, unrichtig gelöst zu haben. Denn aus den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung sei zwingend abzuleiten, daß er zu seiner Ehefrau - trotz erwiesener Mißhandlungen in der Vergangenheit - besondere Zuneigung empfand und daß ihn daher deren Weigerung mit ihm zu gehen, arg troffen habe; demgemäß sei er dadurch in eine heftige Gemütsbewegung geraten, die unter den gegebenen besonderen Umständen auch allgemein begreiflich sei.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Vorbringen führt der Angeklagte jedoch weder den ziffernmäßig bezeichneten Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO., noch einen anderen der im § 345 Abs. 1 Z. 1 - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe aus. Insbesondere übersieht er, daß die Ausführung einer Beschwerde gemäß § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO. nur dann als gesetzmäßig angesehen werden kann, wenn sie die von den Geschwornen im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit der erfolgten rechtlichen Subsumtion vergleicht und aus diesem Vergleich ableitet, daß die Tat einem unrichtigen Strafgesetz unterstellt wurde (vgl. EvBl.Mit diesem Vorbringen führt der Angeklagte jedoch weder den ziffernmäßig bezeichneten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO., noch einen anderen der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe aus. Insbesondere übersieht er, daß die Ausführung einer Beschwerde gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO. nur dann als gesetzmäßig angesehen werden kann, wenn sie die von den Geschwornen im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit der erfolgten rechtlichen Subsumtion vergleicht und aus diesem Vergleich ableitet, daß die Tat einem unrichtigen Strafgesetz unterstellt wurde vergleiche EvBl.
1973/43 = SSt. 43/33, EvBl. 1975/251 u.a.m.), wogegen dieser Nichtigkeitsgrund unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Verfahrens nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, III3 E.Nr.1973/43 = SSt. 43/33, EvBl. 1975/251 u.a.m.), wogegen dieser Nichtigkeitsgrund unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Verfahrens nicht geltend gemacht werden kann vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, III3 E.Nr.
4 a zu § 345 Z. 12 StPO.).4 a zu Paragraph 345, Ziffer 12, StPO.).
Da der Angeklagte mithin weder einen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt, noch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde einen der im § 345 Abs. 1 Z. 1 - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß § 285 a Z. 2, 344Da der Angeklagte mithin weder einen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt, noch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde einen der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, 344
StPO. zurückgewiesen und im Falle des Eintritts der Rechtskraft des zurückweisenden Beschlusses der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.
Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit den § 285 a Z. 2, 344 StPO. sofort zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (vgl. EvBl. 1974/179, 173/13, Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III2 FN 2 b zu § 296 StPO.).Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit den Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO. sofort zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen vergleiche EvBl. 1974/179, 173/13, Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III2 FN 2 b zu Paragraph 296, StPO.).
Die Entscheidung über die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00111.78.0629.000Dokumentnummer
JJT_19780629_OGH0002_0130OS00111_7800000_000