TE OGH 1978/9/17 11Os91/78

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Veröffentlicht am 17.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1978

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr.Schneider, Dr.Steininger und Dr.Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.März 1978, GZ 6 Vr 131/78-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr.Gstettner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.April 1949 geborene Friedrich A der Vergehen 1.) der Unterschlagung nach dem § 134 (Abs1) StGB, 2.) der (vorsätzlichen leichten) Körperverletzung nach dem § 83 Abs1 StGB und 3.) nach dem § 36 Abs1 lit.b WaffG schuldig erkannt, weil er in Graz zu 1.): im März 1977 sich ein irrtümlich in seinen Gewahrsam geratenes fremdes Gut, nämlich eine von B C der Firma D E &

F zum kommissionsweisen Verkauf überlassenes Holzeinlegebild, darstellend die Stadt Salzburg, im Wert von 2.200,-- S (durch dessen Weiterverkauf) mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

zu 2.): am 16.Jänner 1978 Davut G durch Versetzen von Schlägen mit einem Schlagring (vorsätzlich) am Körper leicht verletzte, und zu 3.): im Jänner 1978 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (unbefugt) besaß.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9

lit.b des § 281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit seinen Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer mit Beziehung auf seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs1 StGB (Urteilsfaktum 1.) das Fehlen von Gründen in Ansehung der Urteilsannahme, er habe diese Straftat mit Bereicherungsvorsatz verübt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rüge versagt.

Das Erstgericht knüpft diese Annahme ersichtlich an den im Urteil ausdrücklich festgestellten - und im übrigen vom Beschwerdeführer schon im Vorverfahren (S.74 d.A.), aber auch in der Hauptverhandlung (S.124, 125 d.A.) eingestandenen - Umstand, daß der Angeklagte das ihm irrtümlich zugekommene fremde Bild in Kenntnis dieses Irrtums (gemeinsam mit anderen Bildern, über die er verfügungsberechtigt war) weiterverkaufte (S.144 d.A.). Diese durch den Verkauf dieses (fremden) Bildes manifestierte Zueignungshandlung deckt aber den vom Erstgericht angenommenen Bereicherungsvorsatz des Angeklagten, hat er doch dadurch sein Vermögen um den durch das unterschlagene Bild repräsentierten wirtschaftlichen Wert unrechtmäßig vermehrt. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer auch den Vorwurf, die Urteilsbegründung sei deshalb unvollständig geblieben, weil auf seine Behauptung, er habe ein zumindest gleichartiges Bild zur Schadloshaltung zurückgelassen, nicht eingegangen werde. Darauf ist ihm zu erwidern, daß er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht dahin verantwortet hat, dieses Bild als Ersatz für das ihm irrtümlich ausgefolgte Bild des B C bei der Firma D E & F gelassen und Angestellte dieser Firma ermächtigt zu haben, dieses Bild oder dessen Verkaufserlös dem (ihm überdies vorerst gar nicht bekannten) Eigentümer des unterschlagenen Bildes zukommen zu lassen. Selbst wenn sich daher eines der Bilder des Angeklagten noch bei der Firma E & F befände, steht dieser Umstand allein der Annahme eines Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten keineswegs entgegen, sodaß das Erstgericht auch nicht gehalten war, dieses für den Schuldspruch wegen Unterschlagung nicht entscheidende Beweisergebnis im Urteil näher zu erörtern.

Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit.b des § 281 Abs1 StPO gestützten Rüge reklamiert der Angeklagte im Urteilsfaktum 2.) sinngemäß den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne des § 3 Abs1 StGB, indem er behauptet, er habe sich gegen das rechtswidrige Verhalten des Davut G, der ihm den Weg aus dem Lokal versperrt und dadurch in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt habe, nur unter Anwendung angemessener Gewalt zur Wehr gesetzt, um sich den Austritt ins Freie zu verschaffen. Diese Rechtsrüge entbehrt jedoch insoweit der gesetzmäßigen Darstellung, als das Erstgericht unter Hinweis auf die letztlich in diesem Urteilsfaktum geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er nach anfänglichem Leugnen, gegen Davut G tätlich vorgegangen zu sein (S.131 d.A.), schließlich zugab, auf ihn (zurück-)geschlagen zu haben, weil er sich nicht schlagen lasse (S.134 d.A.), bei dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Körperverletzung unter stillschweigender Verneinung einer Notwehrsituation davon ausging (vgl. S. 145 und 147 d.A.), daß dieser im Verlaufe eines Handgemenges (unter Verletzungsvorsatz) mit einem Schlagring mehrere Schläge gegen Davut G führte und ihn dadurch leicht verletzte. Im übrigen waren angesichts der sich keineswegs auf Notwehr berufenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der sonstigen Verfahrensergebnisse urteilsmäßige Feststellungen in dieser Richtung von vorneherein nicht indiziert und demnach auch nicht erforderlich. Aber auch den weiteren Beschwerdeausführungen kommt keine Berechtigung zu, mit denen der Angeklagte unter ziffernmäßiger Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs1 StPO eine schlüssige Begründung seines Schuldspruchs wegen Vergehens nach dem § 36 Abs1

lit.b WaffG (Urteilsfaktum 3.) verneint und - insoweit auch den materiellen Nichtigkeitsgrund nach der Z 9

lit.a des § 281 Abs1 StPO relevierend - die Rechtsauffassung vertritt, ein Schuldspruch nach der vorerwähnten Gesetzesstelle setze eine - in den Urteilsgründen jedoch nicht enthaltene - genaue Beschreibung der verbotenen Waffe voraus.

Die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte bei seinen Tätlichkeiten gegen Davut G einen Schlagring benützte und demnach damals eine gemäß dem § 11 Abs1

Z 5 WaffG verbotene Waffe (unbefugt) besaß, findet in den vom Erstgericht als glaubwürdig bezeichneten Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Davut G, der in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der Polizei (S.44 d.A.) erklärte, der Täter habe einen silberfarbigen Schlagring benützt (S.132 d.A.), volle Deckung. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diesen Teil der Zeugenaussage in den Urteilsgründen (vgl. S.146 d. A.) ist das Erstgericht aber auch seiner ihm gemäß dem § 270 Abs2

Z 5 StPO obliegenden Begründungspflicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Von einem Begründungsmangel in Ansehung dieses Urteilsfaktums kann somit keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine nähere Beschreibung des damals im Besitz des Angeklagten befindlichen Schlagrings für den Schuldspruch nach dem § 36 Abs1

lit.b WaffG keineswegs erforderlich, überdies war das Erstgericht zur Vornahme der vom Beschwerdeführer vermißten näheren Feststellungen über das Aussehen, die Beschaffenheit und die Größe dieser Waffe mangels Sicherstellung derselben gar nicht in der Lage. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der genannte Zeuge könnte irgendeinen anderen (harmlosen) Gegenstand in der Hand des Angeklagten, der überhaupt bestritt (vgl. S.49 a, 51, 131 d. A.), jemals einen Schlagring besessen und eine solche Waffe oder einen anderen Gegenstand beim Hinschlagen auf den Zeugen Davut G verwendet zu haben, unter mißverständlicher Deutung des Begriffes 'Schlagring' für eine solche (verbotene) Hiebwaffe gehalten haben, da die Bezeichnung 'Schlagring' im gewöhnlichen Sprachgebrauch allgemein üblich und verständlich ist und der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (S.146 d.A.) vor Verlassen des Lokales den Schlagring noch vorgezeigt hat.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 134 (Abs1) StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als mildernd das Tatsachengeständnis und als erschwerend die mehrfachen Vorstrafen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und Körperverletzung sowie das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen.

Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte lediglich das Strafausmaß.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Selbst wenn man dem Angeklagten seine im Verzicht auf ein eigenes Bild zu erblickende Bereitschaft zu einer wenigstens teilweisen Schadensgutmachung noch zusätzlich zugute hält, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil andererseits auch ein weiterer Erschwerungsgrund, der rasche Rückfall, in erster Instanz unberücksichtigt blieb. Von einer widerrrechtlichen Behinderung des Angeklagten durch den Zeugen Davut G beim Verlassen des Lokals kann - entgegen der Auffassung des Angeklagten -

ebensowenig die Rede sein wie von einer strafmildernd wirkenden milieubedingten Auseinandersetzung.

Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß ist - insbesondere angesichts des Vorlebens des Angeklagten -

keineswegs überhöht. Es entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters, so daß für die begehrte Strafmilderung kein Grund zu finden ist.

Auch der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00091.78.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19780917_OGH0002_0110OS00091_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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