TE OGH 1978/11/30 13Os165/78

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Veröffentlicht am 30.11.1978
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt Hans A und ein anderer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die von den Angeklagten Kurt Hans A und Reinhard B sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. August 1978, GZ. 5 d Vr 1906/78-38, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Doralt und Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten Kurt Hans A und Reinhard B wird dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängten Freiheitsstrafen auf je 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten A zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Kurt Hans A und Reinhard B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt Hans A und Reinhard B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt worden waren, sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19. Oktober 1978, GZ 13 Os 165/78-4, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur mehr die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten.

Das Erstgericht verhängte gemäß § 129 StGB über Kurt Hans A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, über Reinhard B eine solche im Ausmaß von zwei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorverurteilungen und den raschen Rückfall, bei Reinhard B überdies die Tatsache, daß er der Urheber der strafbaren Handlungen gewesen war, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes an. Kurt Hans A begehrt überdies seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.

Lediglich die Berufungen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richten, begründet.

Der Grad ihres Verschuldens darf zwar im Hinblick auf ihr Vorleben und den jeweils äußerst raschen Rückfall nicht bagatellisiert werden; auch kann ihnen angesichts ihrer bloß leichten Alkoholisierung (S 73 und 75 d. A) und des Umstandes, daß Planung und Durchführung der Tat nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, sie hätten sich im Tatzeitpunkt in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden, der Milderungsgrund des § 35 StGB nicht zugute gehalten werden; ausgehend jedoch von den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB, nach welchen der Unrechtsgehalt der Tat als eher gering einzustufen ist, den vom Erstgericht zutreffend angeführten Milderungsgründen und davon, daß der Angeklagte A die Tat unter der Einwirkung des Reinhard B verübt hat und er an jener in eher untergeordneter Weise beteiligt war, erachtete der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängten Strafen als überhöht. In Stattgebung der Berufungen der Angeklagten wurden sie daher auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert. Hinsichtlich des vom Angeklagten A in seiner Berufung gestellten Antrages, ihn in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, genügt es darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel insoweit nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und daher unbeachtlich ist (vgl. ÖJZ-LSK 1976/374 und 1977/13).

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung

zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00165.78.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19781130_OGH0002_0130OS00165_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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