Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB bzw. des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB über die von Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 1978, GZ. 7 Vr 1358/77-34, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB bzw. des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB über die von Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 1978, GZ. 7 römisch fünf r 1358/77-34, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten Stefan A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten (Punkt II des Schuldspruches) zur Gänze aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde der Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten Stefan A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten (Punkt römisch zwei des Schuldspruches) zur Gänze aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Stefan A wird 1) von der Anklage, er habe am 14. Oktober 1977 in Vöslau in Gesellschaft der Beteiligten Erwin B und Alfred C fremde bewegliche Sachen, nämlich 1 Jacke und 1 Ledergeldbörse im Gesamtwert von S 700,-- sowie einen Bargeldbetrag von S 30,-- dem Christian D mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB begangen, sowie 2) von der Eventualanklage, er habe zu der zu 1) genannten Zeit und an demselben Ort mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, es unterlassen, die von Erwin B und Alfred C in Gesellschaft als Beteiligte schon begonnene Ausführung des zu 1) beschriebenen Diebstahls zu verhindern, und er habe hiedurch das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Berufung der Margarete A wegen Schuld und Strafe wird zurückgewiesen.Stefan A wird 1) von der Anklage, er habe am 14. Oktober 1977 in Vöslau in Gesellschaft der Beteiligten Erwin B und Alfred C fremde bewegliche Sachen, nämlich 1 Jacke und 1 Ledergeldbörse im Gesamtwert von S 700,-- sowie einen Bargeldbetrag von S 30,-- dem Christian D mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen, sowie 2) von der Eventualanklage, er habe zu der zu 1) genannten Zeit und an demselben Ort mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, es unterlassen, die von Erwin B und Alfred C in Gesellschaft als Beteiligte schon begonnene Ausführung des zu 1) beschriebenen Diebstahls zu verhindern, und er habe hiedurch das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Berufung der Margarete A wegen Schuld und Strafe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (Punkt II des Schuldspruches) wurde der am 5. März 1960 geborene Gavaniseur- und Metallschleiferlehrling Stefan A auf Grund der zu einer wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB (ON 9 in ON 24) von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen diesbezüglichen Eventualanklage wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB (ON 33, S. 119) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil (Punkt römisch zwei des Schuldspruches) wurde der am 5. März 1960 geborene Gavaniseur- und Metallschleiferlehrling Stefan A auf Grund der zu einer wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (ON 9 in ON 24) von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen diesbezüglichen Eventualanklage wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB (ON 33, Sitzung 119) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts liegt ihm zur Last, am 14. Oktober 1977 in Vöslau vorsätzlich unterlassen zu haben, die von den Mitverurteilten Erwin B und Alfred C schon begonnene Ausführung des Diebstahls einer Jacke und einer Geldbörse im Gesamtwert von 700 S sowie eines Bargeldbetrages von 30 S zum Nachteil des Christian D (Punkt I A 2 des Urteilsspruches) zu verhindern.Nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts liegt ihm zur Last, am 14. Oktober 1977 in Vöslau vorsätzlich unterlassen zu haben, die von den Mitverurteilten Erwin B und Alfred C schon begonnene Ausführung des Diebstahls einer Jacke und einer Geldbörse im Gesamtwert von 700 S sowie eines Bargeldbetrages von 30 S zum Nachteil des Christian D (Punkt römisch eins A 2 des Urteilsspruches) zu verhindern.
Eine Beteiligung Stefan A am Diebstahl selbst (im Sinne der ursprünglichen Anklage) nahm das Erstgericht ersichtlich nicht als erwiesen an (S. 128 f).Eine Beteiligung Stefan A am Diebstahl selbst (im Sinne der ursprünglichen Anklage) nahm das Erstgericht ersichtlich nicht als erwiesen an Sitzung 128 f).
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. c (der Sache nach richtig: 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten Stefan A, Margarete A, welche überdies auch die Berufung (wegen Schuld und Strafe) angemeldet hat (vgl. ON 39).Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera c, (der Sache nach richtig: 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten Stefan A, Margarete A, welche überdies auch die Berufung (wegen Schuld und Strafe) angemeldet hat vergleiche ON 39).
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Tatbild der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß dem § 286 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht u.a. voraus, daß die nicht verhinderte Tat mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Das Tatbild der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB setzt in objektiver Hinsicht u.a. voraus, daß die nicht verhinderte Tat mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Vorliegend beträgt die Strafdrohung für die von Erwin B und Alfred C begangene, im Sinne des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1Vorliegend beträgt die Strafdrohung für die von Erwin B und Alfred C begangene, im Sinne des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins
StGB tatbestandsmäßige strafbare Handlung gemäß dem Abs. 2 des § 127 StGB bloß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Subsumtion der Unterlassung der Verhinderung dieser Straftat unter die Bestimmung des § 286 Abs. 1 StGB ist somit rechtsirrig erfolgt, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten Stefan A mit Nichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin dieses Angeklagten war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen. Hiebei war der Angeklagte - auf Grund der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - auch vom ursprünglichen Anklagevorwurf (gemäß dem § 259 Z 3 StPO) freizusprechen. In Ansehung der angemeldeten Schuld- und Strafberufung hatte die Zurückweisung zu erfolgen, weil eine Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und die Rechtsmittelwerberin weder bei der Anmeldung der Strafberufung noch in einer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert erachtet, bezeichnet hat (§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 und 3 StPO).StGB tatbestandsmäßige strafbare Handlung gemäß dem Absatz 2, des Paragraph 127, StGB bloß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Subsumtion der Unterlassung der Verhinderung dieser Straftat unter die Bestimmung des Paragraph 286, Absatz eins, StGB ist somit rechtsirrig erfolgt, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten Stefan A mit Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin dieses Angeklagten war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen. Hiebei war der Angeklagte - auf Grund der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - auch vom ursprünglichen Anklagevorwurf (gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) freizusprechen. In Ansehung der angemeldeten Schuld- und Strafberufung hatte die Zurückweisung zu erfolgen, weil eine Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und die Rechtsmittelwerberin weder bei der Anmeldung der Strafberufung noch in einer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert erachtet, bezeichnet hat (Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 2 und 3 StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00178.78.0109.000Dokumentnummer
JJT_19790109_OGH0002_0110OS00178_7800000_000