TE OGH 1979/1/11 12Os160/78

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Veröffentlicht am 11.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1978, GZ. 2 e Vr 7682/75-88, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Wozak, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.September 1939 geborene Spenglermeister Peter A des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 StGB. und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 StGB. schuldig erkannt und nach § 28, 147 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung und den hohen Schadensbetrag beim Betrug sowie das Zusammentreffen zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Dezember 1978, GZ. 12 Os 160/78-4, - welchem der nähere Sachverhalt hinsichtlich der Straftaten entnommen werden kann -, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden war, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und ihre bedingte Nachsicht begehrt. Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Zutreffend weist der Berufungswerber darauf hin, daß der Unrechtsgehalt der Straftaten durch das Erstgericht überbewertet wurde, weil bei einer Schadenssumme von ca. 160.000 S, welche den den höheren Strafsatz bestimmenden Schadenbetrag beim Betruge von 100.000 S nur um etwas mehr als die Hälfte übersteigt, von einem hohen Schaden auch in Relation zu anderen Straffällen noch nicht gesprochen werden kann. Nimmt man daher an, daß sich dann der Milderungsgrund des Teilgeständnisses mit den übrigen, sonst vom Erstgericht zutreffend erkannten Erschwerungsgründen annähernd die Waage halten, im übrigen dem Angeklagten in den Fakten betreffend die Firma B KG., Firma C - EisengroßhandelsgesmbH. und Heinrich D die Begehung der Betrügereien durch gewisse Sorglosigkeit nicht allzu schwer gemacht wurde, erscheint die vom Obersten Gerichtshof auf 18 Monate verminderte Freiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten angepaßt, welche auch im übrigen der Täterpersönlichkeit des sonst noch als sozial integriert anzusehenden Angeklagten gerecht wird.

Mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. konnte allerdings eine bedingte Strafnachsicht dieser Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden, zumal der Angeklagte auch die gegenständlichen Straftaten während des Laufes der Probezeit für eine wegen Betruges bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe begangen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E01706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00160.78.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19790111_OGH0002_0120OS00160_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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