Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3, 1. und 3. Fall StGB und anderer strafbaren Handlungen über die von den Angeklagten Hans, Josef, Franz A und Hubert B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen hinsichtlich aller Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1978, GZ 1 c Vr 2112/74-123, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, nach Verlesung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Leitinger, Dr. Litschauer und Dr. Adam und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, eins und 3, Fall StGB und anderer strafbaren Handlungen über die von den Angeklagten Hans, Josef, Franz A und Hubert B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen hinsichtlich aller Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1978, GZ 1 c römisch fünf r 2112/74-123, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, nach Verlesung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Leitinger, Dr. Litschauer und Dr. Adam und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Hans A und Josef A wird teilweise und zwar dahingehend Folge gegeben, daß die über die Genannten verhängten Zusatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen werden.Den Berufungen der Angeklagten Hans A und Josef A wird teilweise und zwar dahingehend Folge gegeben, daß die über die Genannten verhängten Zusatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen werden.
Im übrigen wird den Berufungen dieser Angeklagten sowie allen übrigen Berufungen (letzteren zur Gänze) nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Im übrigen wird den Berufungen dieser Angeklagten sowie allen übrigen Berufungen (letzteren zur Gänze) nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die nachgenannten vier Brüder,
1.) der am 2.März 1947 geborene kaufmännische Angestellte Hans (auch Johann) A, 2.) der am 2.Februar 1950 geborene kaufmännische Angestellte Josef A, 3.) der am 17.Mai 1940 geborene Fernfahrer Franz A und 4.) der am 11.Juli 1955 geborene Tankwart Hubert B (vor seiner Verehelichung gleichfalls A), wie folgt verurteilt:
Hans und Josef A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 (unnötig zitiert) und Abs 3, 1. und 3. Fall StGB, sowie wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG. (Punkte A 1., B 2., B 3. und C des Urteils); Hans A wurde darüber hinaus auch noch des versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (Punkt B 1. des Urteils) schuldig befunden. Franz A und Hubert B wurden wegen des Verbrechens der Hehlerei als Beteiligte (durch Beihilfe) nach §§ 12, 164 Abs 1 (zu ergänzen offenbar Z 2), Abs 2 (unnötig zitiert) und Abs 3, 1. und 3. Fall StGB (Punkt A 2. des Urteils) verurteilt.Hans und Josef A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, (unnötig zitiert) und Absatz 3, eins und 3, Fall StGB, sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. (Punkte A 1., B 2., B 3. und C des Urteils); Hans A wurde darüber hinaus auch noch des versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (Punkt B 1. des Urteils) schuldig befunden. Franz A und Hubert B wurden wegen des Verbrechens der Hehlerei als Beteiligte (durch Beihilfe) nach Paragraphen 12, 164, Absatz eins, (zu ergänzen offenbar Ziffer 2,), Absatz 2, (unnötig zitiert) und Absatz 3, eins und 3, Fall StGB (Punkt A 2. des Urteils) verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie in Wien A.) als Beteiligte (§ 12 StGB) eine Sache, deren Wert 100.000 S übersteigt, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich den von unbekannten Tätern am 7. November 1972 in Wien Döbling gestohlenen Porsche 911 E im Wert von etwas weniger als 276.000 S 1.) Hans A und Josef A in der Zeit von 1973 bis 1974 an sich gebracht und durch Verwendung für Diebsfahrten verheimlicht;Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie in Wien A.) als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) eine Sache, deren Wert 100.000 S übersteigt, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich den von unbekannten Tätern am 7. November 1972 in Wien Döbling gestohlenen Porsche 911 E im Wert von etwas weniger als 276.000 S 1.) Hans A und Josef A in der Zeit von 1973 bis 1974 an sich gebracht und durch Verwendung für Diebsfahrten verheimlicht;
2.) Franz A und Hubert B am 30.Juni 1974
durch Auskundschaften einer für die Versenkung in einem Schotterteich geeigneten Stelle zur Verheimlichung dieses Fahrzeuges beigetragen;
wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sache stammt, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich wegen des 100.000 S übersteigenden Schadens, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt und den Tätern die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen;
B.) Hans A überdies 1.) am 29.Juni 1974 versucht, den Kriminalbeamten Karl C und andere Polizisten, die im Begriffe waren, ihn festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anlegung von Handschellen und Eskortierung zur zuständigen Polizeidienststelle, zu hindern, indem er ihnen Fußtritte (versetzte) und mit den Händen umherschlug;
2.) im Frühjahr 1974 eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich eine in der Nacht zum 28.Jänner 1973
in Wien 11., zum Nachteil des Hans D durch unbekannte Täter gestohlene Pistole Marke Star, Kal. 6,35, mit der Nr. 1,169.839, gekauft;
3.) vom Frühjahr 1974 bis zum 29.Juni 1974 eine Faustfeuerwaffe, nämlich die zu Punkt B./2. bezeichnete Pistole unbefugt besessen und geführt;
C.) Josef A überdies im Juni 1974 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich den Trommelrevolver Smith & Wesson, Kal. 38 Spezial, Nr. 45.034, besessen und geführt.
Zu diesem Schuldspruch wäre zu erwähnen, daß sich die Worte 'als Beteiligte (§ 12 StGB)' im Punkt A.) des Schuldspruchs erkennbar nur auf die Angeklagten Franz A und Hubert B beziehen; denn aus der rechtlichen Unterstellung der Tat (S. 130, 131/IV.), wie auch aus den Urteilsgründen (S. 136, 144, 145, 150, 151, 152/IV.) ergibt sich, daß Hans und Josef A als unmittelbare Täter beurteilt wurden. Das Urteil wird von den vier Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; unangefochten bleiben der Sache nach lediglich die Hans und Josef A betreffenden Schuldsprüche nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG.Zu diesem Schuldspruch wäre zu erwähnen, daß sich die Worte 'als Beteiligte (Paragraph 12, StGB)' im Punkt A.) des Schuldspruchs erkennbar nur auf die Angeklagten Franz A und Hubert B beziehen; denn aus der rechtlichen Unterstellung der Tat Sitzung 130, 131/IV.), wie auch aus den Urteilsgründen Sitzung 136, 144, 145, 150, 151, 152/IV.) ergibt sich, daß Hans und Josef A als unmittelbare Täter beurteilt wurden. Das Urteil wird von den vier Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; unangefochten bleiben der Sache nach lediglich die Hans und Josef A betreffenden Schuldsprüche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG.
Rechtliche Beurteilung
I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A:
Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 (der Sache nach auch 9 lit. a) StPO geltend. Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des - bei der Bergung des PKWs. Porsche aus dem Schotterteich zeitweilig anwesend gewesenen - Bezirksrichters Dr. E darüber, ob zum Zeitpunkt der Bergung das Heck des Wagens noch über die Wasserfläche ragte, wie dies im Zeitpunkt der Entdeckung des Fahrzeuges durch den Zeugen F der Fall war. Er meint, aus der hieraus feststellbaren Sinkgeschwindigkeit könnten Schlüsse auf den Zeitpunkt der Versenkung des Fahrzeuges gezogen werden, der mit dem des Stehenbleibens der Fahrzeuguhr nicht ident sein müsse. Das Erstgericht habe den Beweisantrag mit der lapidaren Begründung, er sei unerheblich, abgewiesen und damit auch seine Begründungspflicht verletzt.Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 (der Sache nach auch 9 Litera a,) StPO geltend. Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des - bei der Bergung des PKWs. Porsche aus dem Schotterteich zeitweilig anwesend gewesenen - Bezirksrichters Dr. E darüber, ob zum Zeitpunkt der Bergung das Heck des Wagens noch über die Wasserfläche ragte, wie dies im Zeitpunkt der Entdeckung des Fahrzeuges durch den Zeugen F der Fall war. Er meint, aus der hieraus feststellbaren Sinkgeschwindigkeit könnten Schlüsse auf den Zeitpunkt der Versenkung des Fahrzeuges gezogen werden, der mit dem des Stehenbleibens der Fahrzeuguhr nicht ident sein müsse. Das Erstgericht habe den Beweisantrag mit der lapidaren Begründung, er sei unerheblich, abgewiesen und damit auch seine Begründungspflicht verletzt.
Die Rüge schlägt nicht durch.
Das Erstgericht hat die Abweisung des Beweisantrages nicht nur mit seiner Unerheblichkeit, sondern auch mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Zeitpunkt der Versenkung des Autos nicht verfahrensbedeutsam sei und aus dem Stillstand der im Kraftfahrzeug montierten Uhr auch keine Rückschlüsse hierauf gezogen werden könnten (S. 122/ IV.). Diese Begründung ist durchaus hinreichend und gibt dem Rechtsmittelgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Möglichkeit, die Erwägungen, die zur Abweisung des Antrages führten, gedanklich nachzuvollziehen;Das Erstgericht hat die Abweisung des Beweisantrages nicht nur mit seiner Unerheblichkeit, sondern auch mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Zeitpunkt der Versenkung des Autos nicht verfahrensbedeutsam sei und aus dem Stillstand der im Kraftfahrzeug montierten Uhr auch keine Rückschlüsse hierauf gezogen werden könnten Sitzung 122/ römisch vier.). Diese Begründung ist durchaus hinreichend und gibt dem Rechtsmittelgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Möglichkeit, die Erwägungen, die zur Abweisung des Antrages führten, gedanklich nachzuvollziehen;
da das Erstgericht keine Feststellungen über den genauen Zeitpunkt der Versenkung getroffen hat, solche auch nicht erforderlich waren, zumal feststeht, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Ereignisses jedenfalls schon in Haft befand, sind Beweisaufnahmen über die Lage des Fahrzeuges zum Zeitpunkt seiner Bergung entbehrlich; es genügte die auf Grund der Aussage des Zeugen F getroffene Feststellung, daß dieser am Morgen des 2.Juli 1974 das Heck des Fahrzeuges über dem Wasserspiegel des Baggerteiches sah und daß dieses Fahrzeug in der Nacht zum 2.Juli 1974 dort versenkt wurde (vgl. S. 137/IV.). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Rechte der Verteidigung nicht berührt.da das Erstgericht keine Feststellungen über den genauen Zeitpunkt der Versenkung getroffen hat, solche auch nicht erforderlich waren, zumal feststeht, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Ereignisses jedenfalls schon in Haft befand, sind Beweisaufnahmen über die Lage des Fahrzeuges zum Zeitpunkt seiner Bergung entbehrlich; es genügte die auf Grund der Aussage des Zeugen F getroffene Feststellung, daß dieser am Morgen des 2.Juli 1974 das Heck des Fahrzeuges über dem Wasserspiegel des Baggerteiches sah und daß dieses Fahrzeug in der Nacht zum 2.Juli 1974 dort versenkt wurde vergleiche Sitzung 137/IV.). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Rechte der Verteidigung nicht berührt.
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, versucht der Beschwerdeführer zunächst in weitwendigen Ausführungen einen Begründungsmangel des Urteils aufzuzeigen, der seiner Meinung nach darin gelegen sein soll, daß das Schöffengericht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verhehlung des PKWs. auf eine in Form eines Aktenvermerkes vom 9. August 1973 festgehaltene Äußerung des Zeugen G vor der Gendarmerie stützt, nach der der Beschwerdeführer diesem Zeugen u.a. erzählt hat, er benütze bei seinen Beutezügen einen grün lackierten gestohlenen PKW. der Marke Porsche, auf welchem deutsche Kennzeichen montiert seien (S. 483/II.). Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, daß die Angaben des Zeugen G nicht hinreichend für einen Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer seien; er verweist auf die mehrmaligen Widerrufe dieser Aussage durch G und darauf, daß die Aussage weder in Form einer Niederschrift aufgenommen, noch im Sinn des § 84 StPO an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sei. Die Aussage sei unter Druck zustandegekommen, weil Beamte dem G Versprechungen über eine Verwendung in seiner Strafsache gemacht hätten (G sei /im ersten Rechtsgang / zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden) und schließlich sei die Aussage GS auch objektiv tatsachenwidrig, weil der aus dem Baggersee geborgene PKW. Porsche nicht grün, sondern silbermetallise lackiert gewesen sei.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, versucht der Beschwerdeführer zunächst in weitwendigen Ausführungen einen Begründungsmangel des Urteils aufzuzeigen, der seiner Meinung nach darin gelegen sein soll, daß das Schöffengericht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verhehlung des PKWs. auf eine in Form eines Aktenvermerkes vom 9. August 1973 festgehaltene Äußerung des Zeugen G vor der Gendarmerie stützt, nach der der Beschwerdeführer diesem Zeugen u.a. erzählt hat, er benütze bei seinen Beutezügen einen grün lackierten gestohlenen PKW. der Marke Porsche, auf welchem deutsche Kennzeichen montiert seien Sitzung 483/II.). Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, daß die Angaben des Zeugen G nicht hinreichend für einen Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer seien; er verweist auf die mehrmaligen Widerrufe dieser Aussage durch G und darauf, daß die Aussage weder in Form einer Niederschrift aufgenommen, noch im Sinn des Paragraph 84, StPO an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sei. Die Aussage sei unter Druck zustandegekommen, weil Beamte dem G Versprechungen über eine Verwendung in seiner Strafsache gemacht hätten (G sei /im ersten Rechtsgang / zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden) und schließlich sei die Aussage GS auch objektiv tatsachenwidrig, weil der aus dem Baggersee geborgene PKW. Porsche nicht grün, sondern silbermetallise lackiert gewesen sei.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß es keineswegs die Aussage des Hans G allein war, die das Schöffengericht von der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich Verhehlung dieses PKWs. überzeugt hat, wenngleich seiner Aussage erheblicher Beweiswert zugemessen wurde. So hat das Erstgericht insbesonders darauf verwiesen, daß G seine Angaben bereits am 9.August 1973 machte, also zu einem Zeitpunkt, in dem den Behörden von der Verwendung eines Porsche durch den Beschwerdeführer noch nichts bekannt war und daß die Aussage, wenn auch die angegebene Farbe nicht stimmte, in ihren übrigen Details (Fahrzeugmarke, Verwendung deutscher Kennzeichen) den später festgestellten Tatsachen entsprochen hat (S. 141 - 144/IV).Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß es keineswegs die Aussage des Hans G allein war, die das Schöffengericht von der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich Verhehlung dieses PKWs. überzeugt hat, wenngleich seiner Aussage erheblicher Beweiswert zugemessen wurde. So hat das Erstgericht insbesonders darauf verwiesen, daß G seine Angaben bereits am 9.August 1973 machte, also zu einem Zeitpunkt, in dem den Behörden von der Verwendung eines Porsche durch den Beschwerdeführer noch nichts bekannt war und daß die Aussage, wenn auch die angegebene Farbe nicht stimmte, in ihren übrigen Details (Fahrzeugmarke, Verwendung deutscher Kennzeichen) den später festgestellten Tatsachen entsprochen hat Sitzung 141 - 144/IV).
Daneben aber hat das Erstgericht weitere Indizien angeführt, die es zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers brachten, so insbesondere die Tatsache des Kassibers, den Josef A an den Beschwerdeführer verfaßte (S. 163 - 174/III.), die Auffindung eines zu diesem PKW. passenden Schlüssels bei Josef A, die bei der Vielfalt der Schloßausführungen (mindestens 1003) nach Ansicht des Erstgerichtes nicht mit einem bloßen Zufall zu erklären ist und die Tatsache, daß der PKW. kurz nach der Verhaftung von Hans und Josef A verschwinden sollte (S. 135 - 147/IV.). Alle diese Umstände haben im Zusammenhalt mit der Aussage des Hans G das Erstgericht, das dem Widerspruch in der Farbangabe keine Bedeutung zumaß und ihn auch zwanglos erklärte (S. 141 - 145/IV.), von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt.Daneben aber hat das Erstgericht weitere Indizien angeführt, die es zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers brachten, so insbesondere die Tatsache des Kassibers, den Josef A an den Beschwerdeführer verfaßte Sitzung 163 - 174/III.), die Auffindung eines zu diesem PKW. passenden Schlüssels bei Josef A, die bei der Vielfalt der Schloßausführungen (mindestens 1003) nach Ansicht des Erstgerichtes nicht mit einem bloßen Zufall zu erklären ist und die Tatsache, daß der PKW. kurz nach der Verhaftung von Hans und Josef A verschwinden sollte Sitzung 135 - 147/IV.). Alle diese Umstände haben im Zusammenhalt mit der Aussage des Hans G das Erstgericht, das dem Widerspruch in der Farbangabe keine Bedeutung zumaß und ihn auch zwanglos erklärte Sitzung 141 - 145/IV.), von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt.
Unter weiterer Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen durch den Erwerb einer bei Hans D gestohlenen Pistole und meint hiezu, das Erstgericht sei ohne Deckung in den Beweisergebnissen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sicherlich ernstlich an die Möglichkeit gedacht, daß die Waffe samt Zubehör gestohlen sein könnte und habe diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen. Das Schöffengericht befasse sich aber nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Ankauf von einem unbekannten Jugoslawen im Prater die Waffe für geschmuggelt gehalten und es werde nicht weiter begründet, warum dieser Darstellung kein Glauben zugemessen werde. Auch hiemit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Erstgericht hat nämlich den einen Diebstahl der Pistole leugnenden und Ankauf im Prater von einem nicht ausgeforschten Ausländer behauptenden Angaben des Beschwerdeführers voll Rechnung getragen. Es hat allerdings der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei beim Ankauf der Waffe der Meinung gewesen, diese sei nicht gestohlen, sondern (höchstens) geschmuggelt, mit dem Hinweis darauf den Glauben versagt, daß bei der erheblichen kriminellen Erfahrung des Angeklagten und im Hinblick auf Ort und Art der Anbietung der Pistole davon auszugehen sei, daß der Angeklagte an die Möglichkeit eines Diebstahls der Waffe samt Zubehör ernstlich gedacht und diese Möglichkeit in Kauf genommen hat (S. 159/IV.).Unter weiterer Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen durch den Erwerb einer bei Hans D gestohlenen Pistole und meint hiezu, das Erstgericht sei ohne Deckung in den Beweisergebnissen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sicherlich ernstlich an die Möglichkeit gedacht, daß die Waffe samt Zubehör gestohlen sein könnte und habe diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen. Das Schöffengericht befasse sich aber nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Ankauf von einem unbekannten Jugoslawen im Prater die Waffe für geschmuggelt gehalten und es werde nicht weiter begründet, warum dieser Darstellung kein Glauben zugemessen werde. Auch hiemit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Erstgericht hat nämlich den einen Diebstahl der Pistole leugnenden und Ankauf im Prater von einem nicht ausgeforschten Ausländer behauptenden Angaben des Beschwerdeführers voll Rechnung getragen. Es hat allerdings der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei beim Ankauf der Waffe der Meinung gewesen, diese sei nicht gestohlen, sondern (höchstens) geschmuggelt, mit dem Hinweis darauf den Glauben versagt, daß bei der erheblichen kriminellen Erfahrung des Angeklagten und im Hinblick auf Ort und Art der Anbietung der Pistole davon auszugehen sei, daß der Angeklagte an die Möglichkeit eines Diebstahls der Waffe samt Zubehör ernstlich gedacht und diese Möglichkeit in Kauf genommen hat Sitzung 159/IV.).
Was der Beschwerdeführer gegen diese Begründung vorbringt, erweist sich nur als eine unzulässige und damit auch unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, die im Akteninhalt ihre Deckung findet. Der aus den Feststellungen gezogene Schluß des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer habe (zumindest) mit bedingtem bösen Vorsatz Hehlerei an der Waffe begangen, steht mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens keineswegs im Widerspruch.
Die behaupteten Begründungsmängel haften dem Urteil demnach nicht an.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO versucht, eine Beurteilung des Pistolenankaufes als Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB zu erreichen, so ist er darauf zu verweisen, daß dieses Vorbringen keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge enthält, weil es nicht von den bedingten bösen Vorsatz des Beschwerdeführers annehmenden Feststellungen des Schöffengerichtes ausgeht, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich den bloß fahrlässigen Verhaltens beim Ankauf der Waffe der rechtlichen Würdigung unterzieht und hieraus die Subsumtion des Tatgeschehens abzuleiten versucht. Da das Vorbringen somit die den Beschwerdeführer bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes verläßt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.Wenn schließlich der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO versucht, eine Beurteilung des Pistolenankaufes als Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach Paragraph 165, StGB zu erreichen, so ist er darauf zu verweisen, daß dieses Vorbringen keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge enthält, weil es nicht von den bedingten bösen Vorsatz des Beschwerdeführers annehmenden Feststellungen des Schöffengerichtes ausgeht, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich den bloß fahrlässigen Verhaltens beim Ankauf der Waffe der rechtlichen Würdigung unterzieht und hieraus die Subsumtion des Tatgeschehens abzuleiten versucht. Da das Vorbringen somit die den Beschwerdeführer bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes verläßt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
In weiteren, ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, der Sache nach aber auf die Z 9 lit. a dieser Gesetzesstelle gestützten Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und meint, er habe sich nicht gegen die Amtshandlung gewehrt, sondern nur durch unkontrollierte und schmerzbedingte Bewegungen wegen der ihm bei der Anlegung von Fesseln zugefügten körperlichen Unbill Abwehrbewegungen gemacht; dieser Verantwortung des Beschwerdeführers habe das Erstgericht übrigens Rechnung getragen und eine Unterstellung der Tat auch unter die §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB abgelehnt. Wenn die Tat aber keine Körperverletzung darstelle, könne sie auch nicht als (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden.In weiteren, ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, der Sache nach aber auf die Ziffer 9, Litera a, dieser Gesetzesstelle gestützten Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und meint, er habe sich nicht gegen die Amtshandlung gewehrt, sondern nur durch unkontrollierte und schmerzbedingte Bewegungen wegen der ihm bei der Anlegung von Fesseln zugefügten körperlichen Unbill Abwehrbewegungen gemacht; dieser Verantwortung des Beschwerdeführers habe das Erstgericht übrigens Rechnung getragen und eine Unterstellung der Tat auch unter die Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB abgelehnt. Wenn die Tat aber keine Körperverletzung darstelle, könne sie auch nicht als (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden.
Dieses Vorbringen stellt sich ebenfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 oder 10 des § 281 Abs 1 StPO dar, weil damit der Beschwerdeführer, die ihn bei der Ausführung solcher Nichtigkeitsgründe bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes verläßt, sie durch andere seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung Rechnung tragende Annahmen ersetzt und hieraus seine rechtlichen Schlüsse zieht. Das Erstgericht hat nämlich, und diese Feststellung umgeht der Beschwerdeführer, festgestellt, daß der Beschwerdeführer sich keineswegs nur passiv gegen das Anlegen von Handfesseln zur Wehr setzte, sondern vielmehr, um sich seiner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, um sich schlug und trat und so versucht hat, die Amtshandlung, seine Festnahme und Eskortierung, zu verhindern, wobei ein Polizeibeamter verletzt wurde (S. 153 - 158/IV.). Da demnach der Beschwerdeführer nicht den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und daraus den Nachweis irriger Rechtsanwendung abzuleiten versucht, braucht auf dieses nicht dem Gesetz entsprechende Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung dieser Annahme als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt im Sinne der §§ 15 und 269 StGB steht nicht entgegen, daß es das Erstgericht zum Vorteil des Beschwerdeführers ablehnte, einen auf seiner Seite bestehenden Verletzungsvorsatz anzunehmen und deshalb seine Tat nicht (auch) den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB unterstellte, weil der Vorsatz, eine Amtshandlung zu verhindern, unabhängig vom Verletzungsvorsatz bestehen kann.Dieses Vorbringen stellt sich ebenfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 9, oder 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dar, weil damit der Beschwerdeführer, die ihn bei der Ausführung solcher Nichtigkeitsgründe bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes verläßt, sie durch andere seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung Rechnung tragende Annahmen ersetzt und hieraus seine rechtlichen Schlüsse zieht. Das Erstgericht hat nämlich, und diese Feststellung umgeht der Beschwerdeführer, festgestellt, daß der Beschwerdeführer sich keineswegs nur passiv gegen das Anlegen von Handfesseln zur Wehr setzte, sondern vielmehr, um sich seiner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, um sich schlug und trat und so versucht hat, die Amtshandlung, seine Festnahme und Eskortierung, zu verhindern, wobei ein Polizeibeamter verletzt wurde Sitzung 153 - 158/IV.). Da demnach der Beschwerdeführer nicht den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und daraus den Nachweis irriger Rechtsanwendung abzuleiten versucht, braucht auf dieses nicht dem Gesetz entsprechende Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung dieser Annahme als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt im Sinne der Paragraphen 15 und 269 StGB steht nicht entgegen, daß es das Erstgericht zum Vorteil des Beschwerdeführers ablehnte, einen auf seiner Seite bestehenden Verletzungsvorsatz anzunehmen und deshalb seine Tat nicht (auch) den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB unterstellte, weil der Vorsatz, eine Amtshandlung zu verhindern, unabhängig vom Verletzungsvorsatz bestehen kann.
Auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers erweist sich daher als unberechtigt und zum Teil auch gar nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:
Der Beschwerdeführer rügt das Urteil aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO Als Verfahrensmangel macht auch er ebenso wie der Mitangeklagte Hans A die Abweisung seines Beweisantrages auf Einvernahme des BR. Dr. E geltend. Mit dieser Verfahrensrüge ist er daher vorerst, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf das dem genannten Mitangeklagten Erwiderte zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Erstgericht gar nicht annimmt, daß der Beschwerdeführer (oder einer der Mitangeklagten) an der Versenkung des Porsche, die in der Nacht zum 2.Juli 1974 stattfand, teilgenommen hat, sondern daß es beim Beschwerdeführer richtig davon ausging, daß er am 14.Juni 1974, sohin vor diesem Versenken, in Haft genommen wurde (S. 136/IV.). Das Verbrechen der Hehlerei wurde ihm vielmehr deshalb angelastet, weil er den gestohlenen PKW., gemeinsam mit Hans A, an sich gebracht und durch längere Zeit benützt hat (S. 136/IV.).Der Beschwerdeführer rügt das Urteil aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO Als Verfahrensmangel macht auch er ebenso wie der Mitangeklagte Hans A die Abweisung seines Beweisantrages auf Einvernahme des BR. Dr. E geltend. Mit dieser Verfahrensrüge ist er daher vorerst, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf das dem genannten Mitangeklagten Erwiderte zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Erstgericht gar nicht annimmt, daß der Beschwerdeführer (oder einer der Mitangeklagten) an der Versenkung des Porsche, die in der Nacht zum 2.Juli 1974 stattfand, teilgenommen hat, sondern daß es beim Beschwerdeführer richtig davon ausging, daß er am 14.Juni 1974, sohin vor diesem Versenken, in Haft genommen wurde Sitzung 136/IV.). Das Verbrechen der Hehlerei wurde ihm vielmehr deshalb angelastet, weil er den gestohlenen PKW., gemeinsam mit Hans A, an sich gebracht und durch längere Zeit benützt hat Sitzung 136/IV.).
Als Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bezeichnet es der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht nicht mit der Frage des Verbleibes zweier Originalschlüssel zum Porsche befaßt habe. Der Zeuge H, dem das Fahrzeug gehört habe, hätte nämlich bei Auslieferung des Wagens vier Originalschlüssel erhalten, aber nur zwei davon der Kaskoversicherung nach dem Diebstahl des Autos weitergegeben (S. 51 - 53/IV., 471 bis 473/II.).Als Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichnet es der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht nicht mit der Frage des Verbleibes zweier Originalschlüssel zum Porsche befaßt habe. Der Zeuge H, dem das Fahrzeug gehört habe, hätte nämlich bei Auslieferung des Wagens vier Originalschlüssel erhalten, aber nur zwei davon der Kaskoversicherung nach dem Diebstahl des Autos weitergegeben Sitzung 51 - 53/IV., 471 bis 473/II.).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers läßt sich jedoch hieraus - falls dieser Umstand wirklich zutreffen sollte, spricht der Zeuge H doch auch davon, er habe nur zwei Originalschlüssel zu dem Auto erhalten (S. 51/IV.) -Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers läßt sich jedoch hieraus - falls dieser Umstand wirklich zutreffen sollte, spricht der Zeuge H doch auch davon, er habe nur zwei Originalschlüssel zu dem Auto erhalten Sitzung 51/IV.) -
nichts ableiten, was gegen die Feststellungen des Schöffengerichtes spräche. Schließlich hat das Gericht seine Folgerungen außerordentlich eingehend begründet und nicht bloß auf die Tatsache gestützt, daß ein zum Porsche passender Schlüssel beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte und im Zündschloß des versenkten Fahrzeuges ein weiteres Schlüsselduplikat steckte (S. 137 - 147/IV.).nichts ableiten, was gegen die Feststellungen des Schöffengerichtes spräche. Schließlich hat das Gericht seine Folgerungen außerordentlich eingehend begründet und nicht bloß auf die Tatsache gestützt, daß ein zum Porsche passender Schlüssel beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte und im Zündschloß des versenkten Fahrzeuges ein weiteres Schlüsselduplikat steckte Sitzung 137 - 147/IV.).
Die aus der Tatsache, daß nur ein Schlüsselanhänger mit grüner Taschenlampe beim Beschwerdeführer polizeilich sichergestellt werden konnte, gezogene Schlußfolgerung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe außer eben diesem Schlüsselanhänger, an dem der Duplikatschlüssel zum Porsche des H befestigt war, keinen weiteren ähnlichen besessen, wird als aktenwidrig gerügt; sie stehe mit der vom Erstgericht stillschweigend übergangenen Aussage der Zeugin Monika I in unlösbarem Widerspruch, nach der der Beschwerdeführer mehrere solche Schlüsselanhänger mit grünen und blauen Taschenlampen besessen habe.Die aus der Tatsache, daß nur ein Schlüsselanhänger mit grüner Taschenlampe beim Beschwerdeführer polizeilich sichergestellt werden konnte, gezogene Schlußfolgerung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe außer eben diesem Schlüsselanhänger, an dem der Duplikatschlüssel zum Porsche des H befestigt war, keinen weiteren ähnlichen besessen, wird als aktenwidrig gerügt; sie stehe mit der vom Erstgericht stillschweigend übergangenen Aussage der Zeugin Monika römisch eins in unlösbarem Widerspruch, nach der der Beschwerdeführer mehrere solche Schlüsselanhänger mit grünen und blauen Taschenlampen besessen habe.
Auf diesen Vorwurf einzugehen, erübrigt sich; denn es ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nur diesen einen Anhänger oder mehrere einander ähnliche besaß.
Das stillschweigende Übergehen der dieser 'am Rande erwähnten' Annahme des Erstgerichts widersprechenden Aussage der Monika I verwirklicht daher nicht etwa als Unvollständigkeit den behaupteten Begründungsmangel.Das stillschweigende Übergehen der dieser 'am Rande erwähnten' Annahme des Erstgerichts widersprechenden Aussage der Monika römisch eins verwirklicht daher nicht etwa als Unvollständigkeit den behaupteten Begründungsmangel.
Es zeigt sich sohin, daß das Urteil des Schöffengerichtes in seinem Josef A betreffenden Teil weder mit Verfahrens- noch mit Begründungsmängeln behaftet ist.
III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A:römisch drei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A:
Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit. a, inhaltlich auch Z 10 StPO geltend; zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund bringt er zum Teil im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO vor, er habe die Durchführung eines Ortsaugenscheines am Schotterteich und die Einvernahme des BR. Dr. E zum Nachweis dafür beantragt, daß von der Stelle, an der der Beschwerdeführer am 30. Juni 1974 vom Zeugen F beobachtet wurde, jener Ort, an dem am nächsten Morgen der PKW.Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,, inhaltlich auch Ziffer 10, StPO geltend; zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund bringt er zum Teil im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vor, er habe die Durchführung eines Ortsaugenscheines am Schotterteich und die Einvernahme des BR. Dr. E zum Nachweis dafür beantragt, daß von der Stelle, an der der Beschwerdeführer am 30. Juni 1974 vom Zeugen F beobachtet wurde, jener Ort, an dem am nächsten Morgen der PKW.
Porsche im Wasser gefunden worden sei, gar nicht eingesehen werden konnte; hiedurch wäre zu beweisen, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe damals nur eine Probefahrt mit seinem PKW. durchgeführt, wesentlich wahrscheinlicher sei als die vom Gericht angenommene Version, er habe einen für die Versenkung des Porsche geeigneten Platz gesucht. Ferner hätte durch die Aussage des Zeugen Dr. E die Sinkgeschwindigkeit des PKWs. und dessen Wert festgestellt werden können.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer ebenso wie die Mitangeklagten Hans und Josef A die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. E zur Frage der Sinkgeschwindigkeit des PKW. rügt, ist er lediglich auf das der Rüge des Angeklagten Hans A Entgegnete zu verweisen. Im übrigen aber mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Nichtigkeitsgrund schon deshalb an formaler Berechtigung, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der dem Urteil unmittelbar vorausgehenden (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung über den Rahmen der Anträge des Hans A hinausgehende weitere Beweisanträge zu stellen und er insbesondere nicht beantragt hat, durch einen Ortsaugenschein die Sichtverhältnisse oder durch Befragung des Zeugen Dr. E den Wert des PKWs. näher zu klären (S. 121/122/IV.). Denn prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist jedenfalls, daß über einen in dieser Richtung zielenden Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Mangels entsprechender Antragstellung, insbesondere die Sichtverhältnisse bei einem Augenschein zu klären, liegt diese Voraussetzung nicht vor, sodaß von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO schon aus diesem Grund keine Rede sein kann. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob ein solcher überhaupt geeignet gewesen wäre, die Verteidigung des Beschwerdeführers zu unterstützen.Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer ebenso wie die Mitangeklagten Hans und Josef A die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. E zur Frage der Sinkgeschwindigkeit des PKW. rügt, ist er lediglich auf das der Rüge des Angeklagten Hans A Entgegnete zu verweisen. Im übrigen aber mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Nichtigkeitsgrund schon deshalb an formaler Berechtigung, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der dem Urteil unmittelbar vorausgehenden (gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung über den Rahmen der Anträge des Hans A hinausgehende weitere Beweisanträge zu stellen und er insbesondere nicht beantragt hat, durch einen Ortsaugenschein die Sichtverhältnisse oder durch Befragung des Zeugen Dr. E den Wert des PKWs. näher zu klären Sitzung 121/122/IV.). Denn prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist jedenfalls, daß über einen in dieser Richtung zielenden Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Mangels entsprechender Antragstellung, insbesondere die Sichtverhältnisse bei einem Augenschein zu klären, liegt diese Voraussetzung nicht vor, sodaß von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO schon aus diesem Grund keine Rede sein kann. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob ein solcher überhaupt geeignet gewesen wäre, die Verteidigung des Beschwerdeführers zu unterstützen.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle dem Urteil eine Feststellung darüber, wer den PKW. anläßlich der Versenkung am 30.Juni 1974 (richtig: in der Nacht zum 2.Juli 1974) in Betrieb genommen habe und welcher Schlüssel hiezu verwendet worden sei. Das Urteil befasse sich auch nicht mit der im Verfahren hervorgekommenen Tatsache, daß es relativ leicht sei, Nachschlüssel zu dieser PKW-Type zu beschaffen.Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle dem Urteil eine Feststellung darüber, wer den PKW. anläßlich der Versenkung am 30.Juni 1974 (richtig: in der Nacht zum 2.Juli 1974) in Betrieb genommen habe und welcher Schlüssel hiezu verwendet worden sei. Das Urteil befasse sich auch nicht mit der im Verfahren hervorgekommenen Tatsache, daß es relativ leicht sei, Nachschlüssel zu dieser PKW-Type zu beschaffen.
Mit diesem Einwand wird kein Begründungsmangel aufgezeigt und auch kein Feststellungsmangel, der an sich dadurch verwirklicht würde, daß das Gericht für die Lösung der Rechtsfrage erforderliche und nach den Verfahrensergebnissen mögliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer nämlich zu entgegnen, daß das Erstgericht ohnedies festgestellt hat, daß der PKW. (nicht mit dem Originalschlüssel, sondern) mit einem im Schloß steckenden Nachschlüssel aufgefunden wurde (S. 137/IV.) und daß nicht feststehe, wer den PKW. zur Schottergrube, in der er versenkt wurde, gebracht hat (S. 151/IV.). Eine derartige Feststellung war nach Lagerung des Falles entbehrlich, weil dem Beschwerdeführer nur die Beteiligung am Verheimlichen des PKWs. angelastet wurde, begangen dadurch, daß er einen geeigneten Platz zur Versenkung auskundschaftete. Daß er selbst das Fahrzeug versenkt oder zu diesem Zweck in Betrieb genommen hätte, hat ihm das Erstgericht gar nicht vorgeworfen (S. 152/IV.). Ob man sich aber Nachschlüssel zu einem Porsche leicht oder nur schwer beschaffen kann, ist für die Entscheidung der Strafsache ohne Belang; der Beschwerdeführer läßt nicht erkennen, was nach seiner Meinung aus der Beantwortung dieser Frage zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte.Zunächst ist dem Beschwerdeführer nämlich zu entgegnen, daß das Erstgericht ohnedies festgestellt hat, daß der PKW. (nicht mit dem Originalschlüssel, sondern) mit einem im Schloß steckenden Nachschlüssel aufgefunden wurde Sitzung 137/IV.) und daß nicht feststehe, wer den PKW. zur Schottergrube, in der er versenkt wurde, gebracht hat Sitzung 151/IV.). Eine derartige Feststellung war nach Lagerung des Falles entbehrlich, weil dem Beschwerdeführer nur die Beteiligung am Verheimlichen des PKWs. angelastet wurde, begangen dadurch, daß er einen geeigneten Platz zur Versenkung auskundschaftete. Daß er selbst das Fahrzeug versenkt oder zu diesem Zweck in Betrieb genommen hätte, hat ihm das Erstgericht gar nicht vorgeworfen Sitzung 152/IV.). Ob man sich aber Nachschlüssel zu einem Porsche leicht oder nur schwer beschaffen kann, ist für die Entscheidung der Strafsache ohne Belang; der Beschwerdeführer läßt nicht erkennen, was nach seiner Meinung aus der Beantwortung dieser Frage zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte.
Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPOUnter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO
bringt der Beschwerdeführer vor, nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne seine Tätigkeit (Auskundschaften eines Platzes zum Versenken des PKWs.) nur als Verheimlichen der zur Entdeckung des Täters führenden Beweismittel beurteilt werden, stelle sich sohin als Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB dar, für das der Beschwerdeführer aber als Angehöriger nach § 299 Abs 3 StGB nicht bestraft werden könne. Außerdem wäre der eigentliche Hehler beim Versenken der gestohlenen Sache nicht (nochmals und zusätzlich) strafbar, woraus sich ergebe, daß auch die Beteiligung an einer derartigen Tat - und anderes werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen - nicht strafbar sein könne.bringt der Beschwerdeführer vor, nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne seine Tätigkeit (Auskundschaften eines Platzes zum Versenken des PKWs.) nur als Verheimlichen der zur Entdeckung des Täters führenden Beweismittel beurteilt werden, stelle sich sohin als Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB dar, für das der Beschwerdeführer aber als Angehöriger nach Paragraph 299, Absatz 3, StGB nicht bestraft werden könne. Außerdem wäre der eigentliche Hehler beim Versenken der gestohlenen Sache nicht (nochmals und zusätzlich) strafbar, woraus sich ergebe, daß auch die Beteiligung an einer derartigen Tat - und anderes werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen - nicht strafbar sein könne.
Auch die Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend. Hehlerei ist ein Dauerdelikt, (strafbare) Beteiligung an ihr ist in jedem Stadium der Tat möglich (vgl. EvBl. 1976/15, ÖJZ-LSK. 1976/216, Foregger-Serini, Erläuterung IV zu § 164 StGB2). Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, daß der Beschwerdeführer durch das Auskundschaften eines zum Versenken des Fahrzeuges geeigneten Platzes jedenfalls dazu beigetragen hat, daß die gestohlene Sache weiterhin dem Bestohlenen vorenthalten bleiben sollte. Er hat sich somit an einer (weiteren) Verhehlungshandlung beteiligt, mithin zur sachlichen Begünstigung beigetragen, sodaß dem Schuldspruch wegen §§ 12 (3. Anwendungsfall), 164 Abs 1 (Z 2), Abs 3 StGBAuch die Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend. Hehlerei ist ein Dauerdelikt, (strafbare) Beteiligung an ihr ist in jedem Stadium der Tat möglich vergleiche EvBl. 1976/15, ÖJZ-LSK. 1976/216, Foregger-Serini, Erläuterung römisch vier zu Paragraph 164, StGB2). Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, daß der Beschwerdeführer durch das Auskundschaften eines zum Versenken des Fahrzeuges geeigneten Platzes jedenfalls dazu beigetragen hat, daß die gestohlene Sache weiterhin dem Bestohlenen vorenthalten bleiben sollte. Er hat sich somit an einer (weiteren) Verhehlungshandlung beteiligt, mithin zur sachlichen Begünstigung beigetragen, sodaß dem Schuldspruch wegen Paragraphen 12, (3. Anwendungsfall), 164 Absatz eins, (Ziffer 2,), Absatz 3, StGB
ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer an der sachlichen Begünstigung bloß deshalb mitgewirkt hätte, um dadurch den Vortäter (auch) persönlich zu begünstigen, weil persönliche Begünstigung jedenfalls die sachliche Begünstigung niemals verdrängen kann. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO bezogenen Rechtsrüge anführt, das Erstgericht gehe von einem Schadensbetrag von rund 280.000 S aus, wogleich dieser Betrag den Neuwert des PKWs. darstelle, der durch den etwa eineinhalb- bis zweijährigen Gebrauch bereits erheblich vermindert worden wäre, macht er damit dem Sinne nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend, wenn er auch nicht ausdrücklich behauptet, es wäre richtig gewesen, von einem strafsatzbestimmenden Betrag auszugehen, der 100.000 S (§ 164 Abs 3 StGB erster Halbsatz) nicht übersteigt.ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer an der sachlichen Begünstigung bloß deshalb mitgewirkt hätte, um dadurch den Vortäter (auch) persönlich zu begünstigen, weil persönliche Begünstigung jedenfalls die sachliche Begünstigung niemals verdrängen kann. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bezogenen Rechtsrüge anführt, das Erstgericht gehe von einem Schadensbetrag von rund 280.000 S aus, wogleich dieser Betrag den Neuwert des PKWs. darstelle, der durch den etwa eineinhalb- bis zweijährigen Gebrauch bereits erheblich vermindert worden wäre, macht er damit dem Sinne nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend, wenn er auch nicht ausdrücklich behauptet, es wäre richtig gewesen, von einem strafsatzbestimmenden Betrag auszugehen, der 100.000 S (Paragraph 164, Absatz 3, StGB erster Halbsatz) nicht übersteigt.
Die Annahme des Erstgerichtes, daß das Fahrzeug, das im Zeitpunkt des Diebstahls einen Tachometerstand von ca. 4.000 Kilometer und im Zeitpunkt der Auffindung von ca. 17.000 Kilometer hatte und das eine reichhaltige Sonderausstattung aufwies (siehe ON. 49), jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Versenkung im Juli 1974 einen 100.000 S übersteigenden Wert hatte, ist in der Aktenlage gedeckt und stimmt mit der Lebenserfahrung überein. Es haftet dem Urteil somit auch insoweit kein Fehler an.
IV./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert B:römisch vier./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert B:
Sein Rechtsmittel ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit. a StPOSein Rechtsmittel ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO
stützend, wirft der Beschwerdeführer dem Urteil zunächst Begründungsmängel zur Frage des Wertes des gestohlenen und später versenkten PKWs. vor; er versucht ferner darzutun, daß die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe zumindest in großen Zügen von den Straftaten seiner Brüder gewußt, keine Grundlage in den Akten finde und daß die Überlegung des Schöffengerichtes, bei (mindestens) 1003 verschiedenen Schlüsseltypen zum Porsche 911 sei ein bloß zufälliges Erlangen passender Schlüssel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, nicht zwingend sei. Dem Vorbringen zum erstangerufenen Nichtigkeitsgrund ist zu erwidern, daß selbst nach den Berechnungen des Beschwerdeführers der PKW. im Diebstahlszeitpunkt einen Wert von 220.000 S hatte und daß mit Rücksicht auf die bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Franz A bereits erwähnte Ausstattung des Autos, sein Alter und seine (geringe) Kilometerleistung auch im Zeitpunkt seiner Versenkung die Annahme eines die strafsatzbestimmende Wertgrenze von 100.000 S übersteigenden Wertes durch das Erstgericht jedenfalls hinreichend begründet erscheint.
Auch die Schlußfolgerungen über das Wissen des Beschwerdeführers von den Straftaten seiner Brüder Hans und Josef A hat das Erstgericht ausreichend, und zwar u.a. mit dem Hinweis auf die unmittelbar nach der Verhaftung dieser beiden Brüder unternommene Beseitigung des PKWs.
begründet, sowie damit, daß die Brüder Franz und Hubert öfter hinsichtlich der gegen Hans und Josef bestehenden Verdachtsmomente befragt wurden und auch von der Verhaftung gemeinsamer Bekannter informiert waren. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes um ein zumindest oberflächliches Wissen des Beschwerdeführers um die kriminelle Tätigkeit von Hans und Josef A werden noch durch die zwischen den Geschwistern bestehenden engen persönlichen Bindungen untermauert. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die bei den Ermordungen der amerikanischen Präsidenten Lincoln und Kennedy zufällig aufgetretenen Parallelen sind sicher verblüffend; daraus aber folgern zu wollen, daß solche Zufälligkeiten auch hier aufgetreten sein könnte, geht bei der Fülle des vom Erstgericht für seine Feststellungen verwerteten Materials doch nicht an. Für seine Annahme, auch der Beschwerdeführer habe um die diebische Herkunft des Porsche gewußt (S. 151/IV.), gibt ZB. das Erstgericht durch seine Hinweise auf das anfängliche Leugnen der Erkundungsfahrt durch den Angeklagten Franz A (s. 149, 150/IV.), auf den Mangel von Fahrzeugpapieren und die Tatsache, daß an dem Fahrzeug deutsche Kennzeichen angebracht waren (S. 151/ IV.), hinreichende Gründe an. Zusätzlich verweist es durchaus lebensnah darauf, daß die Beseitigung des offenbar verräterischen Fahrzeugs knapp nach der Verhaftung von Hans und Josef A erfolgen sollte (S. 148/IV.). In Wahrheit stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige und damit auch unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Ein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPObegründet, sowie damit, daß die Brüder Franz und Hubert öfter hinsichtlich der gegen Hans und Josef bestehenden Verdachtsmomente befragt wurden und auch von der Verhaftung gemeinsamer Bekannter informiert waren. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes um ein zumindest oberflächliches Wissen des Beschwerdeführers um die kriminelle Tätigkeit von Hans und Josef A werden noch durch die zwischen den Geschwistern bestehenden engen persönlichen Bindungen untermauert. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die bei den Ermordungen der amerikanischen Präsidenten Lincoln und Kennedy zufällig aufgetretenen Parallelen sind sicher verblüffend; daraus aber folgern zu wollen, daß solche Zufälligkeiten auch hier aufgetreten sein könnte, geht bei der Fülle des vom Erstgericht für seine Feststellungen verwerteten Materials doch nicht an. Für seine Annahme, auch der Beschwerdeführer habe um die diebische Herkunft des Porsche gewußt Sitzung 151/IV.), gibt ZB. das Erstgericht durch seine Hinweise auf das anfängliche Leugnen der Erkundungsfahrt durch den Angeklagten Franz A (s. 149, 150/IV.), auf den Mangel von Fahrzeugpapieren und die Tatsache, daß an dem Fahrzeug deutsche Kennzeichen angebracht waren Sitzung 151/ römisch vier.), hinreichende Gründe an. Zusätzlich verweist es durchaus lebensnah darauf, daß die Beseitigung des offenbar verräterischen Fahrzeugs knapp nach der Verhaftung von Hans und Josef A erfolgen sollte Sitzung 148/IV.). In Wahrheit stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige und damit auch unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Ein Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO
wird damit jedoch nicht aufgezeigt.
In seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, wenn, was bestritten werde, die Brüder Hans und Josef A den am 7.November 1972 gestohlenen Porsche tatsächlich verhehlt hätten, so sei ihre Tat jedenfalls mit dem Augenblick ihrer Verhaftung (14. und 29.Juni 1974) abgeschlossen gewesen.In seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, wenn, was bestritten werde, die Brüder Hans und Josef A den am 7.November 1972 gestohlenen Porsche tatsächlich verhehlt hätten, so sei ihre Tat jedenfalls mit dem Augenblick ihrer Verhaftung (14. und 29.Juni 1974) abgeschlossen gewesen.
Nach dem Urteilsspruch liege dem Beschwerdeführer aber eine am 30. Juni 1974, also nach beendeter Tat begangene Beteiligung an fremder Tat durch Auskundschaften eines zur Versenkung des PKWs. geeigneten Platzes zur Last.
Strafbare Mitwirkung an einer bereits abgeschlossenen Tat sei aber nicht nur begrifflich, sondern auch rechtlich unmöglich. Die in diesem Vorbringen geäußerte Rechtsmeinung ist unzutreffend. Wie bereits erwähnt, ist die Hehlerei ein Dauerdelikt. Sie wird solange begangen, als der rechtswidrige Zustand, durch den dem Geschädigten der Zugriff auf die Sache unmöglich gemacht oder erschwert wird, aufrechterhalten bleibt.
Während der gesamten Zeit ist daher auch eine Beteiligung im Sinn des § 12 StGB möglich, wenn dadurch dem Geschädigten die Wiedererlangung seiner Sache (weiter) erschwert wird. Vorliegend haben Hans und Josef A durch ihre Verhaftung den (unredlichen) Besitz an dem verhehlten PKW.Während der gesamten Zeit ist daher auch eine Beteiligung im Sinn des Paragraph 12, StGB möglich, wenn dadurch dem Geschädigten die Wiedererlangung seiner Sache (weiter) erschwert wird. Vorliegend haben Hans und Josef A durch ihre Verhaftung den (unredlichen) Besitz an dem verhehlten PKW.
nicht verloren; sie waren daher noch immer Hehler; jedenfalls war das Auto dem Zugriff des bestohlenen Eigentümers weiter entzogen und sollte durch die Versenkung in den Baggerteich völlig zum Verschwinden gebracht werden. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Vorhaben durch Auskundschaften einer geeigneten Stelle zur Versenkung des PKWs. wurde daher vom Erstgericht durchaus rechtsrichtig den §§ 12 und 164 StGB unterstellt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß das Schöffengericht nicht feststellen konnte, wem schließlich der Beschwerdeführer und sein Bruder Franz die von ihnen eruierte Stelle mitgeteilt haben und wer die Versenkung des Diebsguts durchgeführt hat. Es genügt zur rechtsrichtigen Deckung des Schuldspruchs nämlich die Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des Zweckes (zumindest) an der Suche nach einem geeigneten Ort beteiligte, an dem das gestohlene Fahrzeug schließlich (endgültig) verschwinden sollte. Sein Verhalten entsprach sohin allen Voraussetzungen der §§ 12, 164nicht verloren; sie waren daher noch immer Hehler; jedenfalls war das Auto dem Zugriff des bestohlenen Eigentümers weiter entzogen und sollte durch die Versenkung in den Baggerteich völlig zum Verschwinden gebracht werden. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Vorhaben durch Auskundschaften einer geeigneten Stelle zur Versenkung des PKWs. wurde daher vom Erstgericht durchaus rechtsrichtig den Paragraphen 12 und 164 StGB unterstellt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß das Schöffengericht nicht feststellen konnte, wem schließlich der Beschwerdeführer und sein Bruder Franz die von ihnen eruierte Stelle mitgeteilt haben und wer die Versenkung des Diebsguts durchgeführt hat. Es genügt zur rechtsrichtigen Deckung des Schuldspruchs nämlich die Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des Zweckes (zumindest) an der Suche nach einem geeigneten Ort beteiligte, an dem das gestohlene Fahrzeug schließlich (endgültig) verschwinden sollte. Sein Verhalten entsprach sohin allen Voraussetzungen der Paragraphen 12, 164
StGB
Daß der Beschwerdeführer auch den Tatbestand nach § 164 Abs 2 StGB verwirklicht hat, wurde vom Erstgericht zwar unnötig, aber doch nicht unrichtig ausgesprochen;Daß der Beschwerdeführer auch den Tatbestand nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB verwirklicht hat, wurde vom Erstgericht zwar unnötig, aber doch nicht unrichtig ausgesprochen;