TE OGH 1979/5/17 12Os8/79

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Veröffentlicht am 17.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3, 1. und 3. Fall StGB und anderer strafbaren Handlungen über die von den Angeklagten Hans, Josef, Franz A und Hubert B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen hinsichtlich aller Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1978, GZ 1 c Vr 2112/74-123, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, nach Verlesung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Leitinger, Dr. Litschauer und Dr. Adam und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Hans A und Josef A wird teilweise und zwar dahingehend Folge gegeben, daß die über die Genannten verhängten Zusatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen werden.

Im übrigen wird den Berufungen dieser Angeklagten sowie allen übrigen Berufungen (letzteren zur Gänze) nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die nachgenannten vier Brüder,

1.) der am 2.März 1947 geborene kaufmännische Angestellte Hans (auch Johann) A, 2.) der am 2.Februar 1950 geborene kaufmännische Angestellte Josef A, 3.) der am 17.Mai 1940 geborene Fernfahrer Franz A und 4.) der am 11.Juli 1955 geborene Tankwart Hubert B (vor seiner Verehelichung gleichfalls A), wie folgt verurteilt:

Hans und Josef A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 (unnötig zitiert) und Abs 3, 1. und 3. Fall StGB, sowie wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG. (Punkte A 1., B 2., B 3. und C des Urteils); Hans A wurde darüber hinaus auch noch des versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (Punkt B 1. des Urteils) schuldig befunden. Franz A und Hubert B wurden wegen des Verbrechens der Hehlerei als Beteiligte (durch Beihilfe) nach §§ 12, 164 Abs 1 (zu ergänzen offenbar Z 2), Abs 2 (unnötig zitiert) und Abs 3, 1. und 3. Fall StGB (Punkt A 2. des Urteils) verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie in Wien A.) als Beteiligte (§ 12 StGB) eine Sache, deren Wert 100.000 S übersteigt, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich den von unbekannten Tätern am 7. November 1972 in Wien Döbling gestohlenen Porsche 911 E im Wert von etwas weniger als 276.000 S 1.) Hans A und Josef A in der Zeit von 1973 bis 1974 an sich gebracht und durch Verwendung für Diebsfahrten verheimlicht;

2.) Franz A und Hubert B am 30.Juni 1974

durch Auskundschaften einer für die Versenkung in einem Schotterteich geeigneten Stelle zur Verheimlichung dieses Fahrzeuges beigetragen;

wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sache stammt, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich wegen des 100.000 S übersteigenden Schadens, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt und den Tätern die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen;

B.) Hans A überdies 1.) am 29.Juni 1974 versucht, den Kriminalbeamten Karl C und andere Polizisten, die im Begriffe waren, ihn festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anlegung von Handschellen und Eskortierung zur zuständigen Polizeidienststelle, zu hindern, indem er ihnen Fußtritte (versetzte) und mit den Händen umherschlug;

2.) im Frühjahr 1974 eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich eine in der Nacht zum 28.Jänner 1973

in Wien 11., zum Nachteil des Hans D durch unbekannte Täter gestohlene Pistole Marke Star, Kal. 6,35, mit der Nr. 1,169.839, gekauft;

3.) vom Frühjahr 1974 bis zum 29.Juni 1974 eine Faustfeuerwaffe, nämlich die zu Punkt B./2. bezeichnete Pistole unbefugt besessen und geführt;

C.) Josef A überdies im Juni 1974 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich den Trommelrevolver Smith & Wesson, Kal. 38 Spezial, Nr. 45.034, besessen und geführt.

Zu diesem Schuldspruch wäre zu erwähnen, daß sich die Worte 'als Beteiligte (§ 12 StGB)' im Punkt A.) des Schuldspruchs erkennbar nur auf die Angeklagten Franz A und Hubert B beziehen; denn aus der rechtlichen Unterstellung der Tat (S. 130, 131/IV.), wie auch aus den Urteilsgründen (S. 136, 144, 145, 150, 151, 152/IV.) ergibt sich, daß Hans und Josef A als unmittelbare Täter beurteilt wurden. Das Urteil wird von den vier Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; unangefochten bleiben der Sache nach lediglich die Hans und Josef A betreffenden Schuldsprüche nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG.

Rechtliche Beurteilung

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A:

Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 (der Sache nach auch 9 lit. a) StPO geltend. Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des - bei der Bergung des PKWs. Porsche aus dem Schotterteich zeitweilig anwesend gewesenen - Bezirksrichters Dr. E darüber, ob zum Zeitpunkt der Bergung das Heck des Wagens noch über die Wasserfläche ragte, wie dies im Zeitpunkt der Entdeckung des Fahrzeuges durch den Zeugen F der Fall war. Er meint, aus der hieraus feststellbaren Sinkgeschwindigkeit könnten Schlüsse auf den Zeitpunkt der Versenkung des Fahrzeuges gezogen werden, der mit dem des Stehenbleibens der Fahrzeuguhr nicht ident sein müsse. Das Erstgericht habe den Beweisantrag mit der lapidaren Begründung, er sei unerheblich, abgewiesen und damit auch seine Begründungspflicht verletzt.

Die Rüge schlägt nicht durch.

Das Erstgericht hat die Abweisung des Beweisantrages nicht nur mit seiner Unerheblichkeit, sondern auch mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Zeitpunkt der Versenkung des Autos nicht verfahrensbedeutsam sei und aus dem Stillstand der im Kraftfahrzeug montierten Uhr auch keine Rückschlüsse hierauf gezogen werden könnten (S. 122/ IV.). Diese Begründung ist durchaus hinreichend und gibt dem Rechtsmittelgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Möglichkeit, die Erwägungen, die zur Abweisung des Antrages führten, gedanklich nachzuvollziehen;

da das Erstgericht keine Feststellungen über den genauen Zeitpunkt der Versenkung getroffen hat, solche auch nicht erforderlich waren, zumal feststeht, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Ereignisses jedenfalls schon in Haft befand, sind Beweisaufnahmen über die Lage des Fahrzeuges zum Zeitpunkt seiner Bergung entbehrlich; es genügte die auf Grund der Aussage des Zeugen F getroffene Feststellung, daß dieser am Morgen des 2.Juli 1974 das Heck des Fahrzeuges über dem Wasserspiegel des Baggerteiches sah und daß dieses Fahrzeug in der Nacht zum 2.Juli 1974 dort versenkt wurde (vgl. S. 137/IV.). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Rechte der Verteidigung nicht berührt.

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, versucht der Beschwerdeführer zunächst in weitwendigen Ausführungen einen Begründungsmangel des Urteils aufzuzeigen, der seiner Meinung nach darin gelegen sein soll, daß das Schöffengericht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verhehlung des PKWs. auf eine in Form eines Aktenvermerkes vom 9. August 1973 festgehaltene Äußerung des Zeugen G vor der Gendarmerie stützt, nach der der Beschwerdeführer diesem Zeugen u.a. erzählt hat, er benütze bei seinen Beutezügen einen grün lackierten gestohlenen PKW. der Marke Porsche, auf welchem deutsche Kennzeichen montiert seien (S. 483/II.). Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, daß die Angaben des Zeugen G nicht hinreichend für einen Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer seien; er verweist auf die mehrmaligen Widerrufe dieser Aussage durch G und darauf, daß die Aussage weder in Form einer Niederschrift aufgenommen, noch im Sinn des § 84 StPO an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sei. Die Aussage sei unter Druck zustandegekommen, weil Beamte dem G Versprechungen über eine Verwendung in seiner Strafsache gemacht hätten (G sei /im ersten Rechtsgang / zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden) und schließlich sei die Aussage GS auch objektiv tatsachenwidrig, weil der aus dem Baggersee geborgene PKW. Porsche nicht grün, sondern silbermetallise lackiert gewesen sei.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß es keineswegs die Aussage des Hans G allein war, die das Schöffengericht von der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich Verhehlung dieses PKWs. überzeugt hat, wenngleich seiner Aussage erheblicher Beweiswert zugemessen wurde. So hat das Erstgericht insbesonders darauf verwiesen, daß G seine Angaben bereits am 9.August 1973 machte, also zu einem Zeitpunkt, in dem den Behörden von der Verwendung eines Porsche durch den Beschwerdeführer noch nichts bekannt war und daß die Aussage, wenn auch die angegebene Farbe nicht stimmte, in ihren übrigen Details (Fahrzeugmarke, Verwendung deutscher Kennzeichen) den später festgestellten Tatsachen entsprochen hat (S. 141 - 144/IV).

Daneben aber hat das Erstgericht weitere Indizien angeführt, die es zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers brachten, so insbesondere die Tatsache des Kassibers, den Josef A an den Beschwerdeführer verfaßte (S. 163 - 174/III.), die Auffindung eines zu diesem PKW. passenden Schlüssels bei Josef A, die bei der Vielfalt der Schloßausführungen (mindestens 1003) nach Ansicht des Erstgerichtes nicht mit einem bloßen Zufall zu erklären ist und die Tatsache, daß der PKW. kurz nach der Verhaftung von Hans und Josef A verschwinden sollte (S. 135 - 147/IV.). Alle diese Umstände haben im Zusammenhalt mit der Aussage des Hans G das Erstgericht, das dem Widerspruch in der Farbangabe keine Bedeutung zumaß und ihn auch zwanglos erklärte (S. 141 - 145/IV.), von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt.

Unter weiterer Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen durch den Erwerb einer bei Hans D gestohlenen Pistole und meint hiezu, das Erstgericht sei ohne Deckung in den Beweisergebnissen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sicherlich ernstlich an die Möglichkeit gedacht, daß die Waffe samt Zubehör gestohlen sein könnte und habe diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen. Das Schöffengericht befasse sich aber nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Ankauf von einem unbekannten Jugoslawen im Prater die Waffe für geschmuggelt gehalten und es werde nicht weiter begründet, warum dieser Darstellung kein Glauben zugemessen werde. Auch hiemit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Erstgericht hat nämlich den einen Diebstahl der Pistole leugnenden und Ankauf im Prater von einem nicht ausgeforschten Ausländer behauptenden Angaben des Beschwerdeführers voll Rechnung getragen. Es hat allerdings der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei beim Ankauf der Waffe der Meinung gewesen, diese sei nicht gestohlen, sondern (höchstens) geschmuggelt, mit dem Hinweis darauf den Glauben versagt, daß bei der erheblichen kriminellen Erfahrung des Angeklagten und im Hinblick auf Ort und Art der Anbietung der Pistole davon auszugehen sei, daß der Angeklagte an die Möglichkeit eines Diebstahls der Waffe samt Zubehör ernstlich gedacht und diese Möglichkeit in Kauf genommen hat (S. 159/IV.).

Was der Beschwerdeführer gegen diese Begründung vorbringt, erweist sich nur als eine unzulässige und damit auch unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, die im Akteninhalt ihre Deckung findet. Der aus den Feststellungen gezogene Schluß des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer habe (zumindest) mit bedingtem bösen Vorsatz Hehlerei an der Waffe begangen, steht mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens keineswegs im Widerspruch.

Die behaupteten Begründungsmängel haften dem Urteil demnach nicht an.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO versucht, eine Beurteilung des Pistolenankaufes als Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB zu erreichen, so ist er darauf zu verweisen, daß dieses Vorbringen keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge enthält, weil es nicht von den bedingten bösen Vorsatz des Beschwerdeführers annehmenden Feststellungen des Schöffengerichtes ausgeht, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich den bloß fahrlässigen Verhaltens beim Ankauf der Waffe der rechtlichen Würdigung unterzieht und hieraus die Subsumtion des Tatgeschehens abzuleiten versucht. Da das Vorbringen somit die den Beschwerdeführer bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes verläßt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

In weiteren, ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, der Sache nach aber auf die Z 9 lit. a dieser Gesetzesstelle gestützten Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und meint, er habe sich nicht gegen die Amtshandlung gewehrt, sondern nur durch unkontrollierte und schmerzbedingte Bewegungen wegen der ihm bei der Anlegung von Fesseln zugefügten körperlichen Unbill Abwehrbewegungen gemacht; dieser Verantwortung des Beschwerdeführers habe das Erstgericht übrigens Rechnung getragen und eine Unterstellung der Tat auch unter die §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB abgelehnt. Wenn die Tat aber keine Körperverletzung darstelle, könne sie auch nicht als (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden.

Dieses Vorbringen stellt sich ebenfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 oder 10 des § 281 Abs 1 StPO dar, weil damit der Beschwerdeführer, die ihn bei der Ausführung solcher Nichtigkeitsgründe bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes verläßt, sie durch andere seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung Rechnung tragende Annahmen ersetzt und hieraus seine rechtlichen Schlüsse zieht. Das Erstgericht hat nämlich, und diese Feststellung umgeht der Beschwerdeführer, festgestellt, daß der Beschwerdeführer sich keineswegs nur passiv gegen das Anlegen von Handfesseln zur Wehr setzte, sondern vielmehr, um sich seiner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, um sich schlug und trat und so versucht hat, die Amtshandlung, seine Festnahme und Eskortierung, zu verhindern, wobei ein Polizeibeamter verletzt wurde (S. 153 - 158/IV.). Da demnach der Beschwerdeführer nicht den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und daraus den Nachweis irriger Rechtsanwendung abzuleiten versucht, braucht auf dieses nicht dem Gesetz entsprechende Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung dieser Annahme als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt im Sinne der §§ 15 und 269 StGB steht nicht entgegen, daß es das Erstgericht zum Vorteil des Beschwerdeführers ablehnte, einen auf seiner Seite bestehenden Verletzungsvorsatz anzunehmen und deshalb seine Tat nicht (auch) den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB unterstellte, weil der Vorsatz, eine Amtshandlung zu verhindern, unabhängig vom Verletzungsvorsatz bestehen kann.

Auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers erweist sich daher als unberechtigt und zum Teil auch gar nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:

Der Beschwerdeführer rügt das Urteil aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO Als Verfahrensmangel macht auch er ebenso wie der Mitangeklagte Hans A die Abweisung seines Beweisantrages auf Einvernahme des BR. Dr. E geltend. Mit dieser Verfahrensrüge ist er daher vorerst, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf das dem genannten Mitangeklagten Erwiderte zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Erstgericht gar nicht annimmt, daß der Beschwerdeführer (oder einer der Mitangeklagten) an der Versenkung des Porsche, die in der Nacht zum 2.Juli 1974 stattfand, teilgenommen hat, sondern daß es beim Beschwerdeführer richtig davon ausging, daß er am 14.Juni 1974, sohin vor diesem Versenken, in Haft genommen wurde (S. 136/IV.). Das Verbrechen der Hehlerei wurde ihm vielmehr deshalb angelastet, weil er den gestohlenen PKW., gemeinsam mit Hans A, an sich gebracht und durch längere Zeit benützt hat (S. 136/IV.).

Als Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bezeichnet es der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht nicht mit der Frage des Verbleibes zweier Originalschlüssel zum Porsche befaßt habe. Der Zeuge H, dem das Fahrzeug gehört habe, hätte nämlich bei Auslieferung des Wagens vier Originalschlüssel erhalten, aber nur zwei davon der Kaskoversicherung nach dem Diebstahl des Autos weitergegeben (S. 51 - 53/IV., 471 bis 473/II.).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers läßt sich jedoch hieraus - falls dieser Umstand wirklich zutreffen sollte, spricht der Zeuge H doch auch davon, er habe nur zwei Originalschlüssel zu dem Auto erhalten (S. 51/IV.) -

nichts ableiten, was gegen die Feststellungen des Schöffengerichtes spräche. Schließlich hat das Gericht seine Folgerungen außerordentlich eingehend begründet und nicht bloß auf die Tatsache gestützt, daß ein zum Porsche passender Schlüssel beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte und im Zündschloß des versenkten Fahrzeuges ein weiteres Schlüsselduplikat steckte (S. 137 - 147/IV.).

Die aus der Tatsache, daß nur ein Schlüsselanhänger mit grüner Taschenlampe beim Beschwerdeführer polizeilich sichergestellt werden konnte, gezogene Schlußfolgerung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe außer eben diesem Schlüsselanhänger, an dem der Duplikatschlüssel zum Porsche des H befestigt war, keinen weiteren ähnlichen besessen, wird als aktenwidrig gerügt; sie stehe mit der vom Erstgericht stillschweigend übergangenen Aussage der Zeugin Monika I in unlösbarem Widerspruch, nach der der Beschwerdeführer mehrere solche Schlüsselanhänger mit grünen und blauen Taschenlampen besessen habe.

Auf diesen Vorwurf einzugehen, erübrigt sich; denn es ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nur diesen einen Anhänger oder mehrere einander ähnliche besaß.

Das stillschweigende Übergehen der dieser 'am Rande erwähnten' Annahme des Erstgerichts widersprechenden Aussage der Monika I verwirklicht daher nicht etwa als Unvollständigkeit den behaupteten Begründungsmangel.

Es zeigt sich sohin, daß das Urteil des Schöffengerichtes in seinem Josef A betreffenden Teil weder mit Verfahrens- noch mit Begründungsmängeln behaftet ist.

III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A:

Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit. a, inhaltlich auch Z 10 StPO geltend; zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund bringt er zum Teil im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO vor, er habe die Durchführung eines Ortsaugenscheines am Schotterteich und die Einvernahme des BR. Dr. E zum Nachweis dafür beantragt, daß von der Stelle, an der der Beschwerdeführer am 30. Juni 1974 vom Zeugen F beobachtet wurde, jener Ort, an dem am nächsten Morgen der PKW.

Porsche im Wasser gefunden worden sei, gar nicht eingesehen werden konnte; hiedurch wäre zu beweisen, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe damals nur eine Probefahrt mit seinem PKW. durchgeführt, wesentlich wahrscheinlicher sei als die vom Gericht angenommene Version, er habe einen für die Versenkung des Porsche geeigneten Platz gesucht. Ferner hätte durch die Aussage des Zeugen Dr. E die Sinkgeschwindigkeit des PKWs. und dessen Wert festgestellt werden können.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer ebenso wie die Mitangeklagten Hans und Josef A die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. E zur Frage der Sinkgeschwindigkeit des PKW. rügt, ist er lediglich auf das der Rüge des Angeklagten Hans A Entgegnete zu verweisen. Im übrigen aber mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Nichtigkeitsgrund schon deshalb an formaler Berechtigung, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der dem Urteil unmittelbar vorausgehenden (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung über den Rahmen der Anträge des Hans A hinausgehende weitere Beweisanträge zu stellen und er insbesondere nicht beantragt hat, durch einen Ortsaugenschein die Sichtverhältnisse oder durch Befragung des Zeugen Dr. E den Wert des PKWs. näher zu klären (S. 121/122/IV.). Denn prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist jedenfalls, daß über einen in dieser Richtung zielenden Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Mangels entsprechender Antragstellung, insbesondere die Sichtverhältnisse bei einem Augenschein zu klären, liegt diese Voraussetzung nicht vor, sodaß von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO schon aus diesem Grund keine Rede sein kann. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob ein solcher überhaupt geeignet gewesen wäre, die Verteidigung des Beschwerdeführers zu unterstützen.

Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle dem Urteil eine Feststellung darüber, wer den PKW. anläßlich der Versenkung am 30.Juni 1974 (richtig: in der Nacht zum 2.Juli 1974) in Betrieb genommen habe und welcher Schlüssel hiezu verwendet worden sei. Das Urteil befasse sich auch nicht mit der im Verfahren hervorgekommenen Tatsache, daß es relativ leicht sei, Nachschlüssel zu dieser PKW-Type zu beschaffen.

Mit diesem Einwand wird kein Begründungsmangel aufgezeigt und auch kein Feststellungsmangel, der an sich dadurch verwirklicht würde, daß das Gericht für die Lösung der Rechtsfrage erforderliche und nach den Verfahrensergebnissen mögliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer nämlich zu entgegnen, daß das Erstgericht ohnedies festgestellt hat, daß der PKW. (nicht mit dem Originalschlüssel, sondern) mit einem im Schloß steckenden Nachschlüssel aufgefunden wurde (S. 137/IV.) und daß nicht feststehe, wer den PKW. zur Schottergrube, in der er versenkt wurde, gebracht hat (S. 151/IV.). Eine derartige Feststellung war nach Lagerung des Falles entbehrlich, weil dem Beschwerdeführer nur die Beteiligung am Verheimlichen des PKWs. angelastet wurde, begangen dadurch, daß er einen geeigneten Platz zur Versenkung auskundschaftete. Daß er selbst das Fahrzeug versenkt oder zu diesem Zweck in Betrieb genommen hätte, hat ihm das Erstgericht gar nicht vorgeworfen (S. 152/IV.). Ob man sich aber Nachschlüssel zu einem Porsche leicht oder nur schwer beschaffen kann, ist für die Entscheidung der Strafsache ohne Belang; der Beschwerdeführer läßt nicht erkennen, was nach seiner Meinung aus der Beantwortung dieser Frage zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte.

Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO

bringt der Beschwerdeführer vor, nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne seine Tätigkeit (Auskundschaften eines Platzes zum Versenken des PKWs.) nur als Verheimlichen der zur Entdeckung des Täters führenden Beweismittel beurteilt werden, stelle sich sohin als Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB dar, für das der Beschwerdeführer aber als Angehöriger nach § 299 Abs 3 StGB nicht bestraft werden könne. Außerdem wäre der eigentliche Hehler beim Versenken der gestohlenen Sache nicht (nochmals und zusätzlich) strafbar, woraus sich ergebe, daß auch die Beteiligung an einer derartigen Tat - und anderes werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen - nicht strafbar sein könne.

Auch die Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend. Hehlerei ist ein Dauerdelikt, (strafbare) Beteiligung an ihr ist in jedem Stadium der Tat möglich (vgl. EvBl. 1976/15, ÖJZ-LSK. 1976/216, Foregger-Serini, Erläuterung IV zu § 164 StGB2). Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, daß der Beschwerdeführer durch das Auskundschaften eines zum Versenken des Fahrzeuges geeigneten Platzes jedenfalls dazu beigetragen hat, daß die gestohlene Sache weiterhin dem Bestohlenen vorenthalten bleiben sollte. Er hat sich somit an einer (weiteren) Verhehlungshandlung beteiligt, mithin zur sachlichen Begünstigung beigetragen, sodaß dem Schuldspruch wegen §§ 12 (3. Anwendungsfall), 164 Abs 1 (Z 2), Abs 3 StGB

ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer an der sachlichen Begünstigung bloß deshalb mitgewirkt hätte, um dadurch den Vortäter (auch) persönlich zu begünstigen, weil persönliche Begünstigung jedenfalls die sachliche Begünstigung niemals verdrängen kann. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO bezogenen Rechtsrüge anführt, das Erstgericht gehe von einem Schadensbetrag von rund 280.000 S aus, wogleich dieser Betrag den Neuwert des PKWs. darstelle, der durch den etwa eineinhalb- bis zweijährigen Gebrauch bereits erheblich vermindert worden wäre, macht er damit dem Sinne nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend, wenn er auch nicht ausdrücklich behauptet, es wäre richtig gewesen, von einem strafsatzbestimmenden Betrag auszugehen, der 100.000 S (§ 164 Abs 3 StGB erster Halbsatz) nicht übersteigt.

Die Annahme des Erstgerichtes, daß das Fahrzeug, das im Zeitpunkt des Diebstahls einen Tachometerstand von ca. 4.000 Kilometer und im Zeitpunkt der Auffindung von ca. 17.000 Kilometer hatte und das eine reichhaltige Sonderausstattung aufwies (siehe ON. 49), jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Versenkung im Juli 1974 einen 100.000 S übersteigenden Wert hatte, ist in der Aktenlage gedeckt und stimmt mit der Lebenserfahrung überein. Es haftet dem Urteil somit auch insoweit kein Fehler an.

IV./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert B:

Sein Rechtsmittel ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit. a StPO

stützend, wirft der Beschwerdeführer dem Urteil zunächst Begründungsmängel zur Frage des Wertes des gestohlenen und später versenkten PKWs. vor; er versucht ferner darzutun, daß die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe zumindest in großen Zügen von den Straftaten seiner Brüder gewußt, keine Grundlage in den Akten finde und daß die Überlegung des Schöffengerichtes, bei (mindestens) 1003 verschiedenen Schlüsseltypen zum Porsche 911 sei ein bloß zufälliges Erlangen passender Schlüssel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, nicht zwingend sei. Dem Vorbringen zum erstangerufenen Nichtigkeitsgrund ist zu erwidern, daß selbst nach den Berechnungen des Beschwerdeführers der PKW. im Diebstahlszeitpunkt einen Wert von 220.000 S hatte und daß mit Rücksicht auf die bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Franz A bereits erwähnte Ausstattung des Autos, sein Alter und seine (geringe) Kilometerleistung auch im Zeitpunkt seiner Versenkung die Annahme eines die strafsatzbestimmende Wertgrenze von 100.000 S übersteigenden Wertes durch das Erstgericht jedenfalls hinreichend begründet erscheint.

Auch die Schlußfolgerungen über das Wissen des Beschwerdeführers von den Straftaten seiner Brüder Hans und Josef A hat das Erstgericht ausreichend, und zwar u.a. mit dem Hinweis auf die unmittelbar nach der Verhaftung dieser beiden Brüder unternommene Beseitigung des PKWs.

begründet, sowie damit, daß die Brüder Franz und Hubert öfter hinsichtlich der gegen Hans und Josef bestehenden Verdachtsmomente befragt wurden und auch von der Verhaftung gemeinsamer Bekannter informiert waren. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes um ein zumindest oberflächliches Wissen des Beschwerdeführers um die kriminelle Tätigkeit von Hans und Josef A werden noch durch die zwischen den Geschwistern bestehenden engen persönlichen Bindungen untermauert. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die bei den Ermordungen der amerikanischen Präsidenten Lincoln und Kennedy zufällig aufgetretenen Parallelen sind sicher verblüffend; daraus aber folgern zu wollen, daß solche Zufälligkeiten auch hier aufgetreten sein könnte, geht bei der Fülle des vom Erstgericht für seine Feststellungen verwerteten Materials doch nicht an. Für seine Annahme, auch der Beschwerdeführer habe um die diebische Herkunft des Porsche gewußt (S. 151/IV.), gibt ZB. das Erstgericht durch seine Hinweise auf das anfängliche Leugnen der Erkundungsfahrt durch den Angeklagten Franz A (s. 149, 150/IV.), auf den Mangel von Fahrzeugpapieren und die Tatsache, daß an dem Fahrzeug deutsche Kennzeichen angebracht waren (S. 151/ IV.), hinreichende Gründe an. Zusätzlich verweist es durchaus lebensnah darauf, daß die Beseitigung des offenbar verräterischen Fahrzeugs knapp nach der Verhaftung von Hans und Josef A erfolgen sollte (S. 148/IV.). In Wahrheit stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige und damit auch unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Ein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO

wird damit jedoch nicht aufgezeigt.

In seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, wenn, was bestritten werde, die Brüder Hans und Josef A den am 7.November 1972 gestohlenen Porsche tatsächlich verhehlt hätten, so sei ihre Tat jedenfalls mit dem Augenblick ihrer Verhaftung (14. und 29.Juni 1974) abgeschlossen gewesen.

Nach dem Urteilsspruch liege dem Beschwerdeführer aber eine am 30. Juni 1974, also nach beendeter Tat begangene Beteiligung an fremder Tat durch Auskundschaften eines zur Versenkung des PKWs. geeigneten Platzes zur Last.

Strafbare Mitwirkung an einer bereits abgeschlossenen Tat sei aber nicht nur begrifflich, sondern auch rechtlich unmöglich. Die in diesem Vorbringen geäußerte Rechtsmeinung ist unzutreffend. Wie bereits erwähnt, ist die Hehlerei ein Dauerdelikt. Sie wird solange begangen, als der rechtswidrige Zustand, durch den dem Geschädigten der Zugriff auf die Sache unmöglich gemacht oder erschwert wird, aufrechterhalten bleibt.

Während der gesamten Zeit ist daher auch eine Beteiligung im Sinn des § 12 StGB möglich, wenn dadurch dem Geschädigten die Wiedererlangung seiner Sache (weiter) erschwert wird. Vorliegend haben Hans und Josef A durch ihre Verhaftung den (unredlichen) Besitz an dem verhehlten PKW.

nicht verloren; sie waren daher noch immer Hehler; jedenfalls war das Auto dem Zugriff des bestohlenen Eigentümers weiter entzogen und sollte durch die Versenkung in den Baggerteich völlig zum Verschwinden gebracht werden. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Vorhaben durch Auskundschaften einer geeigneten Stelle zur Versenkung des PKWs. wurde daher vom Erstgericht durchaus rechtsrichtig den §§ 12 und 164 StGB unterstellt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß das Schöffengericht nicht feststellen konnte, wem schließlich der Beschwerdeführer und sein Bruder Franz die von ihnen eruierte Stelle mitgeteilt haben und wer die Versenkung des Diebsguts durchgeführt hat. Es genügt zur rechtsrichtigen Deckung des Schuldspruchs nämlich die Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des Zweckes (zumindest) an der Suche nach einem geeigneten Ort beteiligte, an dem das gestohlene Fahrzeug schließlich (endgültig) verschwinden sollte. Sein Verhalten entsprach sohin allen Voraussetzungen der §§ 12, 164

StGB

Daß der Beschwerdeführer auch den Tatbestand nach § 164 Abs 2 StGB verwirklicht hat, wurde vom Erstgericht zwar unnötig, aber doch nicht unrichtig ausgesprochen;

es ist klar, daß, wenn der Wert des versenkten Autos 100.000 S überschreitet, auch die im § 164 Abs 2 StGB

vorgesehene Wertgrenze von 5.000 S überschritten ist. Da aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Wert des PKW. Porsche auch im Zeitpunkt der Versenkung noch mehr als 100.000 S betrug und dies dem Beschwerdeführer als Tankwart klar war, hat der Beschwerdeführer richtig den ersten Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB verwirklicht. Der weitere Ausspruch des Schöffengerichtes, der Diebstahl, aus dem der PKW. stammte, sei aus einem anderen Grund als wegen Gewerbsmäßigkeit mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen (§ 128 Abs 2 StGB), und der Beschwerdeführer habe dies gewußt (§ 164 Abs 3 letzter Fall StGB), ist ebenfalls schon durch den auch dem Angeklagten bewußten Wert dieses Fahrzeuges hinreichend gedeckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert B versagt daher gleichfalls.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten waren demnach zu

verwerfen.

Hans A und Josef A wurden nach §§ 164 Abs 3, 28, 29 StGB zu einer Zusatzstrafe von je einem Jahr zu dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.Oktober 1964 (rechtskräftig seit 3.April 1975), AZ 1 c Vr 5030/70 - mit diesem Urteil wurden über Hans A fünf Jahre und über Josef A sechs Jahre Freiheitsstrafe verhängt - verurteilt. Franz A und Hubert B wurden nach § 164 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je acht Monaten verurteilt und diese Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung hat das Erstgericht bei Hans A als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Hehlerei, ihre zweifache Verbrechenseignung und die erhebliche Überschreitung des strafsatzbestimmenden Betrages von 100.000 S und als mildernd das Geständnis hinsichtlich des Vergehens nach dem Waffengesetz, und daß es beim Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Bei Josef A war erschwerend, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zweifache Eignung der Hehlerei zum Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen, die erhebliche Überschreitung der Wertgrenze von 100.000 S, mildernd das Geständnis nach dem WaffengesetZ Bei diesen beiden Angeklagten wurde auch berücksichtigt, daß keine Schadensgutmachung geleistet wurde, obwohl sie über erhebliche Geldbeträge verfügten.

Bei Franz A war erschwerend, die zweifache Eignung der Hehlerei zum Verbrechen, mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Begehung der Tat bereits vor längerer Zeit und das seitherige Wohlverhalten, die Beteiligung in Form der Beihilfe, sohin nur in untergeordneter Weise.

Bei Hubert B waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Alter von 19 Jahren zur Tatzeit, das längere Zurückliegen der Tat, die Beteiligung an der Tat in der Form der Beihilfe, sohin nur in untergeordneter Weise.

Das Erstgericht begründete die bedingte Strafnachsicht bei Franz A mit dem Hinweis auf seine Unbescholtenheit, und daß er stets in Arbeit stand, und bei Hubert B mit seinem geringen Alter zur Tatzeit, seiner Verehelichung, seinem ordentlichen Lebenswandel, und daß er nur in Form der Beihilfe beteiligt war, und keinen nachweislichen Vorteil aus der Tat gezogen hat.

Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung eine Erhöhung aller über die Angeklagten verhängten Strafen und die Ausschaltung der Hubert B gewährten bedingten Strafnachsicht.

Die beiden Erstangeklagten streben mit ihren Berufungen an, daß von der Verhängung einer Zusatzstrafe Abstand genommen werde. Alle Angeklagten bekämpfen im übrigen die Strafhöhe.

Lediglich die Berufungen der Angeklagten Hans und Josef A sind zum Teil berechtigt.

Zur Berufung des Hans A und zur Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten:

Das Vorbringen in der Berufung des Angeklagten Hans A, der Widerstand gegen die Staatsgewalt sei nur eine Reaktion auf die ihm zugefügten Schmerzen gewesen, ist ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht hätte auch die erhebliche Überschreitung der Wertgrenze als erschwerend gewertet, ist nach der Aktenlage unrichtig. Der Schade, den der Porsche durch das Versenken erfahren hat, kam einem Totalschaden gleich. Daß der Schaden am PKW. durch die Kaskoversicherung des Eigentümers gedeckt ist, bedeutet lediglich eine Verschiebung in der Person des Geschädigten, nicht aber einen Umstand, der als mildernd berücksichtigt werden kann. Allerdings muß diesem Angeklagten sein untadelhafter Wandel als mildernd angerechnet werden (in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft vom 28.Februar 1979 scheint lediglich eine Vorstrafe auf, die gemäß §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigen war). Bei dem hohen Schaden, den der Angeklagte verursacht hat, ist jedoch das Absehen von einer Zusatzstrafe oder eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Zusatzstrafe nicht gerechtfertigt. Das Begehren, von einer Zusatzstrafe abzusehen, inkludiert aber auch jedes sonstige Begehren auf Strafminderung, insbesonders auf bedingte Strafnachsicht (ÖJZ-LSK. 1978/86). In diesem Umfang erweist sich auch die Berufung dieses Angeklagten als begründet. Die Tat (Tatzeit 1973 bis 1974) liegt schon fünf Jahre zurück. Die mit dem zitierten Urteil vom 4.Oktober 1964 verhängte Freiheitsstrafe hat er bereits am 8.Juni 1976 verbüßt und sich seither - also seit 3 Jahren - nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er übt vielmehr laut Arbeitsbestätigung der Fa. 'A*** M***' vom 26. März 1979 (die dem Obersten Gerichtshof am 29.März 1979 vorgelegt wurde) einen ordentlichen Beruf aus.

Es war somit die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen bei den dem Angeklagten vorliegend zur Last liegenden Straftaten nicht gegen bedingte Strafnachsicht. In Stattgebung seiner Berufung war somit gemäß § 43 Abs 1 StGB die Strafe unter Setzung einer angemessenen Probezeit von 3 Jahren bedingt nachzusehen. Im übrigen waren aber seine Berufung und die der Staatsanwaltschaft nicht berechtigt.

Zur Berufung des Josef A und zur Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten:

Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der über Josef A verhängten Zusatzfreiheitsstrafe ist bei den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen und seiner Persönlichkeit nicht zu vertreten. Das Gutachten des Sachverständigen Univ.DoZ Dr. O. J vom 6.Oktober 1977, nach dem beim Angeklagten unter dem Einfluß einer psychotherapeutischen Behandlung in der Strafzeit ein Persönlichkeitswandel eingesetzt habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit zu erwarten sei, wird durch sein Verhalten nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe bestätigt, denn er hat sofort nach seiner Entlassung am 21.Februar 1978 eine geregelte Beschäftigung begonnen und sich seither nichts zuschulden kommen lassen (Strafkarte und die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Bestätigungen der Firma Heinrich K Nfg.

vom 21.März und 18.April 1979). Auch bei diesem Angeklagten liegen somit die Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 StGB

vor. Auf die Ausführungen zur Berufung des Johann A kann im übrigen verwiesen werden.

Auch der Berufung des Angeklagten Josef A war daher dahin Folge zu geben, daß die Strafe unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war.

Im übrigen war aber seiner Berufung und der der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.

Zur Berufung des Franz A und zur Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten:

Das Erstgericht hat die Franz A betreffenden Strafbemessungsgründe zutreffend festgestellt und gewürdigt. Die Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des bisher unbescholtenen Angeklagten. Gründe die für eine Erhöhung oder Herabsetzung der Freiheitsstrafe sprechen, liegen nicht vor, sodaß den Berufungen ein Erfolg zu versagen war.

Zur Berufung des Hubert B und zur Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Hubert B:

Auch wenn man berücksichtigt, daß Hubert L nur seinen Bruder begünstigen wollte, kann bei den im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen des Erstgerichtes und dem Vorleben dieses Angeklagten die verhängte Strafe nicht herabgesetzt werden. Aber auch eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ist nicht erforderlich.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Er war nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt. Die Tat liegt bereits fünf Jahre zurück, und hat sich der Angeklagte seither nichts zuschulden kommen lassen. Unter diesen Umständen ist auch bei diesem Angeklagten die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Ergebnis hat somit das Erstgericht zu Recht auch Josef B bedingte Strafnachsicht gewährt.

Den Berufungen dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war somit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00008.79.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19790517_OGH0002_0120OS00008_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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