TE OGH 1979/5/30 1Ob598/79

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Veröffentlicht am 30.05.1979
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Norm

ABGB §879
ABGB §1357
ABGB §1400

Kopf

SZ 52/89

Spruch

Da die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber mit der Ausstellung der Kreditkarte ermöglicht, bei allen mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen Rechnungen in beliebiger Höhe mit der Unterschrift anzuerkennen, statt sie zu bezahlen, und ihm damit eine weitgehende Verfügungsmacht einräumt, ist es nicht sittenwidrig, ihn vertraglich für die Folgen unverschuldeten Verlustes bei Nichtanzeige binnen einer relativ kurzen Frist haften zu lassen

OGH 30. Mai 1979, 1 Ob 598/79 (OLG Wien 14 R 21/79; LGZ Wien 5 Cg 388/77)

Text

Die Klägerin (D-Club) ist eine sogenannte Kreditkartengesellschaft (vgl. hiezu etwa Polnizky, BA 1966, 50 ff., insbesondere 52 ff. und 55). Der Beklagte beantragte am 21. Juni 1974 die Ausstellung einer D-Club- Karte. Anläßlich der Unterfertigung des Ansuchens las er die auf der Rückseite befindlichen Geschäftsbedingungen durch. Sie lauten wie folgt: "Die D-Club-Karte ermöglicht, bei allen mit D-Club zusammenarbeitenden Unternehmen Rechnungen in beliebiger Höhe mit der Unterschrift anzuerkennen, anstatt sofort zu bezahlen. Der Karteninhaber verpflichtet sich, die Karte nur seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend zu verwenden und muß die durch die Verwendung der Karte eingegangenen Verpflichtungen gegenüber D-Club jederzeit einlösen können. Durch seine Unterschrift bestätigt der Karteninhaber, Waren oder Dienstleistungen für den angeführten Rechnungsbetrag erhalten zu haben und verzichtet auf jede Einrede gegenüber D-Club. D-Club zahlt die vom Karteninhaberbestätigten Rechnungen der Lieferfirma und belastet den Kontoinhaber einmal monatlich mit der Monats-Rechnung für alle bei D-Club eingelaufenen, vom Karteninhaber unterzeichneten Rechnungen ohne Aufschlag. Die D-Monatsrechnungen sind bei Erhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten 10% Verzugszinsen per annum als vereinbart. Die D-Karte ist vom Antragsteller bei Erhalt mit Kugelschreiber zu unterzeichnen. Die Karte ist nicht übertragbar. Der Karteninhaber haftet im Falle der mißbräuchlichen Verwendung der Karte nach Diebstahl oder Verlust. Von dieser Haftung ist der Karteninhaber befreit, wenn er innerhalb von 48 Stunden ab tatsächlichem Zeitpunkt des Abhandenkommens dies dem D-Club Austria, Wien, oder zumindest dem nächstgelegenen D-Büro zur Kenntnis bringt ..." Der Beklagte wurde Mitglied der Klägerin und als solcher Inhaber einer von dieser ausgestellten D-Club-Karte, einer Kreditkarte, die ihn berechtigte, bei den Vertragsunternehmungen der Klägerin gegen Vorweis der Karte und Unterschriftsleistung auf den von den Vertragsunternehmungen ausgestellten Rechnungen, den sogenannten "Billings", gegen Kredit Waren zu kaufen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Karte kam dem Beklagten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber bis 29. April 1977, abhanden. Unter Vorweis dieser D-Club-Karte bezog ein Unbekannter am 29. und 30. April 1977 in verschiedenen Geschäften in Genf Gegenstände im Betrag von 79 314.95 S. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 79 314.95 S samt Anhang mit der Begründung, daß er auf Grund der mit ihm vereinbarten Geschäftsbedingungen für die mißbräuchliche Verwendung der Karte nach Diebstahl oder Verlust hafte. Von dieser Haftung sei der Karteninhaber zwar befreit, wenn er dies innerhalb von 48 Stunden ab tatsächlichem Zeitpunkt des Abhandenkommens dem D-Club Austria Wien oder zumindest dem nächstgelegenen D-Büro zur Kenntnis bringe. Dieser Verpflichtung habe der Beklagte nicht entsprochen. Seinen eigenen Angaben zufolge sei ihm die Karte in der Nacht vom 22. zum 23. April 1977 abhanden gekommen. Nur die Vertragsunternehmungen, nicht aber die Klägerin selbst hätten die Möglichkeit, die Unterschriften auf den "Billings" - zu überprüfen. Gegenüber den Vertragsunternehmungen habe sie die unbedingte Verpflichtung, auf Grund vorgelegter "Billings" Zahlung zu leisten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und brachte vor, daß ihm die D-Club-Karte Ende April 1977 abhanden gekommen sei; er habe erst am 3. Mai 1977, nachdem die Karte in Genf "auf Verdacht" sichergestellt worden sei, davon erfahren, daß sie sich nicht mehr in seinem Besitz befinde. Davon habe er die Klägerin unter Wahrung der in den Geschäftsbedingungen festgelegten Frist verständigt. Der Klägerin hätten die Unterschriften auf den in der Schweiz ausgestellten Rechnungen bei gehöriger Überprüfung als Fälschungen auffallen müssen. Auch die Vertragsunternehmungen wären verpflichtet gewesen, die Übereinstimmung der Unterschriften auf den Rechnungen und der D-Club-Karte zu überprüfen, da ihnen sonst kein Anspruch auf Zahlung der Rechnung durch die Klägerin zustehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Der Beklagte nächtigte vom 22. auf den 23. April 1977 im Hotel M in Salzburg. Dort wurde ihm aus der Brieftasche ein Geldbetrag von 10 000 S gestohlen. Der Beklagte hatte, wie es seiner Gewohnheit entsprach, das Hotelzimmer nur mit einer Vierteldrehung des Schlüssels zugesperrt, den Schlüssel jedoch stecken gelassen, um ein Eindringen mit einem Nachschlüssel zu verhindern. Nachträglich stellte er fest, daß er mit dieser Vorgangsweise das Schloß nicht versperrt hatte. Scheckkarte und Scheckheft, die sich bei der Brieftasche befanden, waren nach dem Abhandenkommen des Geldbetrages noch vorhanden. Die D-Karte kam dem Beklagten bis zum 29. April 1977 abhanden. Zu welchem Zeitpunkt dieser Verlust eingetreten ist, kann nicht mehr festgestellt werden.

Am 29. und 30. April 1977 tätigte ein Unbekannter mit der D-Karte des Beklagten in Genf in mehreren Bijouterien Einkäufe und fälschte jeweils die Unterschrift des Beklagten auf den Billings. In einem Geschäft fiel dieser Unbekannte beim Kauf eines Dupont-Feuerzeuges dadurch auf, daß er weder Verpackung noch Garantie verlangte und den Eindruck erweckte, als ob er bereits mehrere Feuerzeuge in seiner Hosentasche hätte. Ein in diesem Geschäft zu Besuch weilender Verkäufer einer anderen Bijouterie informierte den Verkäufer außerdem,daß der Unbekannte kurze Zeit vorher bei ihm ein derartiges Feuerzeug gekauft hatte. Einer dieser beiden Geschäftsleute verständigte fernmündlich den D-Club in Zürich.

Der D-Club Schweiz setzte am 30. April 1977 den Prokuristen der Klägerin, Horst B, von diesem Sachverhalt in Kenntnis. B wurde gefragt, ob hinsichtlich der D-Club-Karte des Beklagten eine Verlust- oder Diebstahlsmeldung vorliege. B erklärte, daß bei einer neuerlichen Anfrage eines Vertragspartners unbedingt die Identität des Karteninhabers festgestellt werden müßte. In der Folge teilte B dem D-Club Schweiz fernmündlich mit, daß im Büro der Klägerin keine Verlust- oder Diebstahlsmeldung des Beklagten feststellbar sei. Dabei erfuhr er, daß in der Zwischenzeit einer der Vertragspartner auftragsgemäß die D-Club- Karte bis zum Nachweis der Identität des Karteninhabers zurückbehalten hatte. Da dieser nicht mehr zurückkehrte, wurde die D-Club-Karte des Beklagten sichergestellt. Horst B konnte den Beklagten erst am folgenden Dienstag telefonisch erreichen. Er machte dem Beklagten hiebei Mitteilung, daß seine D-Club-Karte in Genf mißbräuchlich verwendet worden sei und sichergestellt werden konnte. Der Beklagte berichtete ihm vom Diebstahl im Hotel M. Hierüber verfaßte B in Stichworten eine Notiz folgenden Inhalts: "Diebstahl von Geld ca. 10 000 S im Zimmer 201 vom 22. auf 23. 4. 1977, die Brieftasche bleibt dort, keine Hinweise auf Täter, laut Hotel sollen bereits mehrere Diebstähle in letzter Zeit erfolgt sein". Der Beklagte erstattete mit Datum vom 6. Mai 1977 vorsichtshalber eine Meldung an die Klägerin, in der er den Verlust seiner D-Club-Karte anzeigte und ersuchte, keinesfalls eventuell angeforderte Beträge ohne sorgfältige Unterschriftsprüfung auszuzahlen.

In der Folge belastete die Klägerin den Beklagten mit den Rechnungen vom 27. Mai und 28. Juni 1977 mit den durch die mißbräuchliche Verwendung der D-Club-Karte in der Schweiz aufgelaufenen Beträgen von 68 902.15 S und 10 412.80 S. Die Klägerin haftet ihren Vertragsunternehmungen auf Grund einer Garantieerklärung unbedingt. Daher werden von ihr alle Einzelrechnungen (Billings) ihres Vertragspartners akzeptiert, wenn diese überhaupt eine Unterschrift aufweisen. Im Vertrag zwischen der Klägerin und den Vertragspartnern ist festgelegt, daß es diesen obliegt, die Unterschrift auf der Einzelrechnung zu prüfen. Wenn ein Vertragspartner seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist, kann sich die Klägerin ihm gegenüber regressieren.

Nicht nachgewiesen wurde, daß die Klägerin den Beklagten aufklärte, daß sie zunächst zahle, wenn sich nur irgendeine Unterschrift auf der Einzelrechnung befindet. Die Unterschriften des Beklagten auf den klagsgegenständlichen Billings sind zumindest so nachgemacht, daß eine Fälschung für jemanden, der von diesem Sachverhalt keine Kenntnis hat, nicht auf den ersten Blick erkannt werden kann. Bei Kenntnis des Fälschungstatbestandes sind jedoch die gefälschten Unterschriften ohneweiters von der echten Unterschrift des Beklagten zu unterscheiden. Die Klägerin sah die Billings erst dann an, als sie im Besitz der sichergestellten D-Club-Karte war. Auf Grund der Ähnlichkeit der Unterschriften gelangte sie jedoch zur Auffassung, daß sie die Rechnungsbeträge an die Vertragspartner zahlen müsse.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß in den Geschäftsbedingungen der Klägerin zwei Haftungsfälle, nämlich die Haftung des Kreditkarteninhabers auf Grund seiner Unterschrift unter dem Rechnungsbetrag und die Haftung im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung der D-Club-Karte nach Diebstahl oder Verlust enthalten seien. Der zweite Fall beinhalte eine Haftung ohne Verschulden, die entgegen der allgemeinen Regel des § 1306 ABGB grundsätzlich wirksam vereinbart werden könne. Aus den Geschäftsbedingungen der Klägerin sei jedoch für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, daß er damit eine äußerst weitgehende Haftung ohne Verschulden eingehe, die nur im Falle einer Verlustmeldung binnen 48 Stunden nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Abhandenkommens der Karte abgewendet werden könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, den Beklagten davon in Kenntnis gesetzt zu haben, daß sie die Vertragsunternehmen schon dann bezahle, wenn überhaupt eine Unterschrift auf der Einzelrechnung (Billing) vorhanden sei. Die Klägerin habe es unterlassen, in den Geschäftsbedingungen den Kreditkarteninhaber über das Ausmaß seiner Haftung zu informieren. Die Klägerin hafte für die Folgen der dadurch von ihr geschaffenen unklaren Lage. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte die 48stundige Verständigungsfrist hätte einhalten können, wenn der Prokurist der Klägerin den Beklagten noch am 30. April 1977 verständigt hätte. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die in den angeführten Geschäftsbedingungen der Klägerin festgelegte Haftung der Kreditkarteninhaber für den Fall der mißbräuchlichen Verwendung ihrer Kreditkarte nach Diebstahl oder Verlust sei unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Hiebei seien zum Schutze des Kunden undeutliche Formulierungen zum Nachteil des Ausstellers allgemeiner Geschäftsbedingungen auszulegen. Diese Prüfung führe jedoch nicht zu dem vom Erstgericht vorgenommenen Ergebnis. Die maßgeblichen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien vielmehr auch für einen juristischen Laien verständlich und in ihren Formulierungen klar und eindeutig. In den Geschäftsbedingungen der Klägerin komme sowohl die eminente Bedeutung der D-Club-Karte im Geschäftsverkehr, als auch die ebenso drohende Gefahr, die durch ihren Verlust herbeigeführt werde, klar zum Ausdruck. Die Vereinbarung einer Haftungsübernahme durch den Kreditkarteninhaber für die Folgen der mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte nach Diebstahl oder Verlust sei zulässig. Es könne auch nicht gesagt werden, daß dieser Vertragspunkt wegen seiner knappen Formulierung nicht verständlich sei. Die Vereinbarung, wonach der Kreditkarteninhaber bei rechtzeitiger Verständigung eines Büros des D-Clubs von dieser Haftung befreit sei, stelle eine Ausnahme von der den Karteninhaber grundsätzlich treffenden Haftung dar. Dieser solle in seinem Interesse dazu verhalten werden, dem Besitz der D-Club-Karte besondere Aufmerksamkeit zu widmen; die Vereinbarung diene aber auch den Interessen der Klägerin, da die Möglichkeit, den Schaden durch Verständigung der Vertragsunternehmungen geringer zu halten, um so größer sei, je schneller die Verlustmeldung gemacht werde. Die Beweislast für die ausnahmsweise Haftungsbefreiung als rechtsvernichtende Tatsache treffe den Beklagten. Dieser hätte daher beweisen müssen, wann ihm die Karte abhanden gekommen sei. Der Umstand, daß ihm dieser Beweis nicht gelungen sei, gehe daher zu seinen Lasten, so daß davon auszugehen sei, daß er die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten habe.

Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer vertraglichen Neben- und Sorgfaltspflichten die Unterschriften einer Prüfung zu unterziehen. Im Zeitpunkt der Ausfolgung der Ware habe für die Vertragsunternehmungen der Klägerin kein Anlaß bestanden, an der Echtheit der auf den Einzelrechnungen getätigten Unterschriften zu zweifeln. Bei dieser Sachlage sei aber die Klägerin von ihrer Pflicht zur Honorierung der Vertragsunternehmen nicht befreit gewesen. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Kreditkartengeschäft (vgl. hiezu Avancini, Rechtsfragen des Kreditkartengeschäftes, ZfRV 1969, 121 ff.; Canaris in Groß- Komm HGB[3] II, 810 ff.; Polnizky, Die Kreditkarte, BA 1966, 50; Schinnerer - Avancini, Bankvertäge[3] II, 79) hat im österreichischen Recht keine spezielle Regelung erfahren. Beim Kreditkartengeschäft werden sowohl Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller der Kreditkarte (der sogenannten Kreditkartengesellschaft) und den Vertragsunternehmen als auch zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber und schließlich zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen hergestellt. Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen besteht darin, daß sich diese verpflichten, Geschäfte, die zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören, mit Kreditkarteninhabern abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Bezahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, sofern der Kreditkarteninhaber eine gültige Kreditkarte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmen (Avancini a. a. O., 124 ff.). Im Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Kreditkarteninhaber verpflichtet sich die Gesellschaft, die Rechnungen des Kreditkarteninhabers an die Vertragsunternehmen zu bezahlen; sie gewährleistet damit, daß der Kreditkarteninhaber nicht bar bezahlen muß, sondern die Rechnung unter Vorweisung seiner Kreditkarte nur zu unterschreiben braucht (Canaris a. a. O., 812 f.; Avancini a. a. O.; Polnizky a. a. O., 51). In der Unterfertigung der Rechnungen durch den Kreditkarteninhaber wird eine Anweisung gesehen (Canaris a. a. O., 811 ff.). Wird die Unterschrift bei Abhandenkommen der Kreditkarte zum Zwecke der mißbräuchlichen Erwirkung einer Leistung eines Vertragsunternehmens durch einen Dritten gefälscht, so fehlt es an einer wirksamen Anweisung. Canaris hält einen von der Kreditkartengesellschaft für diesen Fall vereinbarten Haftungsausschluß - er spricht von "Freizeichnungserklärung" - als ebenso wirksam wie die vertragliche Risikoüberwälzung bei Scheckfälschungen; zu letzterem Problemkreis meint er, daß Freizeichnungen grundsätzlich für gültig anzusehen seien, soweit der Schaden - wenn auch ohne Verschulden des Scheckinhabers - durch einen in seiner Sphäre entstandenen Mangel verursacht worden sei und die Bank ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung vorgelegter Schecks vertraglich nicht ausgeschlossen habe (Canaris a. a. O., 812 f. unter Vorweisung auf 718). Avancini (a. a. O., 134) sieht in der vertraglichen Übernahme der Haftung des Kreditkarteninhabers für den Schaden der Kreditkartengesellschaft bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Kreditkarte durch einen Dritten das Einstehen des Kreditkarteninhabers für die Schuld des unrechtmäßigen Benützers der Kreditkarte, wobei im Zweifel nur eine Ausfallbürgschaft anzunehmen sei. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Risikoüberwälzung, so trägt die Kreditkartengesellschaft grundsätzlich das Risiko. Der Kreditkarteninhaber haftet ihr aber, sofern er durch sein Verschulden, z. B. wegen Nichtanzeige des Verlustes der Kreditkarte, zur Auszahlung auf die gefälschte Rechnung beigetragen hat (Canaris a. a. O.). Wendet man diese - vor allem im Scheckrecht entwickelten - Grundsätze auf den Kreditkartenvertrag an, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Mißbrauches gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt. Die Kreditkartengesellschaft räumt dem Inhaber der Kreditkarte dadurch, daß sie ihm gestattet, damit Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen, anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht ein, die es nicht als sittenwidrig erscheinen läßt, ihn auch für Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen, sofern auch den Vertragsunternehmen die zur Vermeidung mißbräuchlicher Verwendungen der Kreditkarte zumutbaren Maßnahmen überbunden werden. Eine Sittenwidrigkeit des Inhaltes einer derartigen Vereinbarung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Vereinbarung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 183; QuHGZ 1975, 127; EvBl. 1975/182; EvBl. 1976/9 u. v. a.). Von einem solchen Mißverhältnis kann hier nicht gesprochen werden, da die Kreditkartengesellschaft bei der Aufstellung der Geschäftsbedingungen nicht nur ihre eigenen Interessen gegenüber jenen des Kreditkarteninhabers abzuwägen, sondern auch auf die kollidierenden Interessen der Vertragsunternehmungen Bedacht zu nehmen hat, denen eine Überspannung der Pflicht zur Unterschriftsprüfung nicht zugemutet werden kann.

Auch der Revisionswerber hält die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung grundsätzlich für zulässig, ist aber der Ansicht, daß dieser weitgehende Haftungsumfang aus den Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht klar genug hervorgehe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen so klar sind, daß zu einem Zurückgreifen auf die Regel des § 915 ABGB kein Anlaß besteht. Aus der Formulierung: "Der Karteninhaber haftet im Falle der mißbräuchlichen Verwendung der Karte nach Diebstahl oder Verlust" geht im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen, wonach die D-Club-Karte es dem Inhaber ermöglicht, Rechnungen in beliebiger Höhe mit der Unterschrift anzuerkennen, und deren Inhaber durch seine Unterschrift bestätigt, die Waren oder Dienstleistungen erhalten zu haben, deutlich hervor, daß für den Fall einer Unterschriftsfälschung nach Diebstahl oder Verlust eine grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Kreditkartenunternehmers vereinbart wurde, die mit dem normalen Haftungsfall der Anerkennung der Lieferung durch den Karteninhaber nichts zu tun hat. Der Revisionswerber durfte daher auf Grund dieser klaren, wenn auch kurz gefaßten Haftungsbestimmung nicht davon ausgehen, daß in jedem Falle dafür gesorgt sei, daß nur von ihm unterfertigte Rechnungen von der Kreditkartengesellschaft honoriert würden. Er konnte von den Vertragsunternehmen der Klägerin nicht mehr als einen laienhaften, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Unterschriftenvergleich auf Kreditkarte und Rechnungen erwarten und mußte sich daher über die möglichen Risken eines Verlustes der Karte im klaren sein.

Der Revisionswerber kann auch daraus, daß ein Vergleich zwischen einer bei der Klägerin deponierten Musterunterschrift und der Unterschrift auf der Karte nicht stattgefunden hat, nichts für sich ableiten: abgesehen davon, daß der Beklagte eine Verfälschung der Unterschrift auf der Kreditkarte selbst gar nicht behauptete, kann schon nach der Natur des Kreditkartengeschäftes nur eine Prüfung der Übereinstimmung der Unterschrift auf der Kreditkarte und der Unterschrift auf der vom Inhaber zu bestätigenden Rechnung des Vertragsunternehmens in Frage kommen. Der Beklagte könnte der Kreditkartengesellschaft nur entgegenhalten, daß sie Ansprüche der Vertragsunternehmer befriedigt habe, obwohl schon ein laienhafter Unterschriftenvergleich auf Kreditkarte und Rechnung das Vorliegen einer Fälschung zutage gebracht hätte. Da dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall war, braucht auf den weiteren Einwand der Revision, die Klägerin leiste den Vertragsunternehmungen schon dann Zahlung, wenn sich auf der Rechnung nur irgendeine Unterschrift befinde, nicht weiter eingegangen werden. Es bedarf daher insbesondere keiner Prüfung, ob unter diesen besonderen Voraussetzungen ein Regreß gegen den Kreditkarteninhaber statthaft wäre.

Auch die weitere Vereinbarung, daß der Kreditkarteninhaber von dieser Haftung befreit sei, wenn er innerhalb von 48 Stunden ab dem tatsächlichen Zeitpunkt des Abhandenkommens der Karte einem Büro der Klägerin Verlustanzeige erstattet, erweckt bei objektiver Betrachtung nicht den Eindruck, daß damit das Verlustrisiko des Karteninhabers verniedlicht werde. Es ist auch hier dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß der Karteninhaber durch diese Bestimmung verhalten werden soll, dem Besitz der D-Club-Karte besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. In Anbetracht des großen Risikos, das mit dem Verluste eines derartigen Legitimationspapiers (vgl. hiezu Avancini a. a. O., 135 ff.) verbunden ist, bedeutet es auch keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn für die Haftungsbefreiung eine relativ kurze Frist gesetzt und der Karteninhaber damit praktisch gezwungen wird, sich periodisch, und zwar in kurzen Abständen, von dem Fortbesitz der Karte zu überzeugen. Daß die Frist ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Abhandenkommens und nicht etwa ab Kenntnis des Inhabers von dem Verlust der Karte zu berechnen ist, geht aus den Geschäftsbedingungen klar hervor. Im allgemeinen wird der Kreditkarteninhaber bei entsprechender Aufmerksamkeit und periodischen Kontrollen -- insbesondere auf Reisen -- diese Frist wahren können. Ob er auch zu haften hätte, wenn ihm dies in Ausnahmefällen (etwa bei Erkrankung usw.) nicht möglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden, weil hier ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt. Obwohl der Beklagte in der Nacht vom 22. auf 23. April 1977 in einem Hotel in Salzburg bestohlen wurde, behauptete er nicht einmal, sich nach diesem Anlaß vergewissert zu haben, daß die Kreditkarte noch vorhanden gewesen sei; gerade nach diesem Vorfall wäre aber eine Kontrolle besonders naheliegend gewesen; er konnte aber darüber, ob die Kreditkarte ebenfalls bei diesem Diebstahl abhanden gekommen war, keine Rechenschaft geben.

Gegen eine generelle Deutung der Anzeigefrist als "subjektive" ab Kenntnis des Verlustes laufende Frist spricht nicht nur der klare Wortlaut der Geschäftsbedingungen, sondern auch die Erwägung, daß dann gerade einem sorglosen Kreditkarteninhaber, der dem Verbleib dieser Urkunde keine Beachtung schenkt, die Frist gewahrt bliebe; außerdem würde der vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellte Umstand, daß von seiten der Kreditkartengesellschaft möglichst rasch Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Verwendung getroffen werden sollen, vereitelt.

Diesen Zweck kann die dem Kreditkarteninhaber überbundene Obliegenheit freilich nur erfüllen, wenn die Kreditkartengesellschaft nicht ohnehin bereits auf andere Weise vom Verlust der Karte Kenntnis erlangt hat. Da in der rechtzeitigen Verständigung der Kreditkartengesellschaft keine reine Formalhandlung gesehen werden kann, wäre der Kreditkarteninhaber von der Haftung befreit, wenn die Kreditkartengesellschaft innerhalb von 48 Stunden ab dem tatsächlichen Abhandenkommen der Karte vom Verlust erfahren hätte; dies steht jedoch im gegenständlichen Fall nicht fest, weil der Zeitpunkt des Verlustes nicht ermittelt werden konnte. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anzeige trifft, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, den Beklagten, da es sich um eine von ihm zu beweisende rechtsvernichtende Tatsache handelt. Diesen Beweis ist der Beklagte jedoch schuldig geblieben.

Anmerkung

Z52089

Schlagworte

Kreditkarteninhaber, Haftung für Verlust der Karte, Kreditkartengesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0010OB00598.79.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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