TE OGH 1979/5/31 12Os80/79

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Veröffentlicht am 31.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 1. März 1979, GZ 4a Vr 8941/79-17, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Erledigung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. Dezember 1943 geborene Lagerarbeiter Rudolf A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3

StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er Mitte Juli 1978 in Wien den Verkauf von durch die abgesondert Verfolgten Kurt B und Karl-Heinz A am 14. Juli 1978 der Dr. Liselotte C durch Einbruch in gewerbsmäßiger Begehung gestohlene Schmuckstücke, sowie Wertund Gebrauchsgegenstände in einem insgesamt S 100.000,-- übersteigenden Wert an Georg D vermittelte, wobei ihm die eine fünf Jahre übersteigende Strafdrohung beim Diebstahl begründenden Umstände bekannt waren.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zur Mängelrüge erschöpfen sich in dem Vorbringen, die Verantwortung des Angeklagten wie auch die Aussagen der vernommenen Zeugen seien unklar, widersprüchlich und unvollständig geblieben, sodaß ein deutliches Bild des Tatherganges nicht zu gewinnen gewesen sei.

Damit wird aber der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer offensichtlich die Beweiskraft einzelner Beweismittel ohne Angabe von Gründen in Zweifel zu ziehen versucht, hingegen es aber unterläßt, deutlich und bestimmt aufzuzeigen, mit welchen Begründungsmängel das angefochtene Urteil behaftet ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 1, 2 d und 3 b zu Z 5 des § 281 Abs 1 StPO).

Schlechthin unverständlich bleiben die Ausführungen zur Rechtsrüge insoweit, als in dieser die Auffassung vertreten wird, die Tathandlungen des Angeklagten können nur als Hehlerei beurteilt werden; nichts anderes hat das Erstgericht - konform mit der Anklageschrift - angenommen.

Daß ein bloßes Bestreiten des Inhaltes der Anklageschrift keine gesetzmäßige Ausführung des angeführten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes oder sonst eines Nichtigkeitsgrundes darzustellen vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal nicht einmal andeutungsweise ausgeführt wird, welcher anderen strafbaren Handlung sich der Angeklagte schuldig gemacht haben sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mt § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Da über die Nichtigkeitsbeschwerde eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien als zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung zuzuleiten.

Anmerkung

E02022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00080.79.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19790531_OGH0002_0120OS00080_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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