TE OGH 1979/7/5 12Os78/79

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Veröffentlicht am 05.07.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juli 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 174 II a StG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15.März 1971, GZ 12 Vr 3632/69-93, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Strafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Monate schweren Kerker herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 14.September 1951 geborene ehemalige Photograph Franz A des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 174 II a StG. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 178 (gemeint erste Strafstufe), 180 StG. unter Bedachtnahme auf § 54 StG.

zu einer schweren Kerkerstrafe in der Dauer von 5 Monaten verschärft durch zwei Fasttage, verurteilt, weil er im Oktober und November 1969 in Wörgl zum Teil zur Nachtzeit, zum Teil in Gesellschaft von mehreren Mittätern als Diebsgenossen, auch zum Teil alleine, drei im Spruch des Ersturteiles genannten Eigentümern um seines Vorteils willen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Werte von mehr als S 250,-- ohne deren Einwilligung entzogen hat.

Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Vorstrafen, die Verübung eines Teils der Taten zur Nachtzeit und die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd das Geständnis, das Alter unter 20 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand an, daß die Begehung der Diebstähle mehr als ein Jahr zurückliegen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 31.Mai 1979, GZ 12 Os 78/79-5, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten war, mit welcher er eine angemessene Herabsetzung der Strafdauer begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist begründet.

Zwar hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, doch rechtfertigt bereits die zum Zeitpunkt der Tat bestandene geringe Schadenshöhe und die zufolge Tilgung der Vorstrafen nunmehr anzunehmende Unbescholtenheit eine weitere Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß. Ein Ausspruch über Verschärfungen hatte gemäß Art. IX Abs 2 StRAG. zu entfallen.

Demgemäß war spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00078.79.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19790705_OGH0002_0120OS00078_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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