Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1
StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 1979, GZ 5 b Vr 8580/
77-99, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Witt, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann A - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür sowie für die ihm - nach dem im ersten Rechtsgang aufrecht gebliebenen Teil des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.10.1978 - weiterhin zur Last fallenden Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2, Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB nach dem § 128 Abs 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen Vorstrafen sowie die 'mehreren Angriffe' als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 10.7.1979, GZ 11 Os 102/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Diesem kann auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Berufung strebt Johann A eine Herabsetzung der Strafe an. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Die vom Angeklagten ins Treffen geführten Sorgepflichten sind nach dem Strafgesetzbuch bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. LSK 1975/118) und auch von einem längeren Wohlverhalten seit der letzten Strafverbüßung (7.10.1975) bis zur ersten verfahrensgegenständlichen Tat (Mitte Juli 1977) kann keine Rede sein.
Die festgesetzte Freiheitsstrafe wird der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten, vor allem aber seiner durch mehrere, zum Teil empfindliche Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit durchaus gerecht und kann keineswegs als überhöht angesehen werden.
Anmerkung
E02133European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00102.79.0731.000Dokumentnummer
JJT_19790731_OGH0002_0110OS00102_7900000_000