Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 16. Mai 1979, GZ 18 Vr 1.097/
78-37, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft anberaumt werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 16. Mai 1979 wurde der Angeklagte Kurt A I. des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB und II. des Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft lediglich mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützt. In Ausführung der Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Nichterledigung des von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 16. Mai 1979 gestellten Beweisantrages auf psychologische (offenbar gemeint: gerichtsärztliche) Begutachtung der einvernommenen Zeugin Christine B im Zusammenhang mit ihrer 'äußerst primitiven Persönlichkeit' (S 261 d. A).
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt.
Das Schöffengericht führte den in Rede stehenden Beweisantrag der Verteidigung zwar prozeßordnungswidrig keiner Erledigung zu, trug jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nach, daß eine psychiatrische Untersuchung der genannten Zeugin nicht gerechtfertigt sei, weil es an Anhaltspunkten für eine Aussageunfähigkeit fehle und die Aussage selbst der Beweiswürdigung unterliege (S 272 d. A).
Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt (vgl. § 134 StPO), setzt voraus, daß objektive Momente die geistige Gesundheit und damit die Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit in Frage stellen. Davon kann hier, wie das Schöffengericht im Ergebnis zutreffend aussprach, keine Rede sein. Auch in der Beschwerdeschrift wird nur behauptet, daß die Zeugin Christine B eine offensichtlich äußerst primitiv strukturierte Persönlichkeit sei;
ihre Angaben seien vielleicht subjektiv richtig gewesen, mit der objektiven Wahrheit aber nicht in Einklang zu bringen (S 282 d. A). Schon daraus wird deutlich, daß dem Schöffengericht nicht entgegengetreten werden kann, wenn es der Auffassung anhing, es fehle hier an jedweden Voraussetzungen für die - in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geforderte - Beiziehung eines Psychiaters zur Begutachtung der in Rede stehenden Zeugin, geht es doch offenbar auch nach Auffassung des Angeklagten selbst letzten Endes nur um eine Frage der Glaubwürdigkeit, nicht aber darum, ob Christine B geisteskrank sei. Im übrigen fällt die Beantwortung der Frage, ob Zweifel in der Bedeutung des § 134 Abs 1 StPO entstanden, grundsätzlich in den Bereich der freien richterlichen Beweiswürdigung: Darüber haben jene Richter zu befinden, denen der persönliche Eindruck des Angeklagten bzw. Zeugen zur Verfügung steht, also die Richter der BeweisinstanZ
Zusammenfassend kann sich der Angeklagte durch die Nichterledigung des eingangs bezeichneten Beweisantrags nicht als beschwert erachten, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die in der Unterlassung einer Beschlußfassung über diesen Antrag gelegene Formverletzung auf die Entscheidung keinen (dem Beschwerdeführer) nachteiligen Einfluß üben konnte; das Urteil leidet daher nicht an der behaupteten Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs 3 StPO wird über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02234European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00118.79.0809.000Dokumentnummer
JJT_19790809_OGH0002_0130OS00118_7900000_000