TE OGH 1979/8/27 13Os103/79

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Veröffentlicht am 27.08.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A jun. wegen des Finanzvergehens der teils vollbrachten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG.Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A jun. wegen des Finanzvergehens der teils vollbrachten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG.

und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22.Feber 1979, GZ 11 b Vr 487/78-13, den Beschluß gefaßt:und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22.Feber 1979, GZ 11 b römisch fünf r 487/78-13, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten Franz A jun. werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen den Ausspruch des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Krems abgewiesen wurde, gemäß dem § 28 FinStrG. auszusprechen, daß die A. B Gesellschaft m.b.H. und Co. KG. für die im Schuldspruch /zu Punkt B) des Urteils / verhängte Geldund Wertersatzstrafe zur ungeteilten Hand mit (dem Verurteilten) Franz A jun. hafte. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig; denn es steht dem Staatsanwalt gemäß § 238 Abs 1 lit. a FinStrG. gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ...... ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte, (nur) die Berufung zu (vgl. 9 Os 143/76 = LSK 1978/105; 9 Os 174, 175/78 und 9 Os 140/75).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen den Ausspruch des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Krems abgewiesen wurde, gemäß dem Paragraph 28, FinStrG. auszusprechen, daß die A. B Gesellschaft m.b.H. und Co. KG. für die im Schuldspruch /zu Punkt B) des Urteils / verhängte Geldund Wertersatzstrafe zur ungeteilten Hand mit (dem Verurteilten) Franz A jun. hafte. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig; denn es steht dem Staatsanwalt gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Litera a, FinStrG. gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ...... ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte, (nur) die Berufung zu vergleiche 9 Os 143/76 = LSK 1978/105; 9 Os 174, 175/78 und 9 Os 140/75).

Rechtliche Beurteilung

Da eine 'Umdeutung' der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft in eine solche Berufung nicht in Betracht kommt (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E. Nr. 18 und 19 zu § 285 a StPO), zumal der auf Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gerichtete Wille der Anklagebehörde nicht bloß in der ausdrücklichen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch in der Zitierung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO und in der Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs eindeutig zum Ausdruck kommt und eine Berufung auch nicht hilfsweise erhoben wurde (vgl. EvBl. 1972/167; 11 Os 124/78), war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit der dem Sinne nach anzuwendenden Bestimmung des § 285 a Z 1 StPODa eine 'Umdeutung' der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft in eine solche Berufung nicht in Betracht kommt vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, E. Nr. 18 und 19 zu Paragraph 285, a StPO), zumal der auf Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gerichtete Wille der Anklagebehörde nicht bloß in der ausdrücklichen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch in der Zitierung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO und in der Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs eindeutig zum Ausdruck kommt und eine Berufung auch nicht hilfsweise erhoben wurde vergleiche EvBl. 1972/167; 11 Os 124/78), war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit der dem Sinne nach anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO

schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Das gleiche Schicksal trifft gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO die Berufung des Angeklagten Franz A jun., weil er die Berufung nicht ausführte und bei deren Anmeldung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat.schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Das gleiche Schicksal trifft gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO die Berufung des Angeklagten Franz A jun., weil er die Berufung nicht ausführte und bei deren Anmeldung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00103.79.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19790827_OGH0002_0130OS00103_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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