TE OGH 1979/8/30 12Os86/79

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Veröffentlicht am 30.08.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Hilde A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB über die von der Angeklagten Hilde A gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12.Dezember 1978, GZ 15 Vr 357/78-26, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Franz Schafranek, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 17.Mai 1941 geborene Hausfrau Hilde A des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86

StGB schuldig erkannt und nach § 86 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend angenommen, daß die Tat an einem für jede Erziehungshandlung untauglichen Objekt, nämlich an einem Säugling begangen und dabei die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt wurde, als mildernd das Geständnis der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter sowie das durch die äußerst beengten Wohnverhältnisse bedingte triste soziale Milieu, das erfahrungsgemäß aggressionsfördernd wirkt.

Dieses Urteil wird von der Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 21.Juni 1979, GZ 12 Os 86/79-3, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingten Strafnachlaß.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewürdigt. Bei dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat war die vom Erstgericht verhängte Strafe von zwei Jahren, die im unteren Bereich des im § 86

StGB vorgesehenen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren liegt, nicht zu hoch.

Die kriminalpolitische Notwendigkeit, strenge Strafen im Falle von schweren Kindermißhandlungen zu verhängen, um der Begehung solcher sich häufenden Taten entgegenzuwirken, verhindert aus generalpräventiven Erwägungen die Gewährung bedingten Strafnachlasses. Es liegen aber auch keine besonderen Gründe im Sinne des § 43 Abs 2 StGB

vor, die dafür Gewähr bieten, daß die Angeklagte keine weiteren

strafbaren Handlungen begehen werde.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00086.79.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19790830_OGH0002_0120OS00086_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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