TE OGH 1979/9/25 9Os113/79

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert Peter A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB

und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. April 1979, GZ 18 Vr 1870/78-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bisanz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert Peter A auch des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB

und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Als Versuch schwerer Nötigung liegt ihm zur Last, daß er gegen Anfang Juli 1978 in Salzburg Günther B durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Äußerungen 'Bester, ich mache dich auf, wenn du nicht zahlst! Wenn i di so nit daschupf, dann schiaß i di ab!', zur Rückzahlung ihm geschuldeter 2.500 S in wöchentlichen Raten zu 1.000 S zu nötigen versucht habe (Punkt 1. des Urteilssatzes). Wegen gefährlicher Drohung wurde er verurteilt, weil er am 15. Juli 1978

in Salzburg Hermann C durch den Zuruf 'Bester, jetzt bist du hin!', wobei er eine geladene Schußwaffe gegen dessen PKW richtete und anschließend einen Schuß auf das wegfahrende Auto abfeuerte, gefährlich mit dem Tod bedroht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Punkt 2. des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichteten, auf Z 5 und Z 10, sachlich aber auch auf Z 9

lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Rechtsrügen, soweit der Beschwerdeführer zum Faktum 1. die Ernstlichkeit seiner Drohungen bestreitet und zum Faktum 2.

behauptet, er habe mit dem Schuß bloß den PKW beschädigen, nicht aber C bedrohen wollen. Denn das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte mit seinen massiven Drohungen in B den Eindruck erwecken wollte, er sei durchaus in der Lage und auch willens, das angedrohte Übel wirklich herbeizuführen (S. 251, 252/253), und ferner, daß er den Schuß in der Absicht abgab, C in Furcht und Unruhe zu versetzen (S. 247, 251). Von bloßen Vorhalten, prahlerischen Redensarten, unbedachten Äußerungen, nur um den Zorn zu entladen, oder reinen Unmutsäußerungen gegenüber B ebenso wie vom Fehlen eines Zusamenhangs des Schusses mit einer gefährlichen Drohung gegen die Person des C kann daher nach den Urteilskonstatierungen keine Rede sein. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe aber können nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht werden.

Verfehlt hinwieder sind jene rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, nach denen seine Drohungen im Faktum 1. weder imminent noch objektiv geeignet gewesen seien, beim Bedrohten begründete Besorgnis zu erregen.

Eine Imminenz - also das unmittelbare Bevorstehen - des angedrohten Übels ist zum Grundtatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ebensowenig erforderlich wie zu dessen angenommener (oder einer sonstigen) Qualifikation nach § 106 StGB Die objektive Eignung der vom Angeklagten gegenüber B geäußerten Drohungen, diesem begründete Besorgnisse um sein Leben einzuflößen, jedoch hat das Schöffengericht durchaus zutreffend als gegeben erachtet. Denn bei unbefangener Betrachtung der Situation aus der Sicht des Bedrohten nach einem Durchschnittsmaßstab (ÖJZ-LSK 1976/192, 1977/124 u. a.) waren die massiv drohenden Äußerungen des unter anderem wegen Zuhälterei und mehrmals wegen Körperverletzung vorbestraften Beschwerdeführers, er werde B 'aufmachen' oder 'abschießen', wenn ihm dieser nicht seine Schuld zurückzahle, im Hinblick auf seine Täterpersönlichkeit, wie sie aus seinem Vorleben und auch aus seinem inkriminierten späteren Verhalten gegenüber C klar zutage tritt, sehr wohl dazu angetan, den Adressaten in Todesangst zu versetzen. Ob dies in concreto tatsächlich geschah oder nicht, ist für die bezügliche objektive Eignung der Drohungen ohne Belang. Der Umstand, daß B diese vorerst nicht ernst nahm, ändert daher - abgesehen davon, daß er später dadurch doch beunruhigt war und befürchtete, es könnte ihm Ähnliches widerfahren wie C (S. 245) - an ihrer Gefährlichkeit (§ 74 Z 5 StGB) und damit an ihrer Tatbestandsmäßigkeit im Sinn der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nichts.

Mit Nichtigkeit nach Z 9 lit. a oder Z 10 des § 281 Abs 1 StPO sind die angefochtenen Schuldsprüche demnach nicht behaftet. Aber auch die behaupteten Begründungsmängel des Urteils nach Z 5 dieser Verfahrensbestimmung liegen nicht vor.

Denn das Erstgericht hat unter eingehender Erörterung sowohl der Verantwortung des Angeklagten als auch der Aussagen der Zeugen E, A und C durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung als erwiesen angenommen, daß der Zuruf des Angeklagten an C 'Bester, jetzt bist du hin !' und nicht 'Bester, jetzt mach mich hin !' lautete (S. 246-250). Von einer offenbar unzureichenden Begründung dieser Feststellung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kann nicht im entferntesten die Rede sein; der Sache nach ficht der Beschwerdeführer mit seinen darauf bezogenen Einwänden, teils auch im Rahmen der Rechtsrüge, nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen der bisher erörterten Delikte sowie wegen der Vergehen nach § 36 Abs 1 lit. b WaffG. und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 106 Abs 1 StGB

unter Anwendung des § 28 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, sein Teilgeständnis und den Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist, dagegen als mildernd.

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Davon, daß der Nötigungsversuch unter Umständen begangen worden wäre, die dem Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB nahekämen (§ 34 Z 11 StGB), kann ungeachtet dessen, daß der Berufungswerber auf die abzunötigen versuchte Leistung einen Rechtsanspruch hatte, nach Lage des Falles - insbesondere im Hinblick auf die völlige Inadäquanz der Tathandlung zum angestrebten Erfolg - nicht gesprochen werden. Auch sonst vermag der Angeklagte weder das Vorliegen der vom Schöffengericht angenommenen Erschwerungsumstände in Frage zu stellen noch zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Abschreckungswirkung der von ihm erlittenen etwa sechsmonatigen Untersuchungshaft war zwar bei der Prüfung der - zu Recht nicht als gegeben angenommenen - Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht ins Kalkül zu ziehen, nicht aber bei der Ausmessung der Strafdauer. Deren in erster Instanz bestimmte Höhe wird der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) durchaus gerecht.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00113.79.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19790925_OGH0002_0090OS00113_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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