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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des T in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Dezember 2004, Zl. UVS-34/10336/2-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Punkt I. des (teilweise versuchten und teilweise vollendeten) Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall Suchtmittelgesetz - SMG in Verbindung mit § 12 dritter Fall (und teilweise in Verbindung mit § 15 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, im Zeitraum Jänner 2003 bis März 2003 in vielfachen Angriffen dadurch, dass er zwei namentlich genannte Personen mit seinem Fahrzeug zwecks Suchtmittelankäufen zu einem abgesondert verfolgten Suchtmittelverkäufer und nach Durchführung der Ankäufe zurück zu den Suchtmittelabnehmern geführt habe, zur Ausführung der strafbaren Handlung dieser beiden Personen beigetragen habe, die in diesem Zeitraum den bestehenden Vorschriften zuwider durch Verkauf von ca. 140 g Speed und 140 Ecstasy-Tabletten Suchtmittel in großer Menge in Verkehr gesetzt hätten. Unter Punkt II. dieses Urteils wurde der Beschwerdeführer des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, im Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003 unbekannte, jedoch jeweils geringe Mengen an Speed, Ecstasy-Tabletten und Cannabisprodukten, mithin Suchtgifte, erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen zu haben.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Punkt römisch eins. des (teilweise versuchten und teilweise vollendeten) Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall Suchtmittelgesetz - SMG in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall (und teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt, im Zeitraum Jänner 2003 bis März 2003 in vielfachen Angriffen dadurch, dass er zwei namentlich genannte Personen mit seinem Fahrzeug zwecks Suchtmittelankäufen zu einem abgesondert verfolgten Suchtmittelverkäufer und nach Durchführung der Ankäufe zurück zu den Suchtmittelabnehmern geführt habe, zur Ausführung der strafbaren Handlung dieser beiden Personen beigetragen habe, die in diesem Zeitraum den bestehenden Vorschriften zuwider durch Verkauf von ca. 140 g Speed und 140 Ecstasy-Tabletten Suchtmittel in großer Menge in Verkehr gesetzt hätten. Unter Punkt römisch zwei. dieses Urteils wurde der Beschwerdeführer des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, im Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003 unbekannte, jedoch jeweils geringe Mengen an Speed, Ecstasy-Tabletten und Cannabisprodukten, mithin Suchtgifte, erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen zu haben.
Über den Beschwerdeführer wurde deshalb vom Landesgericht Salzburg eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb vom Landesgericht Salzburg eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1. September 2004 wurde in Erledigung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21. Juli 2004 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß § 24 Abs.1 und § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 12 des Führerscheingesetzes - FSG für die Dauer von zwölf Monaten, endend am 28. Juli 2005, entzogen. Gleichzeitig verhängte die Erstbehörde über den Beschwerdeführer ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 FSG und traf in einem weiteren Spruchteil die Anordnung, der Beschwerdeführer habe während der genannten Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1. September 2004 wurde in Erledigung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21. Juli 2004 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 12, des Führerscheingesetzes - FSG für die Dauer von zwölf Monaten, endend am 28. Juli 2005, entzogen. Gleichzeitig verhängte die Erstbehörde über den Beschwerdeführer ein Lenkverbot gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG und traf in einem weiteren Spruchteil die Anordnung, der Beschwerdeführer habe während der genannten Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt.
Der Berufung gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge, als sie die "Führerscheinentzugszeit" auf "die Dauer von neun Monaten, somit bis einschließlich 28.4.2005" herabsetzte, den Erstbescheid jedoch hinsichtlich der übrigen Spruchteile vollinhaltlich bestätigte. In der Begründung ihres Bescheides führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die im Urteil des Landesgerichtes Salzburg festgestellten strafbaren Handlungen nach dem SMG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG zu qualifizieren seien. Bei der Wertung dieser Tatsache sei von der besonderen Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdelikte, bei denen es sich teilweise um so genannte harte Drogen gehandelt habe, auszugehen. "Erschwerend" komme hinzu, dass der Beschwerdeführer einerseits "nicht nur als Beitragstäter, sondern auch als unmittelbarer Täter Suchtmittel in großer Menge in Verkehr gesetzt hat" und andererseits bei der Anschaffung und Weitergabe dieser Suchtmittel ein Kraftfahrzeug verwendet habe. Als die "Verkehrsunzuverlässigkeit verlängernd" sei zu werten, dass der Beschwerdeführer über einen "längeren Zeitraum" mit Suchtgift "in Kontakt" gewesen sei und dass er das Verbrechen nach § 28 SMG und das Vergehen nach § 27 SMG kumulativ begangen habe. Demgegenüber sei dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens und des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nur geringer Wert beizumessen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass das Strafgericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe, was im Strafurteil u.a. mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers begründet worden sei, sodass die von der Erstbehörde festgesetzte zwölfmonatige Entziehungsdauer nicht gerechtfertigt sei. In Anbetracht des festgestellten Tatzeitendes im März 2003 sei die Entziehungsdauer mit nunmehr neun Monaten festzusetzen. Den behördlichen Auftrag, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, hielt die belangte Behörde deshalb für "angebracht", weil der Beschwerdeführer unstrittig Suchtgift konsumiert habe. Der Berufung gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge, als sie die "Führerscheinentzugszeit" auf "die Dauer von neun Monaten, somit bis einschließlich 28.4.2005" herabsetzte, den Erstbescheid jedoch hinsichtlich der übrigen Spruchteile vollinhaltlich bestätigte. In der Begründung ihres Bescheides führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die im Urteil des Landesgerichtes Salzburg festgestellten strafbaren Handlungen nach dem SMG als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, FSG zu qualifizieren seien. Bei der Wertung dieser Tatsache sei von der besonderen Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdelikte, bei denen es sich teilweise um so genannte harte Drogen gehandelt habe, auszugehen. "Erschwerend" komme hinzu, dass der Beschwerdeführer einerseits "nicht nur als Beitragstäter, sondern auch als unmittelbarer Täter Suchtmittel in großer Menge in Verkehr gesetzt hat" und andererseits bei der Anschaffung und Weitergabe dieser Suchtmittel ein Kraftfahrzeug verwendet habe. Als die "Verkehrsunzuverlässigkeit verlängernd" sei zu werten, dass der Beschwerdeführer über einen "längeren Zeitraum" mit Suchtgift "in Kontakt" gewesen sei und dass er das Verbrechen nach Paragraph 28, SMG und das Vergehen nach Paragraph 27, SMG kumulativ begangen habe. Demgegenüber sei dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens und des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nur geringer Wert beizumessen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass das Strafgericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe, was im Strafurteil u.a. mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers begründet worden sei, sodass die von der Erstbehörde festgesetzte zwölfmonatige Entziehungsdauer nicht gerechtfertigt sei. In Anbetracht des festgestellten Tatzeitendes im März 2003 sei die Entziehungsdauer mit nunmehr neun Monaten festzusetzen. Den behördlichen Auftrag, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, hielt die belangte Behörde deshalb für "angebracht", weil der Beschwerdeführer unstrittig Suchtgift konsumiert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 maßgebend: Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
...
12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat; 12. eine strafbare Handlung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, begangen hat;
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5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen …
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Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
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Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110042.X00Im RIS seit
08.06.2005