TE OGH 1979/9/27 13Os123/79

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Veröffentlicht am 27.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.September 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführers in der Strafsache gegen Konstantin A wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13. März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Leitinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Konstantin A wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und des Verstrickungsbruches, AZ. 21 U 108/79 des Jugendgerichtshofes Wien, verletzt das durch Protokolls- und Urteilsvermerk (§ 458 StPO.) beurkundete Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, das Gesetz insofern, als 1. Konstantin A zu Punkt 1) auch in Bezug auf die Zeiträume vom 20.Mai 1976 bis zum 20.September 1976, vom 1. Jänner bis zum 13.April 1977 und vom 1.Mai 1977 bis zum 6.Oktober 1977 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. gegenüber Manuela A schuldig erkannt wurde, in dem in den Bestimmungen des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz 'ne bis in idem';

2. die dem Schuldspruch zu Punkt 2) wegen Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem § 271 StGB. zugrundeliegende Tat nicht beschrieben wurde, in den Bestimmungen der §§ 260 Abs. 1 Z. 1, 447 Abs. 1 StPO.;

3. die strafgesetzliche Bestimmung, nach welcher die Strafe ausgemessen worden ist, nicht angeführt wurde, in den Bestimmungen der §§ 260 Abs. 1 Z. 4, 447 Abs. 1 StPO.

Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, welches im Schuldspruch des Konstantin A zu Punkt 1) wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A, soweit er sich auf den Zeitraum vom 7.Oktober 1977 bis zum 31.Dezember 1978 bezieht, aufrecht bleibt, wird im Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A in der Zeit vom 20.Mai bis zum 20.September 1976, vom 1.Jänner bis zum 13. April 1977

und vom 1.Mai bis zum 6.Oktober 1977, weiters im Punkt 2) des Schuldspruches wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches, im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben.

Zugleich werden alle auf diesem Urteil beruhenden richterlichen Verfügungen aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Konstantin A wird von der (weiteren) Anklage, auch in der Zeit vom 20. Mai bis zum 20.September 1976, vom 1.Jänner bis zum 13.April 1977 und vom 1.Mai bis zum 6.Oktober 1977 seine Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A gröblich verletzt und hiedurch gleichfalls das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. begangen zu haben, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Bestrafungsantrag des öffentlichen Anklägers wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem § 271

StGB. (unter Berücksichtigung des aufrecht gebliebenen Teiles des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB.) wird die Sache an den Jugendgerichtshof Wien verwiesen.

Text

Gründe:

Aus den Akten AZ. U 70/77 des Bezirksgerichtes Hainburg a.d. Donau und AZ. 21 U 108/79 des Jugendgerichtshofes Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 9.September 1943 geborene Konstantin A wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg a.d.

Donau vom 6.Oktober 1977, GZ. U 70/77-10, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 1.Juni 1976 bis einschließlich August 1976, vom 1.Jänner 1977 bis einschließlich März 1977 und vom Juni 1977 bis Oktober 1977 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner ehelichen Tochter Manuela A (geboren am 9.Mai 1963) gröblich verletzte und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt seines Kindes gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Hiefür wurde er - unter Bedachtnahme auf ein früheres Urteil -

zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Tagen verurteilt. Mit durch Protokolls- und Urteilsvermerk (§ 458 StPO.) beurkundetem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, wurde Konstantin A der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß dem § 198 StGB. und des Verstrickungsbruches gemäß dem § 271 StGB. schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB. (als weiterer gesetzlicher Bestimmung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen, unter Anwendung des § 43 StGB. bedingt auf drei Jahre, sowie gemäß dem § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß dem § 369 StPO. zur Zahlung von 480 S an den Privatbeteiligten (Fa. B OHG.) verurteilt. Konstantin A wurde schuldig befunden, 1. seine Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A (geboren am 9.Mai 1963) in den Zeiträumen vom 20. Mai bis 20.September 1976, vom 1.Jänner bis 13.April 1977 und vom 1. Mai 1977 bis 31.Dezember 1978 gröblich verletzt und 2. Sachen, die behördlich gepfändet wurden, zum Teil der Verstrickung entzogen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979 steht in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht in Einklang. So verstößt der Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Punkt 1) insofern, als er sich auch auf Zeiträume erstreckt, die bereits durch das vorangegangene Verfahren und das - rechtskräftige - Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg a.d. Donau vom 6.Oktober 1977, GZ. U 70/77-10, erfaßt sind, mit welchem Konstantin A wegen Verletzung der Unterhaltspflicht demselben Kind gegenüber bis (6.) Oktober 1977 verurteilt wurde, gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft und das im XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), wodurch eine nochmalige Verfolgung des Täters in Ansehung dieses Tatzeitraums ausgeschlossen war (§ 468 Abs. 1 Z. 4 / § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.).

Der Schuldspruch wegen Verstrickungsbruchs (Punkt 2) hingegen verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO., derzufolge im Strafurteil auszusprechen ist, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden wurde. Dieser - gemäß dem § 458 Abs. 2 Z. 1 (§ 270 Abs. 2) StPO. auch für den Protokolls- und Urteilsvermerk geltenden - Vorschrift ist aber nur dann entsprochen, wenn die Tat im Urteilsspruch durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, daß sie mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann und demnach eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wäre, weshalb die bloße Wiedergabe der Worte des Gesetzes nicht genügt.

Dem vorliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk ist jedoch nicht einmal eindeutig zu entnehmen, auf welche (behördlich gepfändeten) Sachen sich der Schuldspruch nach dem § 271 StGB. bezieht, was dem Beschuldigten gleichfalls zum Nachteil gereichen kann. Ebensowenig ist aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk zu ersehen, nach welcher strafgesetzlichen Bestimmung die Strafe - unter Anwendung des § 28 StGB. - ausgemessen wurde (§ 260 Abs. 1 Z. 4 StPO.).

Aus diesen Erwägungen war über die von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu befinden.

Anmerkung

E02312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00123.79.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19790927_OGH0002_0130OS00123_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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