TE OGH 1979/11/22 12Os151/79

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und Günter B wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die vom Angeklagten Franz A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 1979, GZ 3 a Vr 326/79-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Engin-Deniz, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Franz A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 11. Jänner 1964 geborene Schüler Franz A und der am 7. September 1964 geborene Schüler Günter B des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit zwischen 22. und 25. Jänner 1979 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) dadurch, daß sie - in vier Angriffen - fünf Thermoglasscheiben im Ausmaß von je 160 mal 130 Zentimetern von Verbundglasfenstern der Bundeshandelsschule in Wien X, Pernersdorfergasse 77, im Gesamtwert von 10.207 S einschlugen und einschossen, fremde Sachen zerstörten. Gemäß dem § 13 Abs 1 JGG wurde bei beiden Angeklagten der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten Franz A im Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Ausspruch gemäß dem § 13 Abs 1 JGG mit Berufung bekämpft. Der Angeklagte Günter B und die Staatsanwaltschaft haben das Urteil nicht angefochten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Als Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5

StPO macht der Angeklagte Franz A Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsmängel sind jedoch nicht gegeben.

Zwar gab Franz A schon vor der Polizei an, er und Günter B seien, als sie vor der Handelsschule vorbeigingen, auf die Idee gekommen, eine kleine Eisenwalze auf das Fenster zu schießen, weil dann vielleicht die Mädchen herunterschauen würden, doch wird in den Gründen des angefochtenen Urteils schlüssig dargelegt, daß diese Verantwortung die Angeklagten strafrechtlich nicht zu exkulpieren vermag, weil sie sich in einem Alter befinden, in dem ihnen klar ist, daß beim Werfen von Metallgeschoßen auf Fenster bzw Hauswände eine Beschädigung der Fenster erfolgen kann, und weil sie das Beschießen der Hauswände bzw Fenster fortsetzten, obwohl sie wiederholt das Klirren der Fenster wahrgenommen hatten. Daraus konnte das Erstgericht unbeschadet des Umstandes, daß die Angeklagten nicht zugeben, mit einer Beschädigung der Fenster gerechnet zu haben, auch mit zureichendem Grunde folgern, den Angeklagten sei in bezug auf die Sachbeschädigungen zumindest bedingter Vorsatz anzulasten, welcher Annahme das von den Angeklagten genannte Tatmotiv, die Aufmerksamkeit der Schülerinnen auf sich zu lenken, keineswegs entgegensteht.

Für rechtsirrig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erachtet der Beschwerdeführer den Schuldspruch deshalb, weil die Strafdrohung gemäß § 126 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 11 (Z 1) JGG auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr laute und nach Lage des Falles unter Anwendung des § 42

StGB ein Freispruch gemäß § 259 Z 4 StPO zu fällen gewesen wäre. Diese Rechtsrüge versagt schon deshalb, weil sich der Anwendungsbereich des § 42 StGB auf von Amts wegen zu verfolgende Taten beschränkt, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind, wogegen die Gegenstand des Schuldspruchs bildende Tat nach § 126 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zu ahnden und gemäß § 11 Z 2 JGG bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 42 StGB - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht von den durch § 11 Z 1 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A war daher zu

verwerfen.

Zur Berufung:

Das Erstgericht nahm in Ansehung des Angeklagten A als erschwerend die Wiederholung der Tat, hingegen als mildernd den bisherigen untadeligen Wandel und die Schadensgutmachung an; es sprach - wie schon angeführt -

gemäß dem § 13 Abs 1 JGG eine (echte) bedingte Verurteilung aus. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A, der den zusätzlichen Milderungsumstand der Unbesonnenheit reklamiert, unter Hinweis auf sein Lebensalter (15 Jahre zur Tatzeit) und das Motiv der Tat die (bloße) Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 12 Abs 2 JGG an.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:

Das Schöffengericht stellte nämlich die (besonderen) Milderungs- und Erschwerungsgründe richtig und vollständig fest. Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Z 7 StGB wurde vom Erstgericht mit Recht nicht als mildernd angenommen, weil die Tathandlungen nicht auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen sind, wie die wiederholte Tatbegehung zeigt. (Zum Milderungsgrund der Unbesonnenheit vgl auch Leukauf-Steininger, Komm2, RN 13 zu § 34 StGB.) Mit Rücksicht auf den (u.a.) vom - wenn auch zur Zeit der Tat erst 15 Jahre alten - Berufungswerber durch wiederholte Tatbegehung verursachten Schaden im Betrage von rund 10.000 S sind - im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsmittelwerbers -

die Voraussetzungen zur (bloßen) Erteilung einer Ermahnung nach dem § 12 Abs 2 JGG nicht gegeben. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, war mit einem Ausspruch gemäß dem § 13 Abs 1 JGG vorzugehen, sodaß der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00151.79.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19791122_OGH0002_0120OS00151_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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