TE OGH 1979/12/4 9Os174/78 (9Os175/78)

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Veröffentlicht am 04.12.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Friedrich A und andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. über die von den Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1977, GZ. 6 d Vr 4232/77- 52, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Berufung der Haftungsbeteiligten - -D AG. nach öffentlicher Verhandlung, in Anwesenheit des Dr. Rainer C als bevollmächtigter Vertreter der Haftungsbeteiligten, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hirzenberger und Dr. Mayer, der Verlesung der Berufung der Haftungsbeteiligten - -D AG. und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des den Angeklagten angelasteten Finanzvergehens, ferner in dessen rechtlicher Unterstellung auch unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. sowie in den Strafaussprüchen und im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B werden für das ihnen nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 2 FinStrG.

gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG. zu Geldstrafen von je 80.000 (achtzigtausend) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je 4 (vier) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit §§ 17 und 35

Abs. 4, letzter Satz, FinStrG. zur Strafe des Wertersatzes von je 679.485,86

(sechshundertneunundsiebzigtausendvierhundertfünfundachtzig, sechsundachtig) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je 5 (fünf) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Ausspruch über die Haftung der - - D AG, Köln, Deutz 1, Bundesrepublik Deutschland, für die Geldstrafen und die Wertersätze wird aus dem Ersturteil übernommen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Haftungsbeteiligte auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Schon mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1975, GZ. 6 a Vr 1949/73-90, waren u. a. die Landmaschinenimporteure Dipl.Ing.

Wolf E, Ernst F, Dr. Heimo G und Franz H des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2 und 38 lit. a FinStrG.

a. F. schuldig erkannt worden, weil sie - jeder für sich - in den Jahren 1969 bis 1972 als in Österreich tätige Gebietsvertreter der - -D AG Köln bei der Verzollung von D-Radtraktoren mit einem Stückgewicht bis zu 3700 kg, die mit gewichtserhöhenden Zugaben, nämlich sogenannten '§lwannenschutzplatten' und Frontinnenballastgewichten, bei Ernst F zum Teil auch mit Chlormagnesiumoder Wasserfüllungen in den Hinterradreifen ausgestattet waren, unter Vorlage von Fakturen mit entsprechend irreführendem Wortlaut die Anwendung des für Radtraktoren mit einem Stückgewicht (ohne Wasserballast und Zusatzgewichte) von mehr als 3.700 kg geltenden niedrigeren (Wert-) Zollsatzes erschlichen und dadurch Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von 1,213.117 S hinterzogen hatten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht zwei Dienstnehmer der - -D AG., die deutschen Staatsangehörigen Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B, im vorbezeichneten Umfang des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (n.F.) als 'Mitschuldige' nach § 11 FinStrG. schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen und (anteiligen) Wertersätzen, für welche gemäß § 28 Abs. 3 FinStrG. die - -D AG. als Dienstgeber zu haften hat. Diesen Angeklagten liegt zur Last, daß sie durch Vereinbarung von Art und Umfang der Ballastierung der Traktoren mit den vorgenannten (unmittelbaren) Tätern, Dipl.Ing. Friedrich A insbesondere auch durch Ratschläge und Übermittlung von Vorschlägen zur technischen Durchführung der Ballastierung und Josef B insbesondere auch durch Veranlassung und Überwachung der Ballastanbringung an den Traktoren sowie der Ausstellung von Rechnungen und Versandzetteln mit unrichtigen Gewichtsangaben die Hinterziehung der Eingangsabgaben seitens der vorgenannten Importeure ermöglichten.

Dieses Urteil wird von den Angeklagten mit (gesondert ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. und mit Berufungen sowie von der Nebenbeteiligten (Haftungsbeteiligten) - -D AG. mit Berufung angefochten.

1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A:

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe die (auf Antrag der Angeklagten) zunächst ausgeschlossene §ffentlichkeit der Hauptverhandlung nach der Vernehmung der Angeklagten zu Unrecht nicht wiederhergestellt; da in der solcherart (weiterhin) nichtöffentlichen Verhandlung drei Zeugen - Dipl.Ing.Wolf E, Dr. Heimo G und Franz H - sich ohne Kontrolle der §ffentlichkeit (nach § 153 StPO.) der Aussage entschlagen hätten und auch das Urteil nicht öffentlich verkündet worden sei, habe die gerügte Verletzung des §ffentlichkeitsgrundsatzes dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen können.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge ist unbegründet.

Zwar ist gemäß § 228 StPO. die Hauptverhandlung - grundsätzlich - bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich durchzuführen; gemäß § 231, letzter Satz, und § 268 StPO. ist das Urteil (samt dessen wesentlichen Gründen) stets in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Gemäß den (die §§ 228, 231 und 268 StPO. ergänzenden) Sonderbestimmungen des § 213 FinStrG.

ist aber die §ffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens (u.a.) auch - und zwar in diesem Fall ohne weitere Voraussetzung - auszuschließen, wenn der Angeklagte und die (anwesenden: § 444 Abs. 1 letzter Satz StPO. in Verbindung mit § 236 FinStrG.) Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen (§ 213 Abs. 1 lit. a FinStrG.).

Demgemäß hatte der Gerichtshof dem am ersten Verhandlungstag noch vor der Verlesung der Anklageschrift von den Verteidigern der beiden Angeklagten - bei Abwesenheit der (einzigen) Nebenbeteiligten - übereinstimmend 'nach § 213 FinStrG.' ohne nähere Begründung gestellten und nicht etwa auf einen bestimmten Teil der Verhandlung beschränkten Antrag, die §ffentlichkeit auszuschließen, zu Recht entsprochen (S. 175).

Er war darnach aber auch berechtigt, die ganze (weitere) Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils solange nichtöffentlich durchzuführen, als nicht von einem Angeklagten oder dem Nebenbeteiligten Gegenteiliges verlangt wurde, was nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls aber nicht geschehen ist und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird.

Nach der (mit Beschluß des Vorsitzenden vom 6. September 1978, ON. 67) berichtigten Fassung dieses Protokolls wurde das Urteil (mit Ausnahme der Entscheidungsgründe) ohnehin in öffentlicher Sitzung verkündet; erst vor der (anschließenden) Verkündung der wesentlichen Urteilsentscheidungsgründe wurde die §ffentlichkeit wieder ausgeschlossen. Ob dabei der (die nichtöffentliche Verkündung der Urteilsgründe auf die Besprechung bestimmter Verhältnisse und Umstände einschränkenden) Bestimmung des § 213 Abs. 2 FinStrG. voll und ganz entsprochen wurde, braucht hier aber schon deshalb nicht untersucht zu werden, weil selbst eine bezügliche Formverletzung begrifflich keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die in diesem Zeitpunkt mit ihren wesentlichen Punkten (§ 260 Abs. 1 StPO.) bereits gefällte (und verkündete) Entscheidung hätte üben können (vgl. § 281 Abs. 3 StPO.).

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. ist deshalb in der

angeführten Richtung nicht gegeben.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4

StPO. rügt der Beschwerdeführer, daß die von seinem Verteidiger gestellten Anträge auf Einvernahme eines technischen Sachverständigen darüber, daß 'Chlormagnesium ausschließlich dem Frostschutz dient' (S. 234), und des Hermann I als Zeugen darüber, daß 'sich der Beschwerdeführer gegen eine Wasserfüllung zum Zweck der Verzollung ausgesprochen hat' (S. 241), abgewiesen wurden. Durch die betreffenden Zwischenerkenntnisse (S. 237, 242) wurden indes Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:

Die unter Beweis gestellte - vom Erstgericht übrigens nicht angezweifelte - Eignung von Chlormagnesium, als Frostschutzmittel einem Wasserballast in den Hinterreifen von Traktoren beigemischt zu werden (vgl. S. 23 der Bedienungsanleitung für D-Traktoren D 80 06 bis D 130 06, Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll ON. 50), berührt nämlich in keiner Weise die (zoll-)rechtliche Beurteilung einer Flüssigkeitsfüllung der Reifen als Wasserballast, der nach ausdrücklicher Anordnung der einschlägigen Tarifvorschrift (Zolltarif-Nummer 87.01 A) in das für die Einreihung unter die entsprechende Tarifposition (87.01 A 1 oder 87.01 A 2) maßgebliche Stückgewicht nicht einzurechnen ist, ob nun einem solchen Wasserballast (mehr oder weniger) Frostschutzmittel beigegeben ist oder nicht. Ein anderes Beweisthema wurde zu dem betreffenden Antrag nicht genannt, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den beantragten Sachverständigenbeweis hätte sich auch die Aussage des Zeugen Ernst F über das Aussehen der von ihm als Chlormagnesiumlösung bezeichneten Flüssigkeit kritisch beleuchten lassen, in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleiben muß. Das Unterbleiben des weiters beantragten Zeugenbeweises gereicht dem Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht zum Nachteil, weil seine unmittelbare Mitwirkung am Zustandekommen der (in zwei Fällen der Faktengruppe F festgestellten) reinen Wasserballastierung von Traktoren ohnehin nicht als erwiesen angenommen wurde (S. 268 unten).

Aus eben dieser Erwägung geht auch der zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erhobene Einwand, es seien in die gleiche Richtung weisende - vom Beschwerdeführer jedoch mit Ausnahme seiner eigenen Einlassung nicht näher bezeichnete - Verfahrensergebnisse vom Erstgericht nicht berücksichtigt worden, ins Leere. Andererseits wird durch das Fehlen einer dem bezüglichen Vorbringen des Angeklagten zuwiderlaufenden Urteilskonstatierung die Schlüssigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit wie auch hinsichtlich der in Rede stehenden (rein) wasserballastierten Traktoren nicht beeinträchtigt. Denn darnach ist - auf Grund der Zeugenaussage des Ernst F -

erwiesen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und F (grundsätzlich) die Ballastierung der zu liefernden Traktoren mit einer Chlormagnesiumlösung vereinbart wurde (S. 268). Im Hinblick auf die bereits dargelegte (zoll-)rechtliche Gleichwertigkeit eines derart mit Frostschutzmittel versetzten mit einem reinen Wasserballast konnte das Erstgericht sohin mit mängelfreier Begründung auch die beiden mit (reinem) Wasser ballastierten Traktoren in den vom Beschwerdeführer als Beteiligtem (§ 11, 3. Alternative, FinStrG.) zu verantwortenden Faktenkomplex einbeziehen (vgl. abermals S. 268 unten).

Soweit der Beschwerdeführer einen nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. relevanten Mangel der Urteilsbegründung darin erblickt, daß darin Aussagen der (damals) Angeklagten Dipl.Ing. Wolf E, Ernst F und Franz H in deren Verfahren berücksichtigt wurden, die hier nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, ist er darauf zu verweisen, daß die wesentlichen Teile (insbesondere des Hauptverhandlungsprotokolls) der bezüglichen Vorakten 6 a Vr 1949/73 in der Verhandlung verlesen wurden (S. 238, 241 unten) und daher auch gemäß § 258 Abs. 1 StPO. bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen waren.

Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge hat das Erstgericht hinreichend dargetan, aus welchen Gründen es die Beteiligung des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Hinterziehungen - seiner Verantwortung zuwider - als erwiesen annahm (vgl. S. 264 ff.); es kann somit keine Rede davon sein, daß sich das Gericht mit der Einlassung des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte.

Auf die Behauptung eines Begründungsmangels insofern, als im angefochtenen Urteil das für die Verzollung maßgebliche 'Stückgewicht' ohne weiteres mit dem in den Fakturen angegebenen 'Nettogewicht' gleichgesetzt werde, ist bei der Behandlung dieser Nichtigkeitsbeschwerde (noch) nicht einzugehen, weil der Beschwerdeführer Dipl.Ing. A nach dem Urteilsinhalt für den in Rede stehenden Inhalt der Fakturen strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht wird; die Verantwortung hiefür trifft darnach den Zweitangeklagten Josef B (S. 251, 279).

Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die Frage eines dem Beschwerdeführer unterlaufenen entschuldbaren Irrtums (§ 9 FinStrG.) nicht geprüft, wird der Sache nach ein Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 SStPO.

geltend gemacht; dieser Einwand ist im Rahmen der entsprechenden Rechtsrüge zu behandeln.

Der gemeine Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände, für die auf Wertersatz zu erkennen ist (§ 19 Abs. 3 FinStrG.), steht mit 13,589.717,27 S unangefochten fest (S. 280). Der hievon auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil (§ 19 Abs. 4 FinStrG.), bei dessen Bestimmung mit 679.485,86 S gesetzlich zwingend festgelegte Grenzen nicht überschritten wurden, kann mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.

nicht bekämpft werden.

Daß entgegen der Vorschrift des § 217 FinStrG. die Namen der Nebenbeteiligten - -D AG.

und ihres Vertreters nicht in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden, begründet keine Nichtigkeit. Denn der vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. könnte nur durch einen Mangel der Urteilsgründe verwirklicht werden (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/342).

Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 217 FinStrG. - welche die Vorschrift des § 270 (Abs. 2 Z. 1 bis 3) StPO. darüber, was in den sogenannten 'Urteilskopf' aufzunehmen ist, ergänzt - ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der vom Beschwerdeführer der Sache nach reklamierte Ausspruch, daß die - - D AG. nach § 28 FinStrG. für die Geldstrafe und den Wertersatz hafte, gehört gemäß § 215 Abs. 1 lit. c FinStrG. in Verbindung mit § 260 (§ 270 Abs. 2 Z. 4) StPO. in den Urteilsspruch und ist dort auch enthalten.

Die Rechtsrüge nach der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. stützt der Beschwerdeführer auf den Einwand, Überlegungen, wie bestimmte Traktorentypen auf ein Gewicht von mehr als 3700 kg gebracht werden könnten, seien nicht strafbar, es sei denn, daß dies vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zur Verkürzung von Eingangsabgaben geschehe. Gerade dies trifft aber vorliegend zu: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der gegen die unmittelbaren Täter des zur Beurteilung stehenden Finanzvergehens ergangenen Entscheidung vom 3. Februar 1977, GZ. 13 0s 181/76-14, klargestellt hat, ist in der Angabe eines (ohne Wasserballast und Zusatzgewichte) 3700 kg übersteigenden Stückgewichtes in den Warenerklärungen (und entsprechender 'Nettogewichte' in den mitvorgelegten Fakturen) - wobei diese Gewichtsgrenze nur durch als (getarnte) Zusatzgewichte nicht ohne weiteres erkennbare Elemente verschiedener Art überschritten wurde - die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu erblicken und wurde von den Tätern solcherart (vorsätzlich) eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Das Erteilen von Ratschlägen betreffend die Ausstattung der Traktoren mit den (getarnten) Zusatzgewichten und das Herstellen der zur zweckdienlichen Durchführung dieser Komponente des Tatplanes nötigen Kontakte wurde dem Beschwerdeführer ohne Rechtsirrtum als (sonstiger) Tatbeitrag im Sinne des § 11, 3. Alternative, FinStrG. zugerechnet.

Die Rechtsnatur eben dieser nach § 11 FinStrG. seine Behandlung als Täter nach sich ziehenden Beteiligungsform verkennt der Beschwerdeführer, wenn er unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 (sachlich abermals Z. 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO. einwendet, er habe in keinem Fall eine Warenerklärung ausgefüllt oder auf die Fakturierung Einfluß genommen. Denn nach § 11 FinStrG. begeht nicht nur der (die tatbildgemäße Ausführungshandlung setzende) unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Letzteres trifft nach dem zuvor Gesagten auf die Handlungsweise des Beschwerdeführers zu. Ohne Belang ist dabei die dem geltenden Gesetzeswortlaut fremde - der früheren Fassung des § 11 FinStrG. (vor der Novelle 1975) entsprechende - Bezeichnung der Angeklagten im Urteilsspruch als 'Mitschuldige'; dieses Vergreifen des Gerichtes im Ausdruck konnte dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß 'Mitschuldige' dem Täter gleichzuhalten waren (§ 11 FinStrG. a.F.), wie nunmehr alle Beteiligten als Täter zu behandeln sind und jeder von ihnen 'das Finanzvergehen begeht' (§ 11 FinStrG. n. F.), nicht zum Nachteil gereichen; dies auch nicht in bezug auf den Wertersatz, bei dessen Aufteilung das Gesetz zwischen den einzelnen Beteiligungsformen des § 11

FinStrG. keinen Unterschied macht, sondern lediglich auf die - mit Berufung zu relevierenden - Grundsätze der Strafbemessung verweist (§ 19 Abs. 4 FinStrG.).

Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. behauptet der Beschwerdeführer - wie schon zu Z. 5 dieser Gesetzesstelle - einen Feststellungsmangel auf der subjektiven Tatseite, durch den ihm zu Unrecht der Schuldausschließungsgrund eines entschuldbaren (Rechts-)Irrtums im Sinne des § 9 FinStrG. versagt worden sei. Er verkennt dabei, daß das Schöffengericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) zur Überzeugung gelangte, daß er (wie der Zweitangeklagte) durch seinen vorbezeichneten Tatbeitrag 'bewußt die ....... festgestellten Eingangsabgabenhinterziehungen gefördert' habe (S. 276). Dadurch erscheint das Vorliegen eines Irrtums der ins Treffen geführten Art auf Seiten des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit ausgeschlossen.

Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich A demnach zu verwerfen.

2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B:

Der von diesem Angeklagten nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. zunächst gerügte Verstoß gegen § 217 FinStrG. durch die Nichterwähnung des Namens der Nebenbeteiligten - - D AG. und ihres Vertreters im 'Urteilskopf' ist, wie schon der Rüge eben dieser Formverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten entgegnet wurde, nach dem Gesetz mit keiner Nichtigkeit bedroht und überdies ohne jeden Nachteil für den Beschwerdeführer, zumal dadurch die im Urteilsspruch (§ 215 Abs. 1 lit. c FinStrG.) ohnehin ausgesprochene Haftung der genannten Firma gemäß § 28 FinStrG. für die Geldstrafen und Wertersätze in keiner Weise berührt wird.

Soweit der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. auch aus einer angeblichen Verletzung des im § 228 StPO. verankerten Grundsatzes der §ffentlichkeit bei der Urteilsverkündung ableiten will, wird er, um Wiederholungen zu vermeiden, gleichfalls auf das zum entsprechenden Vorbringen des Erstangeklagten bereits Gesagte verwiesen.

Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.

erblickt auch der Angeklagte Josef B zunächst in der Abweisung des Antrags, Hermann I als Zeugen zu vernehmen; mit diesem Antrag hatte er unter Beweis gestellt, daß die Ausfüllung und Weiterleitung der Versandzettel und Bestellkarten zu den Aufgaben des Hermann I als für Österreich zuständigen Sachbearbeiter gehört habe (S. 241). Das genannte Beweisthema ist indes für die Entscheidung des Straffalles unwesentlich. Denn dem Beschwerdeführer liegt inhaltlich des Schuldspruchs zur Last, in seiner festgestellten Funktion innerhalb der Betriebshierarchie der -

-D AG. als Abteilungsleiter für den betreffenden Exportbereich und Vorgesetzter des Sachbearbeiters Hermann I u.a. die Ausstellung dem Tatplan entsprechender Rechnungen und Versandzettel veranlaßt und überwacht zu haben (S. 251);

darauf, wer die betreffenden Papiere letztlich ausgefüllt hat, kommt es dabei nicht an. Schon aus diesem Grund wurde der Beweisantrag zu Recht abgewiesen, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob er - wie das Schöffengericht überdies annahm - offenbar nur zur Verzögerung des Verfahrens eingebracht wurde.

Verfehlt ist die Verfahrensrüge auch, soweit sie sich auf die Behauptung stützt, daß die Angeklagten weder zu den - im Urteil verwerteten - Aussagen der unmittelbaren Täter im Vorprozeß noch zu der Aussage des Ernst F nach dessen Zeugenvernehmung befragt worden seien. Wohl sehen § 248 Abs. 4 und § 252 Abs. 3 StPO. vor, daß nach der Abhörung (u.a.) eines jeden Zeugen und nach jeder Verlesung der Angeklagte zu befragen ist, ob er dazu etwas zu bemerken habe.

Wie aus der Verhandlungsniederschrift hervorgeht, hat nach Beendigung des Zeugenverhörs und (auszugsweiser) Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls aus dem Vorakt der Angeklagte Dipl.Ing.A mehrere Fragen seines Verteidigers zum Prozeßgegenstand beantwortet (S. 238 bis 240). Daß auch der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger eine ergänzende Stellungnahme zu bestimmten Ergebnissen der Beweisaufnahme für notwendig erachtet hätten, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Eine Verletzung der zuvor zitierten Verfahrensvorschriften könnte aber nur dann als Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vom Gericht übergangen oder abweislich beschieden wurde; an dieser formellen Voraussetzung mangelt es jedoch im vorliegenden Fall. Als undeutlich im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt der Beschwerdeführer zunächst den Urteilsspruch, weil darin die Angabe der als erwiesen angenommenen Schuldform (ob 'vorsätzlich') und das die Tat umschreibende Tätigkeitswort fehlten. Er übersieht dabei, daß mit der von ihm aufgestellten Behauptung einer Undeutlichkeit des Urteilsspruchs der nur Mängel der Urteilsbegründung betreffende Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht geltend gemacht werden kann (RZ. 1978/73; vgl. auch abermals ÖJZ-LSK. 1978/342) und daß eine bei einer solchen Undeutlichkeit des Urteilsspruchs allenfals in Betracht kommende Nichtigkeit im Sinne der Z. 3 dieser Gesetzesstelle im gegebenen Fall deshalb nicht zum Tragen kommt, weil das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen allenfalls auch erst in den (mit dem Urteilssatz eine Einheit bildenden) Entscheidungsgründen festgestellt werden kann (EvBl. 1976/97 u.a.).

In dem in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausspruch, (auch) der Angeklagte Josef B habe durch seine (zuvor näher beschriebenen) Handlungen 'bewußt' die Eingangsabgabenhinterziehungen der unmittelbaren Täter 'gefördert', gelangte aber im Hinblick auf den dem Begriff 'Fördern' zukommenden Sinn eines zielgerichteten Tatbeitrags mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Schöffengerichtes zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer in dieser Richtung vorsätzlich - und nicht etwa bloß bewußt fahrlässig - handelte.

Die Urteilsbegründung ist auch nicht etwa deshalb unvollständig oder unzureichend, weil sie nicht jede Einzelheit der Verantwortung des Beschwerdeführers wiedergibt und sich damit im Detail auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall ist in den gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. in gedrängter Darstellung abzufassenden Entscheidungsgründen angegeben, auf welchen Umständen die Überzeugung des Gerichtes von den als erwiesen angenommenen Tatsachen beruht; es ist daraus auch zu erkennen, daß sich das Gericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers kritisch befaßt und diese, soweit sie den getroffenen Feststellungen zuwiderlief, als durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme, vor allem das umfangreiche schriftliche - bei der Erörterung der Faktengruppe einzeln angeführte -

Beweismateriel, widerlegt befunden hat. Unbenommen war es hiebei dem Erstgericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), der Darstellung des Beschwerdeführers in bestimmten Belangen zu folgen, in anderen aber nicht.

Die Urteilsfeststellungen, soweit sie in ihrer Gesamtheit darauf hinauslaufen, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Abteilungsleiter für einen bestimmten Exportbereich zu den gegenständlichen Eingangsabgabenhinterziehungen dadurch beitrug, daß er die entsprechende gewichtsmäßige Ausstattung der zu verzollenden Fahrzeuge und die Ausfertigung darauf abgestimmter Begleitpapiere sicherstellte, widersprechen keineswegs der weiteren Annahme des Erstgerichtes, daß diese Vorgangsweise von Vorgesetzten des Beschwerdeführers gebilligt worden sein muß und ihm in diesem Zusammenhang letztlich eine (relativ) 'eher ungeordnete Funktion' im Bereich der - -

D AG. zukam. Das Urteil ist daher nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. hinsichtlich entscheidender Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch. Von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen ausgehend kann in der bei Erörterung der Faktengruppe F gebrauchten Wendung, die Ballastierung der Traktoren sei 'im Sinne der Besprechungen mit A und B bzw. deren Vorgesetzten' erfolgt (S. 269), keinerlei Begründungsmangel erblickt werden; es kommt darin nur zum Ausdruck, daß die Angeklagten offensichtlich nach einem (auch) mit ihren Vorgesetzten abgesprochenen Plan handelten.

Keiner besonderen Erörterung bedurfte die Anführung von 'Nettogewichten' (und nicht 'Stückgewichten' im Sinne des Zolltarifs) in den in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallenden Fakturen. Es sei hier abermals darauf hingewiesen, daß den insoweit schlüssigen Urteilsfeststellungen zufolge die Angabe bestimmter 'Nettogewichte' unter Verschleierung des Vorhandenseins von Zusatzgewichten den (auch) dem Beschwerdeführer bekannten Zweck hatte, bei der auf Grund dieser Dokumente durchzuführenden Verzollung den Anschein zu erwecken, daß von diesen 'Nettogewichten' keine Ballast- oder Zusatzgewichte zur Ermittlung des zollrechtlichen bedeutsamen Stückgewichtes in Abzug zu bringen seien.

Auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten der Urteilsbegründung sind nicht gegeben:

Das Erstgericht unterstellte der den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umschreibenden Aussage des Erstangeklagten keinen ihr nicht zukommenden Inhalt, wenn es ihr (aktenkonform) entnahm, daß dazu die Abwicklung der Exporte 'im Innendienst' gehörte (vgl. S. 179), und daraus weiter folgerte, daß mithin auch die als Beitrag zur Eingangsabgabenhinterziehung inkriminierten Handlungen im Rahmen dieses Aufgabenbereichs begangen wurden (S. 263 oben). Daß der Beschwerdeführer in den (die Faktengruppe E betreffenden) Beweisurkunden A 7, 11 und 12 namentlich genannt sei, wird im Urteil nicht angenommen (S. 265). Das Urteilszitat aus der Aussage des Zeugen F über dessen die grundsätzliche Frage der Gewichtsschwelle betreffenden Gespräche mit A und B (S. 268) entspricht dem Protokoll (S. 226). Im Zusammenhang mit der Faktengruppe G bezieht sich das mündliche und schriftliche Mitteilungen des Erstangeklagten betreffende Urteilszitat (S. 272) ungeachtet der insoweit etwas unpräzisen Formulierung der Entscheidungsgründe ersichtlich nur auf Dipl.Ing. A;

dem vom Beschwerdeführer (mit-)gefertigten Schriftstück C 5 wurde an dieser Stelle der Urteilsbegründung kein ihm nicht zukommender Inhalt unterlegt, ebenso nicht den Schriftstücken C 8 und 12, von denen das Erstgericht keineswegs aktenwidrig annimmt, daß darin der Beschwerdeführer in irgendeiner Form namentlich genannt sei (S. 273). Schließlich unterläuft dem Beschwerdeführer selbst eine Aktenwidrigkeit, wenn er behauptet, entgegen dem betreffenden Urteilszitat (S. 275) nicht Adressat des Fernschreibens D II 125 (= D I 56) gewesen zu sein; er ist darin nämlich als Empfänger ('Abteilung: J - Herrn B') ausdrücklich genannt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die vom Erstgericht aus den zitierten Akteninhalten gezogenen Schlußfolgerungen bekämpft, zeigt er keine Aktenwidrigkeiten auf, sondern wendet er sich damit der Sache nach unzulässigerweise gegen Akte der Beweiswürdigung. Die Feststellung des gemeinen Wertes der dem Verfall unterliegenden Gegenstände, für die auf Wertersatz zu erkennen ist (§ 19 Abs. 3 FinStrG.), mit 13,589.717,27 S ist durch die Bezugnahme auf das gegen die unmittelbaren Täter bereits ergangene rechtskräftige Urteil vom 21. Februar 1975, GZ. 6 a Vr 1949/73-90, hinreichend begründet.

Den Mängelrügen kommt sohin keine Berechtigung zu.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die (in seinen Verantwortungsbereich fallende) Anführung bestimmter Nettogewichte in den Fakturen habe mit den zolltarifmäßig allein relevanten Stückgewichten nichts zu tun. Hiezu wurde bereits mehrfach klargestellt, daß und inwiefern die Angabe der Nettogewichte in Verbindung mit dem übrigen Rechnungsinhalt und der spezifischen Ausstattung der Fahrzeuge mit nicht ohne weiteres als solche erkennbaren Zusatzgewichten einen zur Verkürzung der Eingangsabgaben unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in kausaler Beziehung stehenden Beitrag zur Hinterziehung dieser Abgaben im Sinne des § 11, 3. Alternative, FinStrG. bildet.

Verfehlt ist ferner der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 28 Abs. 5 FinStrG.; diese Gesetzesstelle begrenzt keineswegs die Strafbarkeit wegen eines Finanzvergehens auf den dort umschriebenen Personenkreis, sondern legt hinsichtlich der Haftung (u.a.) von Dienstgebern für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden (§ 28 Abs. 3 FinStrG.), näher fest, wessen Verschulden (im Sinne des Abs. 4 dieser Vorschrift) bei juristischen Personen und dergleichen die betreffende Haftung begründet. Die Bestrafung eines Dienstnehmers, der selbst nicht dem im § 28 Abs. 5 FinStrG. bezeichneten Personenkreis angehört, bildet geradezu den Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/97).

Mit den folgenden Hinweisen auf (hauptsächlich) eigenes Vorbringen des Beschwerdeführers, dem das Erstgericht nicht gefolgt sei, wird kein Feststellungsmangel im Sinne einer materiellrechtlichen Nichtigkeit dargetan, da keiner der vorgebrachten Umstände für die rechtliche Beurteilung der urteilsgegenständlichen Tat wesentlich ist. Was hievon allenfalls für die Beweisfrage bedeutsam sein könnte, verleiht diesem Teil der Beschwerde lediglich den Charakter eines unstatthaften und insoweit unbeachtlichen Angriffs auf die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Von den zum Nichtigkeitsgrund nach Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen Einwänden entbehrt jener eines Strafaufhebungsgrundes zufolge 'untergeordneter Funktion' jeder Grundlage im Gesetz. Den Schuldausschließungsgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums (§ 9 FinStrG.) reklamiert der Beschwerdeführer auf Grund urteilsfremder Tatsachenbehauptungen entgegen den einen solchen Rechtsirrtum bei ihm mit genügender Deutlichkeit ausschließenden Urteilsfeststellungen. Insoweit ist die Beschwerde daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter abermaligem Hinweis auf seine untergeordnete Stellung im Unternehmen - -D AG. für seine Person die Zumutbarkeit rechtgemäßen Verhaltens und damit das normative Schuldelement bestreiten will, verkennt er die Grundvoraussetzungen eines entschuldigenden Notstands (§ 10 StGB.; § 10 FinStrG.), deren Fehlen im vorliegenden Fall keiner Erörterung bedarf.

Bei dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., mangels Feststellung eines auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichteten Vorsatzes könne dem Beschwerdeführer bloß ein fahrlässiger Tatbeitrag als Finanzvergehen nach § 36 Abs. 2 FinStrG. angelastet werden, wird die, wie dargetan, dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegende Feststellung des tatbildgemäßen Tätervorsatzes vernachlässigt; darnach ist aber für die mit diesem Teil der Beschwerde angestrebte Beurteilung der Tat als bloßes Fahrlässigkeitsdelikt kein Raum.

Im bisher behandelten Umfang war demnach auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B zu verwerfen.

3. Zu beiden Nichtigkeitsbeschwerden:

Berechtigung kommt den Nichtigkeitsbeschwerden nur insofern zu, als vom Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A erkennbar dem Sinne nach - mit dem in der Berufungsausführung enthaltenen Einwand, er habe durch die Tat unabhängig vom erzielten Umsatz keinen Vorteil (angestrebt und) erlangt - und vom Angeklagten Josef B ausdrücklich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung als nichtig (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) bekämpft wird.

Für die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Deliktsbegehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. ist wesentlich, daß es dem jeweiligen (vgl. EvBl. 1978/201) Täter (Beteiligten) darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung (bzw. Förderung) derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (ÖJZ-LSK. 1979/232). Denn die Gewerbsmäßigkeit betrifft nicht das Unrecht der Tat, sondern nur die Schuld (so schon ÖJZ-LSK. 1977/359; Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN 7 zu § 70); von mehreren an einer Tat Beteiligten ist aber jeder nach seiner Schuld zu bestrafen (§ 12 FinStrG.).

Daß die Beschwerdeführer mit ihrer deliktischen Handlungsweise die Erzielung fortlaufender Einnahmen für sich bezweckt hätten, hat das Erstgericht nicht festgestellt; es hätte für eine solche Annahme nach den Verfahrensergebnissen auch gar keine zureichende Begründung geben können. Unbeschadet des Zutreffens der entsprechenden Voraussetzung erhöhter Strafbarkeit bei den gesondert verurteilten unmittelbaren Tätern wurde daher den Beschwerdeführern die gewerbsmäßige Tatbegehung zu Unrecht angelastet, was in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden, wie im Spruch ersichtlich, zu korrigieren war.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der beiden Angeklagten die Wiederholung der strafbaren Handlungen (§ 33 Z. 1 StGB.) als erschwerend, während er als mildernd - ebenso wie das Erstgericht - den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, die Begehung der Straftaten im Interesse deren Dienstgebers sowie die Beteiligung in untergeordneter Weise in Betracht zog. Ausgehend hievon erschienen die aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafen tatschuldangemessen, für die für den Fall der Uneinbringlichkeit entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt wurden (§ 20 Abs. 1 FinStrG.).

Hinsichtlich der zu verhängenden Wertersatzstrafen tritt der Oberste Gerichtshof den vom Erstgericht hiezu angestellten Überlegungen (vgl. S. 280 f d.A.) zur Gänze bei und gelangt mithin zu einer gleichlautenden Entscheidung, wobei jedoch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend dem im § 20 Abs. 2 FinStrG. festgesetzten Höchstmaß auf die im Spruche ersichtliche Höhe zu reduzieren waren. Wenn die Angeklagten vermeinen, die Berechnung des anteiligen Wertersatzes hätte nicht auf der Grundlage von 13,589.717,27 S, sondern richtigerweise auf der Basis eines um 25 % geringeren Betrages (= 10,192.288,02 S) geschehen sollen, gehen sie fehl. Denn ungeachtet dessen, daß im Vorverfahren eine Wertersatzquote von 75 % für das gegenständliche Verfahren aufgespart wurde, trat hiedurch eine Veränderung der Berechnungsbasis nicht ein.

Es war vielmehr - zumal die beiden Angeklagten ansonsten aus der seinerzeitigen Ausscheidung ihres Verfahrens einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zögen - so vorzugehen, als ob das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten gleichzeitig ergangen wäre. Auch bezüglich der Haftung der - -D AG. für die verhängten Geldstrafen und Wertersätze gelangt der Oberste Gerichtshof auf Grund der hiezu getroffenen schlüssigen schöffengerichtlichen Konstatierungen, die eindeutig klarlegen, daß auch Vorstandsmitglieder (und damit die Gesellschaft) von den Ballastierungsmanipulationen wußten, zum gleichen, auf § 28 Abs. 4 lit. b FinStrG. beruhenden Ergebnis wie das Erstgericht. Ergänzend ist dazu noch folgendes zu sagen: Daß die Namen der Berufungswerberin und ihres Vertreters nicht im sogenannten 'Urteilskopf' aufscheinen, vermag - als Verstoß gegen eine bloße Formalvorschrift (§ 217 FinStrG.) - der im Urteilsspruch ausdrücklich ausgesprochenen Haftung keinen Abbruch zu tun. Analoges gilt von dem Einwand, daß der haftungsbeteiligten Gesellschaft keine Anklageschrift zugestellt worden war und daß deren Verlesung in Abwesenheit eines Firmenvertreters erfolgte. Denn während zum einen weder die Strafprozeßordnung noch das Finanzstrafgesetz die Zustellung der Anklageschrift an den Nebenbeteiligten vorsieht, ist zum anderen zu sagen, daß durch das Nichterscheinen eines (ordnungsgemäß geladenen) Nebenbeteiligten das Verfahren und die Urteilsfällung (einschließlich des Haftungserkenntnisses) nicht gehemmt werden (§§ 444 StPO., 236 FinStrG.). Auch daß das Erstgericht es zunächst unterließ, der Nebenbeteiligten gemäß § 237 FinStrG. anheim zu stellen, einen in Österreich wohnhaften Bevollmächtigten zu nennen, ist meritorisch belanglos und vermag an der Berechtigung des Haftungsausspruchs nichts zu ändern. Wenn die Nebenbeteiligte endlich vermeint, ihre Haftung hätte nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn eines der im § 28 Abs. 5 FinStrG. angeführten Organe verurteilt worden wäre, wird sie zunächst - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die obigen, im Zusammenhang mit der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B gemachten Ausführungen verwiesen; zusammenfassend wird nur nochmals bemerkt, daß die Bestrafung eines Dienstnehmers, der selbst nicht dem im § 28 Abs. 5 FinStrG. bezeichneten Personenkreis angehört, nahezu den Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle bildet und daß die Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines Finanzvergehens auferlegt werden, wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen hat, nach dem in § 28 Abs. 3 und 4

FinStrG. enthaltenen Vorschriften zu beurteilen ist, wie es vorliegend geschah.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und das haftungsbeteiligte Unternehmen auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00174.78.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19791204_OGH0002_0090OS00174_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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