TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/2 2003/10/0083

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §12;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;
SHG NÖ 2000 §8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des AN in A, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Februar 2003, Zl. GS5-F-49.295/2-03, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 5. August 2002 wurde der Mutter des Beschwerdeführers über ihren Antrag "Hilfe bei stationärer Pflege" im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim T in T gewährt.

Mit Bescheid der BH vom 25. November 2002 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß § 39 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 verpflichtet, zu den Kosten dieser Sozialhilfemaßnahme in Höhe von täglich EUR 50,39 ab 1. August 2002 einen Kostenersatz von monatlich EUR 77,-- zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der offene Sozialhilfeaufwand betrage monatlich EUR 677,--. Aus dem Einkommen des Beschwerdeführers ergebe sich nach Abzug der absetzbaren Sonderleistungen (Wohnbauförderungskreditrate + Wohnaufwand) und Berücksichtigung der Sorgepflicht für eine Person eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 1.102,--. Davon seien 7 %, das seien EUR 77,-- als Kostenbeitrag zu bezahlen. Der Kostenbeitrag der Mutter des Beschwerdeführers betrage 80 % ihrer Pension und 80 % ihres Pflegegeldes, der Kostenbeitrag des Bruders des Beschwerdeführers betrage auf Grund seines Einkommens monatlich EUR 128,20 und auf Grund des Übergabsvertrages vom 2. Dezember 1982 monatlich EUR 71,--.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, seine Mutter sei im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB im Stande, sich selbst zu erhalten, zumal sein Bruder und dessen Frau sich im Ausgedingsvertrag vom 2. Dezember 1982 zu umfangreichen Ausgedingsleistungen, insbesondere zur Bezahlung der Pflege und Betreuung für den Fall der Krankheit und Hilflosigkeit im Alter verpflichtet hätten. Es bestehe daher keine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter. Vielmehr seien sein Bruder und dessen Frau zur vollständigen Bezahlung der Pflegekosten verpflichtet.

In einem weiteren Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Umstand der "Abschiebung" seiner Mutter in ein Pflegeheim ändere nichts an der vertraglichen Leistungspflicht seines Bruders und dessen Frau. Teile man die gegenteilige Auffassung, wäre sein Bruder und dessen Frau bereichert und daher bis zur Höhe des Geschenkwertes zum Ersatz verpflichtet.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers befinde sich seit 26. Juli 2002 im Landes-Pensionisten- und Pflegeheim T in T. Die Verpflegskosten würden monatlich EUR 1.536,89 betragen, zuzüglich Sozialhilfe-Taschengeld in Höhe von EUR 56,--, insgesamt also monatlich EUR 1.592,89. Die Mutter des Beschwerdeführers beziehe eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von EUR 463,94 monatlich, sowie Pflegegeld der Stufe 2, das seien EUR 268,--. Für die Ermittlung des Kostenersatzes seien als Eigenleistung des Hilfeempfängers 100 % des Einkommens anzunehmen, also auch die Sonderzahlungen (das ist der 13. und 14. Monatsbezug) in die Berechnung einzubeziehen. Somit ergebe sich eine Eigenleistung der Mutter des Beschwerdeführers von monatlich EUR 809,26. Damit könnten die Verpflegskosten nicht zur Gänze abgedeckt werden, der Differenzbetrag mache monatlich EUR 783,63 aus. Den unterhaltspflichtigen Angehörigen könnte anteilsmäßig (grundsätzlich) ein Kostenersatz bis zur Höhe des Differenzbetrages vorgeschrieben werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei seine Mutter trotz Übergabsvertrag nicht im Stande, sich selbst zu erhalten. Das Ausgedinge in dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkt IV. Z. 3 des Übergabsvertrages bestehe nämlich: "In dem Recht auf Pflege und Betreuung für den Fall der Krankheit und der Hilflosigkeit im Alter, wozu insbesondere die eigentliche Hauskrankenpflege, die Zubereitung der Mahlzeiten, eventuell auch Schonkost, die Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, die Reinigung und Ausbesserung von Kleidung und Wäsche, sowie die Verrichtung von Botengängen zu rechnen sind." Zur Bezahlung der Pflege und Betreuung hätten sich der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau allerdings nicht verpflichtet. Im Übrigen habe die Mutter des Beschwerdeführers den Aufnahmeantrag in das Landes-Pensionisten- und Pflegeheim eigenhändig unterschrieben; es müsse angenommen werden, dass sie freiwillig in das Heim gegangen sei, zumal auch der behandelnde Hausarzt mit ärztlichem Attest bestätigt habe, dass ihre Pflege für die ungeschulten Angehörigen eine nur schwer leistbare und unzumutbare Belastung darstelle. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen eines so genannten "Unvergleichsfalles". Ein solcher liege vor, wenn dem Berechtigten die Übernahme von Naturalleistungen im Hause wegen grober Unverträglichkeit des Verpflichteten oder schwer wiegender Verletzung der Nebenpflicht zur anständigen Begegnung billigerweise nicht zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine fast 90-jährige Frau freiwillig ins Heim gegangen. Da die Mutter des Beschwerdeführers nicht über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfüge, könne sie nicht zum Kostenersatz gemäß § 38 NÖ Sozialhilfegesetz verpflichtet werden. Vielmehr müssten jene Personen, die gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz Kostenersatz leisten. Ausgehend von der Judikatur der Zivilgerichte wäre - wie näher dargelegt - ein Kostenbeitrag des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 308,-- gerechtfertigt. Das Land Niederösterreich habe sich allerdings nach internen Richtlinien verpflichtet, bei der Bemessung der Kostenbeitragsverpflichtung bestimmte Pauschalbeträge zu berücksichtigen, wodurch die Bemessungsgrundlage verringert werde. Diese betrage in Ansehung des Beschwerdeführers EUR 1.102,--, wovon 7 %, also EUR 77,-- als monatlicher Kostenersatz zumutbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) haben u.a. der Hilfeempfänger (Z. 1) und die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers (Z. 3) Ersatz für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen zu leisten, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben gemäß § 39 Abs. 1 NÖ SHG im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten; eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht dann nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist das Gesetz auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche und (nach dem NÖ SHG auch) auf eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/10/0052, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Mutter des Beschwerdeführers Sozialhilfe gemäß § 12 NÖ SHG (Hilfe bei stationärer Pflege) durch Unterbringung im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim T in T seit 26. Juli 2002 gewährt wird; auf eine derartige Hilfe besteht gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SHG ein Rechtsanspruch. Hiefür laufen unbestrittenermaßen monatlich Verpflegskosten (einschließlich Sozialhilfe-Taschengeld) von EUR 1.592,89 auf.

Eine Heranziehung des Beschwerdeführers zum Ersatz dieser Kosten kommt im Sinne des § 39 Abs. 1 NÖ SHG insoweit in Betracht, als er gegenüber seiner Mutter gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.

Nach der für die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht maßgeblichen Bestimmung des § 143 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).

Umstände, die eine Beendigung der gemäß § 143 ABGB bestehenden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers bewirkt hätten, sind weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Auch hat der bereits erwähnte "Übergabsvertrag" nicht zum Inhalt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber auf ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB verzichte.

Betreffend die Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers im Stande sei, sich im Sinn des § 143 Abs. 1 ABGB selbst zu erhalten, liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, bei Gegenüberstellung der monatlichen Verpflegskosten mit den Eigenleistungen der Mutter von EUR 809,26 ergäbe sich ein Differenzbetrag von EUR 783,63. In Ansehung dieses Differenzbetrages sei die Mutter des Beschwerdeführers zur Selbsterhaltung nicht im Stande, sodass die Unterhaltspflicht ihrer Kinder, u.a. des Beschwerdeführers, zum Tragen komme.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, bei richtiger Auslegung des Übergabsvertrages seien sein Bruder und dessen Frau zur Bezahlung der Kosten der Heimpflege verpflichtet. Mit dem so genannten "Unvergleichsfall", in dem statt der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Geldleistung zu erbringen sei, habe das nichts zu tun. Sein Bruder und dessen Frau seien (bereits) im Grunde des Übergabsvertrages zur Bezahlung der Pflegekosten verpflichtet; die "insbesondere" zu erbringenden Leistungen seien nur demonstrativ aufgezählt. Im Umfang dieser Verpflichtung seines Bruders und dessen Frau verfüge seine Mutter daher über eigene Einkünfte. Sie sei insoweit auch im Stande, sich selbst zu erhalten, sodass die Voraussetzungen für eine Geltendmachung seiner Unterhaltspflicht nicht erfüllt seien. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen, den diesbezüglichen Willen der Vertragsparteien durch ihre und des Vertragsverfassers Vernehmung zu erforschen.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass sein Verständnis vom Inhalt der von seinem Bruder und dessen Frau gemäß Punkt IV. Z. 3 des Übergabsvertrages übernommenen Verpflichtung im Wortlaut dieses Vertrages keine Stütze findet. Die erwähnte Vertragsbestimmung spricht nämlich von "Pflege und Betreuung im Falle der Krankheit und der Hilflosigkeit im Alter, wozu insbesondere die eigentliche Hauskrankenpflege, die Zubereitung der Mahlzeiten, eventuell auch Schonkost, die Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, die Reinigung und Ausbesserung von Kleidung und Wäsche, sowie die Verrichtung von Botengängen zu rechnen sind". Von der Bezahlung der Kosten von Pflegeleistungen, die nicht zu Hause erbracht werden (können), ist hier ebenso wenig die Rede wie von ärztlicher oder Spitalsbetreuung. Vielmehr bildet die Bezahlung von Arzt- und Spitalskosten ein gesondertes Ausgedingsrecht nach Punkt IV. Z. 8 des Vertrages.

Aus dem Übergabsvertrag ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme des Beschwerdeführers, die Bezahlung von Pflegeleistungen, die nicht zu Hause erbracht werden können, seien nach dem Willen der Vertragsparteien von den vereinbarten Ausgedingsrechten umfasst gewesen. Zwar sind nur einzelne Leistungen der Pflege und Betreuung demonstrativ aufgezählt, es ist diesen Leistungen jedoch gemeinsam, dass sie als Sachleistungen zu Hause und durch den Bruder des Beschwerdeführers bzw. dessen Frau zu erbringen sind. Hingegen wird, wenn es wie bei der Betreuung durch einen Arzt oder in einem Spital um Leistungen geht, die außer Haus oder durch Dritte zu erbringen sind, als Ausgedingsrecht eine Geldleistung, die Bezahlung der dafür auflaufenden Kosten und nicht etwa die Leistung selbst genannt.

Es hat aber auch der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde Umstände aufgezeigt, aus denen die - im Wortlaut des Vertrages keine Stütze findende - Absicht der Vertragsparteien zu erkennen wäre, die Bezahlung von Pflegeleistungen, die nicht zu Hause erbracht werden können, sei als vom Ausgedingsrecht laut Punkt IV. Z. 3 des Übergabsvertrages mitumfasst anzusehen. Vielmehr hat er sich auf die bloße Behauptung beschränkt, es bestünde eine entsprechende Verpflichtung seines Bruders bzw. dessen Frau im Grunde des Übergabsvertrages, ohne diese Auffassung näher zu begründen.

Wenn die belangte Behörde daher gestützt auf den Wortlaut des erwähnten Übergabsvertrages zur Auffassung gelangte, die Mutter des Beschwerdeführers verfüge mangels vertraglichen Anspruchs auf die Bezahlung der Unterbringungskosten nicht über die vom Beschwerdeführer behaupteten Eigenmittel, sie sei vielmehr im Ausmaß des - oben dargestellten - Differenzbetrages zur Selbsterhaltung nicht im Stande, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Die Heranziehung des Beschwerdeführers erfolgte insoweit zu Recht.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Mai 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100083.X00

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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