TE OGH 1980/3/19 11Os25/80

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 14.Dezember 1979, GZ. 3 d Vr 2.079/78-89, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Munk und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 39 StGB. auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Jänner 1923 geborene Angestellte Karl A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 129 StGB. unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.August 1978 (richtig: vom 19.Mai 1978 - siehe ON. 23

d. A.), GZ. 21 Vr 2.178/77-64, sowie unter Anwendung der §§ 28 und 39 StGB. zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung der Diebstahls- und Betrugshandlungen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd keinen Umstand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.Februar 1980, GZ. 11 Os 25/80-7, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt in gewissem Umfang Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zwar im wesentlichen zutreffend festgestellt: Sorgepflichten, auf die der Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung verwies, geben keinen bei der Ausmessung von Freiheitsstrafen in Betracht zu ziehenden Milderungsgrund ab (ÖJZ-LSK. 1975/118; ZVR. 1976/90 u. a.).

Doch ist zu bedenken, daß der Gesamtschade aus jenen strafbaren Handlungen des Angeklagten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils und des gemäß den §§ 31 und 40 StGB.

berücksichtigten Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Mai 1978 bildeten, den Betrag von 50.000 S nur knapp übersteigt, somit von der Wertgrenze des § 128 Abs. 2

StGB. noch erheblich entfernt bleibt, ferner daß die überwiegende Mehrheit der deliktischen Angriffe des Angeklagten nur verhältnismäßig geringen Schaden verursachte.

Unter Mitbeachtung dieser Gesichtspunkte erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe, die unter Bedachtnahme auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu einem Strafausmaß von insgesamt sechs Jahren führt, etwas überhöht: Es erscheint vielmehr angebracht, dieses Gesamtausmaß auf fünf Jahre - somit die Obergrenze des § 129 StGB. - und damit die Strafe im vorliegenden Verfahren auf zweieinhalb Jahre zu reduzieren, ein Strafmaß, das der Tatschuld und der Täterpersönlichkeit entspricht. Der Berufung war somit insoweit Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle verankert.

Anmerkung

E02508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00025.8.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19800319_OGH0002_0110OS00025_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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