TE OGH 1980/5/29 13Os53/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.1980
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems a.d.D. als Schöffengerichts vom 25. Oktober 1979, GZ. 9 Vr 406/79-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr.Knob, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems a.d.D. als Schöffengerichts vom 25. Oktober 1979, GZ. 9 römisch fünf r 406/79-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr.Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Maurer Friedrich A (zu I) des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch (Gesamtschaden nur knapp über 5.000 S) nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB.; (zu II) des Vergehens des Betrugs (Schaden 340 S) nach dem § 146 Abs. 1 StGB.; (zu III) des Vergehens der versuchten Nötigung (gegenüber der früheren Lebensgefährtin) nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. und (zu IV) des Vergehens der versuchten Täuschung (durch Verwendung einer gestohlenen Kraftfahrzeug-Kennzeichentafel auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen) nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Maurer Friedrich A (zu römisch eins) des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch (Gesamtschaden nur knapp über 5.000 S) nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB.; (zu römisch zwei) des Vergehens des Betrugs (Schaden 340 S) nach dem Paragraph 146, Absatz eins, StGB.; (zu römisch drei) des Vergehens der versuchten Nötigung (gegenüber der früheren Lebensgefährtin) nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB. und (zu römisch vier) des Vergehens der versuchten Täuschung (durch Verwendung einer gestohlenen Kraftfahrzeug-Kennzeichentafel auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen) nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die Punkte I, II und IV dieses Urteils.Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die Punkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieses Urteils.

Unter Anrufung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, die angefochtenen Schuldsprüche unvollständig und unzureichend begründet zu haben. Seine bezüglichen Ausführungen erschöpfen sich jedoch ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen nur in dem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts (§ 258 Abs. 2 StPO.) zu bekämpfen. Diese hat zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist es keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) hat das Gericht vielmehr in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Dieser Verpflichtung hat aber das Erstgericht im angefochtenen Urteil durchaus entsprochen. Die Aussage des Zeugen Herbert B (vgl. S. 253-255, 260, 261), der angab, den Angeklagten mit seinem PKW. am 6. Mai 1979Unter Anrufung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, die angefochtenen Schuldsprüche unvollständig und unzureichend begründet zu haben. Seine bezüglichen Ausführungen erschöpfen sich jedoch ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen nur in dem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) zu bekämpfen. Diese hat zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist es keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) hat das Gericht vielmehr in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Dieser Verpflichtung hat aber das Erstgericht im angefochtenen Urteil durchaus entsprochen. Die Aussage des Zeugen Herbert B vergleiche Sitzung 253-255, 260, 261), der angab, den Angeklagten mit seinem PKW. am 6. Mai 1979

(Wahlsonntag) nach Brunn am Gebirge gebracht und unweit jener Tatorte abgesetzt zu haben, von denen am selben Tag ein Personenkraftwagen, Marke Opel, (Punkt I a des Schuldspruchs) und die Kennzeichentafeln eines Lastkraftwagens (Punkt I b des Schuldspruchs) gestohlen wurden, sowie die vom Angeklagten selbst zugegebene (vgl. S. 222) Tatsache, diesen Personenkraftwagen - an dem die erwähnten Lastkraftwagen-Kennzeichentafeln angebracht worden waren - benützt zu haben, gaben dem Erstgericht eine durchaus genügende Grundlage dafür ab, den Angeklagten insoweit der unmittelbaren Täterschaft für schuldig zu halten und dessen (den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechender) Verantwortung, der Personenkraftwagen sei ihm von einem Mann, den er beim 'Autostoppen' kennengelernt habe, zum freien Gebrauch übergeben worden, den Glauben zu versagen.(Wahlsonntag) nach Brunn am Gebirge gebracht und unweit jener Tatorte abgesetzt zu haben, von denen am selben Tag ein Personenkraftwagen, Marke Opel, (Punkt römisch eins a des Schuldspruchs) und die Kennzeichentafeln eines Lastkraftwagens (Punkt römisch eins b des Schuldspruchs) gestohlen wurden, sowie die vom Angeklagten selbst zugegebene vergleiche Sitzung 222) Tatsache, diesen Personenkraftwagen - an dem die erwähnten Lastkraftwagen-Kennzeichentafeln angebracht worden waren - benützt zu haben, gaben dem Erstgericht eine durchaus genügende Grundlage dafür ab, den Angeklagten insoweit der unmittelbaren Täterschaft für schuldig zu halten und dessen (den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechender) Verantwortung, der Personenkraftwagen sei ihm von einem Mann, den er beim 'Autostoppen' kennengelernt habe, zum freien Gebrauch übergeben worden, den Glauben zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der in der Beschwerde betonte Umstand, daß der Angeklagte bei den ihm angelasteten Diebstählen von keinem Zeugen gestellt oder beobachtet wurde, steht den bezüglichen Feststellungen schon deshalb nicht entgegen, weil eine Beschränkung des erkennenden Gerichts auf logisch zwingende Beweise dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche (vgl. RZ. 1969, 68 u.a.). Es bedeutet daher - ganz abgesehen davon, daß sich der Angeklagte eingangs der Verhandlung schuldig bekannte (vgl. S. 221) - auch keinen Begründungsmangel, wenn das Erstgericht des weiteren inbesondere daraus, daß auf dem Tatort u.a. eine vom Angeklagten benützte Sonnenbrille und in dessen Quartier verschiedene dem Julius C gestohlene Gegenstände gefunden wurden, folgerte, daß der Beschwerdeführer auch den im Punkt I c des Schuldspruchs beschriebenen Einbruchsdiebstahl verübt hat.Der in der Beschwerde betonte Umstand, daß der Angeklagte bei den ihm angelasteten Diebstählen von keinem Zeugen gestellt oder beobachtet wurde, steht den bezüglichen Feststellungen schon deshalb nicht entgegen, weil eine Beschränkung des erkennenden Gerichts auf logisch zwingende Beweise dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche vergleiche RZ. 1969, 68 u.a.). Es bedeutet daher - ganz abgesehen davon, daß sich der Angeklagte eingangs der Verhandlung schuldig bekannte vergleiche Sitzung 221) - auch keinen Begründungsmangel, wenn das Erstgericht des weiteren inbesondere daraus, daß auf dem Tatort u.a. eine vom Angeklagten benützte Sonnenbrille und in dessen Quartier verschiedene dem Julius C gestohlene Gegenstände gefunden wurden, folgerte, daß der Beschwerdeführer auch den im Punkt römisch eins c des Schuldspruchs beschriebenen Einbruchsdiebstahl verübt hat.

Da sich das Erstgericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im angefochtenen Urteil schließlich auch in vollkommen ausreichender Weise mit den Aussagen der Zeugen B und D auseinandersetzte und (zutreffend) auf die Widersprüchlichkeit der (deshalb unglaubwürdigen) Angaben des Zeugen Kurt D - der selbst erklärte, er könne sich auch irren (vgl. S. 260) - hinwies (vgl. S. 276), hält die Mängelrüge, mit deren Ausführungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich angestrebt wird, die Verfahrensergebnisse in einer für den Angeklagten günstigeren Weise zu deuten, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung tat, nach keiner Richtung hin stand. Es geht aber auch die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend machende Rechtsrüge fehl. Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptet, der ihm zu Punkt I a des Schuldspruchs angelastete Diebstahl eines Personenkraftwagens sei nur als unbefugter Fahrzeuggebrauch im Sinn des § 136 StGB. zu beurteilen, weil ein Fahrzeug, solange es sich unverändert auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde, noch im Gewahrsam des Eigentümers verbleibe und weil eine 'Zueignungsabsicht' erst dann erweislich sei, wenn etwa die Farbe verändert werde, Gegenstände vom Fahrzeug abmontiert würden oder dieses 'aus dem Verkehrsbereich geführt' werde, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn die tatsächliche, unmittelbare (nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte) Herrschaft über eine Sache, sohin die Möglichkeit, über die Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, zu verstehen ist (vgl. EvBl. 1975/230 u. a.). Da dem Eigentümer Hans E im vorliegenden Fall die Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug durch die ohne seine Kenntnis und Einwilligung erfolgte Entfernung des Personenkraftwagens von dessen bisherigem Standort genommen wurde, kann daher - auch wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug sodann im öffentlichen Verkehr benützte - von einem Weiterbestehen des Gewahrsams des bisherigen Sachinhabers keine Rede sein. Im übrigen bestimmt sich die Frage, ob die Entziehung eines der im § 136 StGB. bezeichneten Fahrzeuge aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten als unbefugter Gebrauch im Sinn dieser Gesetzesstelle oder als Diebstahl zu beurteilen ist, nach der inneren Tatseite, wobei es darauf ankommt, ob der - schon im Zeitpunkt der Besitzentziehung vorhandene, nicht erst später gefaßte - Vorsatz des Täters bloß auf vorübergehenden Gebrauch oder auf unrechtmäßige Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung) gerichtet war (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 16 zu § 136 und die dort zitierte Judikatur).Da sich das Erstgericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im angefochtenen Urteil schließlich auch in vollkommen ausreichender Weise mit den Aussagen der Zeugen B und D auseinandersetzte und (zutreffend) auf die Widersprüchlichkeit der (deshalb unglaubwürdigen) Angaben des Zeugen Kurt D - der selbst erklärte, er könne sich auch irren vergleiche Sitzung 260) - hinwies vergleiche Sitzung 276), hält die Mängelrüge, mit deren Ausführungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich angestrebt wird, die Verfahrensergebnisse in einer für den Angeklagten günstigeren Weise zu deuten, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung tat, nach keiner Richtung hin stand. Es geht aber auch die den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. geltend machende Rechtsrüge fehl. Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptet, der ihm zu Punkt römisch eins a des Schuldspruchs angelastete Diebstahl eines Personenkraftwagens sei nur als unbefugter Fahrzeuggebrauch im Sinn des Paragraph 136, StGB. zu beurteilen, weil ein Fahrzeug, solange es sich unverändert auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde, noch im Gewahrsam des Eigentümers verbleibe und weil eine 'Zueignungsabsicht' erst dann erweislich sei, wenn etwa die Farbe verändert werde, Gegenstände vom Fahrzeug abmontiert würden oder dieses 'aus dem Verkehrsbereich geführt' werde, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn die tatsächliche, unmittelbare (nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte) Herrschaft über eine Sache, sohin die Möglichkeit, über die Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, zu verstehen ist vergleiche EvBl. 1975/230 u. a.). Da dem Eigentümer Hans E im vorliegenden Fall die Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug durch die ohne seine Kenntnis und Einwilligung erfolgte Entfernung des Personenkraftwagens von dessen bisherigem Standort genommen wurde, kann daher - auch wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug sodann im öffentlichen Verkehr benützte - von einem Weiterbestehen des Gewahrsams des bisherigen Sachinhabers keine Rede sein. Im übrigen bestimmt sich die Frage, ob die Entziehung eines der im Paragraph 136, StGB. bezeichneten Fahrzeuge aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten als unbefugter Gebrauch im Sinn dieser Gesetzesstelle oder als Diebstahl zu beurteilen ist, nach der inneren Tatseite, wobei es darauf ankommt, ob der - schon im Zeitpunkt der Besitzentziehung vorhandene, nicht erst später gefaßte - Vorsatz des Täters bloß auf vorübergehenden Gebrauch oder auf unrechtmäßige Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung) gerichtet war vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 16 zu Paragraph 136 und die dort zitierte Judikatur).

Im konkreten Fall gelangte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E 'in seine Besitztümer aufnahm', also in sein Vermögen eingliederte, wobei er das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern 'für unabsehbare Zeit, solange dies eben möglich sein würde' benützen wollte (vgl. S. 276). Diesen Vorsatz des Angeklagten konnte es (mängelfrei) sehr wohl auch aus der Aufbewahrung einer Decke im Fahrzeug, des weiteren aber vor allem daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer dasselbe mit fremden Kennzeichentafeln versah und dadurch sein Vorhaben zu erkennen gab, es nicht mehr an den Berechtigten zurückgelangen zu lassen. Geht man aber in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, dann ist die Beurteilung des im Punkt I a des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens als Diebstahl frei von Rechtsirrtum.Im konkreten Fall gelangte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E 'in seine Besitztümer aufnahm', also in sein Vermögen eingliederte, wobei er das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern 'für unabsehbare Zeit, solange dies eben möglich sein würde' benützen wollte vergleiche Sitzung 276). Diesen Vorsatz des Angeklagten konnte es (mängelfrei) sehr wohl auch aus der Aufbewahrung einer Decke im Fahrzeug, des weiteren aber vor allem daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer dasselbe mit fremden Kennzeichentafeln versah und dadurch sein Vorhaben zu erkennen gab, es nicht mehr an den Berechtigten zurückgelangen zu lassen. Geht man aber in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, dann ist die Beurteilung des im Punkt römisch eins a des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens als Diebstahl frei von Rechtsirrtum.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ziffernmäßig gleichfalls mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ziffernmäßig gleichfalls mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.

- behauptet, auch seine Verurteilung wegen Betrugs (Punkt II des Schuldspruchs) sei rechtsirrig erfolgt, weil er niemanden getäuscht, auf eine Besserung seiner schwierigen finanziellen Situation gehofft und nur leichtsinnig (fahrlässig) Schulden gemacht habe, hält er nicht an den anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen (wonach er sehr wohl gezielte Täuschungshandlungen setzte und auch wußte, daß er in absehbarer Zeit nicht rückzahlungsfähig sein werde) fest und bringt daher den geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.- behauptet, auch seine Verurteilung wegen Betrugs (Punkt römisch zwei des Schuldspruchs) sei rechtsirrig erfolgt, weil er niemanden getäuscht, auf eine Besserung seiner schwierigen finanziellen Situation gehofft und nur leichtsinnig (fahrlässig) Schulden gemacht habe, hält er nicht an den anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen (wonach er sehr wohl gezielte Täuschungshandlungen setzte und auch wußte, daß er in absehbarer Zeit nicht rückzahlungsfähig sein werde) fest und bringt daher den geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 129 und 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In Bemessung dieser Strafe wertete es die sieben einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend, das teilweise Geständnis hingegen als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den Paragraphen 129 und 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In Bemessung dieser Strafe wertete es die sieben einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend, das teilweise Geständnis hingegen als mildernd.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Milderungsgründe nicht hinreichend gewürdigt und die Erschwerungsumstände überbewertet, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Der Berufung kommt Berechtigung zu:

Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst durch den Milderungsumstand der Schadensgutmachung im Schuldspruchfaktum I a zu ergänzen.Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst durch den Milderungsumstand der Schadensgutmachung im Schuldspruchfaktum römisch eins a zu ergänzen.

Wie nämlich das Schöffengericht ausdrücklich feststellte, konnte der gestohlene Personenkraftwagen samt Kennzeichen zwei Tage nach Verübung der Tat sichergestellt werden (S. 275). Auf der Grundlage der sohin berichtigten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten für angemessen, zumal der Unrechtsgehalt der Taten hinter dem Durchschnitt zurückbleibt und eine gewisse Steigerung gegenüber der bisherigen Höchststrafe von achtzehn Monaten noch gewahrt bleibt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Wie nämlich das Schöffengericht ausdrücklich feststellte, konnte der gestohlene Personenkraftwagen samt Kennzeichen zwei Tage nach Verübung der Tat sichergestellt werden Sitzung 275). Auf der Grundlage der sohin berichtigten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten für angemessen, zumal der Unrechtsgehalt der Taten hinter dem Durchschnitt zurückbleibt und eine gewisse Steigerung gegenüber der bisherigen Höchststrafe von achtzehn Monaten noch gewahrt bleibt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00053.8.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19800529_OGH0002_0130OS00053_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten