TE OGH 1980/6/10 9Os24/80

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Veröffentlicht am 10.06.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz Udo A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten sowie von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1979, GZ. 29 Vr 1013/79-10, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weiß sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die durch seine Berufung verursachten (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. November 1941 (und nicht, wie in ON. 6 des Vr-Aktes und in der Ausfertigung des Ersturteils angeführt, 1949) geborene Versicherungsangestellte Heinz Udo A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach § 208 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 207 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, die Wiederholung der Unzuchtshandlungen gegenüber zwei Kindern, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während es von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. Mai 1980, GZ. 9 0s 24/80-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen zu entscheiden ist, wobei der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe begehrt, wogegen der öffentliche Ankläger die Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB.), auf die sich der öffentliche Ankläger in seiner Berufungsausführung bezieht, entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß sowohl dem Schuldund Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten als auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Begehren des Angeklagten, an Stelle der Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB. eine Geldstrafe zu verhängen, ist vorliegendenfalls - obwohl das Erstgericht eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt und der Berufungswerber dieses Strafmaß nicht gesondert bekämpft hat - an sich zulässig (vgl. § 283 Abs. 2 StPO., wonach Berufung gegen die Strafart zugunsten des Angeklagten zulässig ist, wenn das Gericht nicht auf die mildeste bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zulässige Strafart erkannt hat), jedoch sachlich ebenfalls unbegründet. Denn das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 12 Monaten erweist sich - wie bereits bei Erledigung der Berufung des öffentlichen Anklägers ausgeführt - als tatschuld- und tätergerecht, womit eine Anwendung des § 37 StGB. schon angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen kann.

Somit war auch der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wobei dem Angeklagten - da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Gänze erfolglos geblieben ist -

nur die durch seine Berufung verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen waren.

Anmerkung

E02700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00024.8.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19800610_OGH0002_0090OS00024_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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