Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rietdijk als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg A wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 14.März 1980, GZ. 10 Vr 457/79-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmerschneider und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwaltes Dr. Knob zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rietdijk als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg A wegen des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 14.März 1980, GZ. 10 römisch fünf r 457/79-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmerschneider und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwaltes Dr. Knob zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Diebstahlstaten (auch) unter die Bestimmung des § 129 Z. 2Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Diebstahlstaten (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer 2
StGB. und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:StGB. und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Georg A wird für das ihm zu den Punkten II und III des Urteilssatzes weiterhin zur Last liegende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und § 15 StGB. sowie für die ihm zu den Punkten I und IV des Urteilssatzes zur Last fallenden Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB. und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. gemäß dem § 129 StGB.Georg A wird für das ihm zu den Punkten römisch zwei und römisch drei des Urteilssatzes weiterhin zur Last liegende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB. sowie für die ihm zu den Punkten römisch eins und römisch vier des Urteilssatzes zur Last fallenden Vergehen des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB. und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. gemäß dem Paragraph 129, StGB.
unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauerunter Anwendung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer
von 2 (zwei) Jahren verurteilt.
Die Aussprüche nach den §§ 38 StGB. und 389 StPO.Die Aussprüche nach den Paragraphen 38, StGB. und 389 StPO.
werden aus dem Ersturteil übernommen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung
verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Jänner 1929 geborene Georg A des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB., des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Jänner 1929 geborene Georg A des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB., des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB. sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Als (teils versuchter) Diebstahl liegt ihm zur Last, er habe durch Einbruch und Einsteigen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 6. Juni 1979 in Matzendorf Münzen und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von mindestens 32.860 S zum Nachteil des Hans B weggenommen (Punkt II des Urteilssatzes) sowie am 21.Juni 1979 (in Klagenfurt) Bargeld und andere Wertgegenstände unbekannten Wertes dem Peter C wegzunehmen versucht (Pkt. III des Urteilssatzes). Lediglich den Punkt II des Schuldspruchs (Diebstahl zum Nachteil des Hans B) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Als (teils versuchter) Diebstahl liegt ihm zur Last, er habe durch Einbruch und Einsteigen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 6. Juni 1979 in Matzendorf Münzen und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von mindestens 32.860 S zum Nachteil des Hans B weggenommen (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) sowie am 21.Juni 1979 (in Klagenfurt) Bargeld und andere Wertgegenstände unbekannten Wertes dem Peter C wegzunehmen versucht (Pkt. römisch drei des Urteilssatzes). Lediglich den Punkt römisch zwei des Schuldspruchs (Diebstahl zum Nachteil des Hans B) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Das Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in dem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO. auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhende freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen.Das Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in dem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO. auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhende freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen.
Die Verantwortung des leugnenden Angeklagten wurde - den eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung reklamierenden Beschwerdeausführungen zuwider - keineswegs übergangen, sondern ausführlich behandelt und als unglaubwürdig erkannt. Gerade mit Rücksicht auf die Wechselhaftigkeit und Widersprüchlichkeit dieser Verantwortung, aber auch deshalb, weil der Angeklagte - der sich schon in einem anderen Verfahren auf einen 'Unbekannten am Bahnhof' berufen hatte -
nachweislich im Besitz eines Teils der Diebsbeute war, ohne glaubhaft aufklären zu können, wie diese Sachen in seine Hände kamen, gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, daß er den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Hans B selbst ausführte. Der Einwand, daß er am 6.Juni 1979
von niemandem in der Nähe des Tatortes angetroffen oder gesehen worden sei, geht schon deshalb fehl, weil eine Beschränkung des erkennenden Gerichtes auf logisch zwingende Beweise dem geltenden Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche. Auf die Behauptung aber, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht gestützt zu werden.von niemandem in der Nähe des Tatortes angetroffen oder gesehen worden sei, geht schon deshalb fehl, weil eine Beschränkung des erkennenden Gerichtes auf logisch zwingende Beweise dem geltenden Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche. Auf die Behauptung aber, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. nicht gestützt zu werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 10Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO. leidet, weil das Erstgericht - zum Nachteil des Angeklagten (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/119) - in bezug auf die zu den Punkten II und III des Schuldspruchs angelasteten Diebstähle neben der Qualifikation der Z. 1 auch jene der Z. 2 des § 129 StGB. annahm, obwohl sich weder aus dem Urteilssatz noch aus den Urteilsgründen oder dem sonstigen Akteninhalt ergibt, daß im gegebenen Zusammenhang ein Behältnis aufgebrochen (oder mit einem der in § 129 Z. 1 StGB. genannten Mittel geöffnet) worden wäre.StPO. leidet, weil das Erstgericht - zum Nachteil des Angeklagten vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/119) - in bezug auf die zu den Punkten römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs angelasteten Diebstähle neben der Qualifikation der Ziffer eins, auch jene der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB. annahm, obwohl sich weder aus dem Urteilssatz noch aus den Urteilsgründen oder dem sonstigen Akteninhalt ergibt, daß im gegebenen Zusammenhang ein Behältnis aufgebrochen (oder mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. genannten Mittel geöffnet) worden wäre.
Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe konnten die vom Erstgericht festgestellten erschwerenden und mildernden Umstände (siehe S. 223) im wesentlichen übernommen werden.Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe konnten die vom Erstgericht festgestellten erschwerenden und mildernden Umstände (siehe Sitzung 223) im wesentlichen übernommen werden.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als dem Unrechtsgehalt der Straftaten und dem Verschuldensgrad des Angeklagten angemessen.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wurde aus dem Ersturteil übernommen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00082.8.0623.000Dokumentnummer
JJT_19800623_OGH0002_0110OS00082_8000000_000