TE OGH 1980/9/4 12Os58/80

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Veröffentlicht am 04.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1980

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 1980, GZ. 2 e Vr 10105/78-44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Karl Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Das Erstgericht ordnete gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB unter Bejahung der in dieser Gesetzesstelle vorausgesetzten Gefährlichkeitsprognose die Unterbringung des am 19. Juni 1945 geborenen Roman A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Z 5 und 7 StGB, begangen hatte.

Den Urteilsannahmen zufolge bestanden die Anlaßtaten darin, daß der Betroffene im September und Oktober 1978

sowie am 11. März und 6. August 1979 in acht öffentlichen Telefonzellen die Handapparate beschädigte, teils die Hörer abschnitt und die Scheiben einschlug, wodurch ein Gesamtschade von zumindest 7.600 S entstand (Punkt I./ des Spruches), sowie am 5. April 1979 den Alfred B, dem er bei derselben Gelegenheit durch einen gegen dessen Brust geschleuderten Hammer vorsätzlich eine Brustkorbprellung zufügte, durch die Äußerung, ihn umzubringen, wobei er einen schweren Stein aufhob und ihm mit einem Stock nachlief, mit dem Tode gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Punkt II./ und III./ des Spruches).

Der Sache nach lediglich in Ansehung der vom Erstgericht als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beurteilten Anlaßtat (Punkt III./) bekämpft der Betroffene das Ersturteil ziffernmäßig aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Keiner dieser Nichtigkeitsgründe liegt vor.

Der allgemeine Vorwurf der Mängelrüge in der Richtung einer Unvollständigkeit der Begründung wird nur dahin substantiiert, daß sich das Erstgericht nicht mit der Aussage des Zeugen Alfred B in der Hauptverhandlung, wonach er nicht mit dem Umbringen, sondern mit dem 'Hamdrahn' bedroht worden sei, er sich nicht vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und er dessen Äußerung als Unmutsäußerung aufgefaßt habe (S 239), befaßt habe. Dieser Einwand versagt, denn das Erstgericht geht in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich nicht von den Angaben des Zeugen B in der Hauptverhandlung aus, sondern von jenen vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter, welch letztere dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden waren (ON 20, S 7, ON 26, S 192, ON 43, S 239, 243).

Wenn das Erstgericht hiebei mit denkrichtiger und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender Begründung den früheren Angaben des Zeugen die größere Glaubwürdigkeit beimißt und ersichtlich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, der ja unmittelbar vor der als gefährliche Drohung beurteilten Tat den Zeugen durch, wenn auch aus Zorn erfolgtes, Schleudern eines Vorschlaghammers verletzt, aber später sogar noch gegenüber dem Amtsarzt davon gesprochen hatte, den Zeugen 'abzutöten' (ON 20, S 10, ON 43, S 243), auch auf die Absicht des Beschwerdeführers, den Zeugen in Furcht und Unruhe zu versetzen, schließt und die Drohung als solche mit dem Tode wertet (vgl. auch S 252 unten), so ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), dem ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht anhaftet. Soweit die Beschwerde in der Mängelrüge, wie auch in der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als sogenannte milieubedingte Unmutsäußerung deutet, unternimmt sie den Versuch einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof aber unzulässigen und daher unbeachtlichen Anfechtung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Mit dem auf das Vorliegen einer milieubedingten Unmußtsäußerung abstellenden, demnach die als erwiesen angenommene Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl. Leukauf-Steininger2, RN 7 zu § 107 StGB), negierenden und daher nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichenden Vorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO führt der Beschwerdeführer diese Rechtsrüge somit nicht dem Gesetz gemäß aus.

Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen unter demselben Nichtigkeitsgrund, mit welchen die Beschwerde das Nachlaufen mit einem Stock und das Aufheben eines Steines nicht als im Sinne der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB tatbildliches Verhalten beurteilt wissen will.

Denn die Beschwerde greift insofern in unzulässiger Weise nur Teilakte aus dem festgestellten und für die rechtliche Subsumtion maßgeblichen Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, nämlich der verbalen Drohung, dem Aufheben eines schweren Steines und dem Nachlaufen mit einem Stock, womit er, wie das Erstgericht ausdrücklich feststellt (S 251 f), der mündlichen Drohung Nachdruck verleihen wollte, heraus.

Dieses Gesamtverhalten des Beschwerdeführers hat das Erstgericht aber in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsrichtig dem (Grund-)Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unterstellt. Entgegen der Beschwerde war hiebei eine Feststellung, daß der Beschwerdeführer den Stein drohend gegen den Zeugen B erhoben oder versucht hätte, den Stein gegen ihn zu schleudern, keineswegs erforderlich. Genug daran, daß das Aufheben des Steines im Zusammenhalt mit dem übrigen Tatverhalten des Beschwerdeführers nach den Urteilsannahmen eine gefährliche Drohung darstellte, also objektiv geeignet war, beim Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des, auch wortwörtlich, angedrohten Übels geeignet war, gegründete Besorgnisse hervorzurufen (§ 74 Z 5 StGB), und, worin denknotwendig auch der Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) in bezug auf die Drohung selbst gelegen ist, die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Wenn die Beschwerde letztlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO das Vorliegen einer Todesdrohung im Sinne der Qualifikation nach dem Abs. 2

des § 107 StGB bestreitet und hiebei aus der schweren Alkoholisierung des Beschwerdeführers und aus dem Milieu der Beteiligten abzuleiten sucht, daß die Äußerung des Beschwerdeführers, er werde den Zeugen B 'hamdrahn', keine Drohung mit dem Tode bedeute, so führt sie auch insoweit die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus.

Denn die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes einer Drohung ist tatsächlicher Natur. Wenn das Erstgericht das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers aber als Drohung mit dem Tode ansah, also als solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzumachen (Leukauf-Steininger2 RN 17 zu § 107 StGB), dann kann dies durch eine auf die Z 10 des § 281 Abs. 1

StPO gestützte Rechtsrüge nicht mit Erfolg bekämpft werden. Auch das einschlägige Beschwerdevorbringen erweist sich daher als nichts anderes als ein neuerlicher, unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E02775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00058.8.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19800904_OGH0002_0120OS00058_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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